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A
326 Definitionen

Abhandenkommen

§ 935 BGB · Zivilrecht

Abhandenkommen ist der unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes durch den Eigentümer oder den Besitzmittler, ohne dass der Wille des Besitzers auf die Aufgabe des Besitzes gerichtet war.

Merksatz

Entscheidend ist der Wille zur Besitzaufgabe, nicht der Wille zum Eigentumsverlust.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna trägt ihre eigene Armbanduhr am Handgelenk. Ben reißt ihr die Uhr gegen ihren Willen vom Arm und läuft damit weg.

Trifft „Abhandenkommen“ hier zu?

„Abhandenkommen“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verlust des unmittelbaren Besitzes
    Anna verliert die tatsächliche Sachherrschaft über die Uhr.
    erfüllt
  2. 2
    Besitzverlust beim Eigentümer oder Besitzmittler
    Anna ist Eigentümerin und verliert ihren eigenen unmittelbaren Besitz.
    erfüllt
  3. 3
    Unfreiwilligkeit des Besitzverlusts
    Anna will ihren Besitz an der Uhr nicht aufgeben.
    erfüllt
BFall B

2Anna trägt ihre eigene Armbanduhr am Handgelenk. Sie leiht Ben die Uhr für eine Woche und 1übergibt sie ihm freiwillig.

Trifft „Abhandenkommen“ hier zu?

„Abhandenkommen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Unfreiwilligkeit des Besitzverlusts

An der Definition geprüft

  1. 1
    Verlust des unmittelbaren Besitzes
    Mit der Übergabe verliert Anna ihren unmittelbaren Besitz, auch wenn sie mittelbare Besitzerin bleibt.
    erfüllt
  2. 2
    Besitzverlust beim Eigentümer oder Besitzmittler
    Anna ist Eigentümerin der Uhr und zunächst deren unmittelbare Besitzerin.
    erfüllt
  3. 3
    Unfreiwilligkeit des Besitzverlusts
    Anna überlässt Ben die unmittelbare Sachherrschaft aus eigenem Willen.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEine freiwillig verliehene Sache wird als abhandengekommen behandelt, weil der Eigentümer ihrer späteren Veräußerung nicht zugestimmt hat.

RichtigMaßgeblich ist die Freiwilligkeit des unmittelbaren Besitzverlusts, nicht die Zustimmung zur späteren Veräußerung.

Rechtsfolge falsch

FehlerDer gute Glaube des Erwerbers wird als ausreichend angesehen, um trotz Abhandenkommens Eigentum zu erwerben.

RichtigAbhandenkommen schließt den gutgläubigen Eigentumserwerb nach §§ 932 bis 934 BGB grundsätzlich aus.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 11.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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