Definitionen
Konsensprinzip
§ 929 BGB · ZivilrechtDas Konsensprinzip besagt, dass zur Übertragung eines Rechts – insbesondere des Eigentums an beweglichen Sachen – die Einigung (Konsens) der Parteien über den Rechtsübergang erforderlich ist; im deutschen Sachenrecht wird es durch das Trennungs- und Abstraktionsprinzip ergänzt, sodass die dingliche Einigung (§ 929 S. 1 BGB) von der schuldrechtlichen Grundlage getrennt und unabhängig von ihr wirksam ist.
Die Übergabe einer Sache ersetzt nicht die Einigung über den Eigentumswechsel.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Nora überreicht Paul ihr Buch. 1Beide vereinbaren dabei, 2dass Paul ab sofort der Eigentümer des Buches sein soll.
Trifft „Konsensprinzip“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinigung der ParteienNora und Paul erklären übereinstimmend ihren Willen.
- 2erfülltRechtsübergang als EinigungsinhaltIhre Vereinbarung betrifft den Wechsel des Eigentums von Nora auf Paul.
Nora gibt Paul ihr Buch für einen Tag zum Lesen. 1Beide vereinbaren ausdrücklich nur das Ausleihen und die Rückgabe am nächsten Tag.
Trifft „Konsensprinzip“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinigung der ParteienNora und Paul haben eine übereinstimmende Vereinbarung getroffen.
- 2fehltRechtsübergang als EinigungsinhaltDie Vereinbarung betrifft nur die vorübergehende Nutzung, nicht den Wechsel der Rechtsinhaberschaft.
Typische Fehler
FehlerDer Kaufvertrag wird ohne Weiteres mit der dinglichen Einigung gleichgesetzt.
RichtigDie Einigung über den Eigentumswechsel ist rechtlich vom zugrunde liegenden Kaufvertrag zu unterscheiden.
FehlerAus der Einigung allein wird stets auf einen Eigentumserwerb geschlossen.
RichtigFür einen Eigentumserwerb nach § 929 Satz 1 BGB muss zur Einigung die Übergabe hinzukommen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema