Definitionen
Abhandenkommen
§ 935 BGB · ZivilrechtAbhandenkommen ist der unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes durch den Eigentümer oder den Besitzmittler, ohne dass der Wille des Besitzers auf die Aufgabe des Besitzes gerichtet war.
Entscheidend ist der Wille zur Besitzaufgabe, nicht der Wille zum Eigentumsverlust.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna trägt ihre eigene Armbanduhr am Handgelenk. Ben reißt ihr die Uhr gegen ihren Willen vom Arm und läuft damit weg.
Trifft „Abhandenkommen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerlust des unmittelbaren BesitzesAnna verliert die tatsächliche Sachherrschaft über die Uhr.
- 2erfülltBesitzverlust beim Eigentümer oder BesitzmittlerAnna ist Eigentümerin und verliert ihren eigenen unmittelbaren Besitz.
- 3erfülltUnfreiwilligkeit des BesitzverlustsAnna will ihren Besitz an der Uhr nicht aufgeben.
2Anna trägt ihre eigene Armbanduhr am Handgelenk. Sie leiht Ben die Uhr für eine Woche und 1übergibt sie ihm freiwillig.
Trifft „Abhandenkommen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltVerlust des unmittelbaren BesitzesMit der Übergabe verliert Anna ihren unmittelbaren Besitz, auch wenn sie mittelbare Besitzerin bleibt.
- 2erfülltBesitzverlust beim Eigentümer oder BesitzmittlerAnna ist Eigentümerin der Uhr und zunächst deren unmittelbare Besitzerin.
- 3fehltUnfreiwilligkeit des BesitzverlustsAnna überlässt Ben die unmittelbare Sachherrschaft aus eigenem Willen.
Typische Fehler
FehlerEine freiwillig verliehene Sache wird als abhandengekommen behandelt, weil der Eigentümer ihrer späteren Veräußerung nicht zugestimmt hat.
RichtigMaßgeblich ist die Freiwilligkeit des unmittelbaren Besitzverlusts, nicht die Zustimmung zur späteren Veräußerung.
FehlerDer gute Glaube des Erwerbers wird als ausreichend angesehen, um trotz Abhandenkommens Eigentum zu erwerben.
RichtigAbhandenkommen schließt den gutgläubigen Eigentumserwerb nach §§ 932 bis 934 BGB grundsätzlich aus.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
5 Schemata