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Konsensprinzip

§ 929 BGB · Zivilrecht

Das Konsensprinzip besagt, dass zur Übertragung eines Rechts – insbesondere des Eigentums an beweglichen Sachen – die Einigung (Konsens) der Parteien über den Rechtsübergang erforderlich ist; im deutschen Sachenrecht wird es durch das Trennungs- und Abstraktionsprinzip ergänzt, sodass die dingliche Einigung (§ 929 S. 1 BGB) von der schuldrechtlichen Grundlage getrennt und unabhängig von ihr wirksam ist.

Merksatz

Die Übergabe einer Sache ersetzt nicht die Einigung über den Eigentumswechsel.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Nora überreicht Paul ihr Buch. 1Beide vereinbaren dabei, 2dass Paul ab sofort der Eigentümer des Buches sein soll.

Trifft „Konsensprinzip“ hier zu?

„Konsensprinzip“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einigung der Parteien
    Nora und Paul erklären übereinstimmend ihren Willen.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtsübergang als Einigungsinhalt
    Ihre Vereinbarung betrifft den Wechsel des Eigentums von Nora auf Paul.
    erfüllt
BFall B

Nora gibt Paul ihr Buch für einen Tag zum Lesen. 1Beide vereinbaren ausdrücklich nur das Ausleihen und die Rückgabe am nächsten Tag.

Trifft „Konsensprinzip“ hier zu?

„Konsensprinzip“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtsübergang als Einigungsinhalt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Einigung der Parteien
    Nora und Paul haben eine übereinstimmende Vereinbarung getroffen.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtsübergang als Einigungsinhalt
    Die Vereinbarung betrifft nur die vorübergehende Nutzung, nicht den Wechsel der Rechtsinhaberschaft.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Kaufvertrag wird ohne Weiteres mit der dinglichen Einigung gleichgesetzt.

RichtigDie Einigung über den Eigentumswechsel ist rechtlich vom zugrunde liegenden Kaufvertrag zu unterscheiden.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Einigung allein wird stets auf einen Eigentumserwerb geschlossen.

RichtigFür einen Eigentumserwerb nach § 929 Satz 1 BGB muss zur Einigung die Übergabe hinzukommen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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