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Abtretung des Herausgabeanspruchs

§ 931 BGB · Zivilrecht

Gemäß § 931 BGB kann der Eigentümer Eigentum an einer beweglichen Sache übertragen, ohne dem Erwerber den unmittelbaren Besitz zu verschaffen, indem er neben der Einigung über den Eigentumsübergang den gegen einen besitzenden Dritten bestehenden, abtretbaren Herausgabeanspruch (z. B. aus einem Mietvertrag) an den Erwerber abtritt; die Abtretung gemäß §§ 398 ff. BGB ersetzt dabei die körperliche Übergabe. Der Anspruch aus § 985 BGB ist nicht selbstständig abtretbar. Hat der Eigentümer gegen den besitzenden Dritten keinen solchen abtretbaren Anspruch, etwa weil ein Dieb die Sache besitzt, genügt nach herrschender Meinung die bloße Einigung.

Merksatz

Die Abtretung ersetzt nur die Übergabe, nicht die Einigung über den Eigentumsübergang.

Wie wird eine vermietete Sache übereignet?Beispiel eines Mietvertrags: Die Sache bleibt beim Dritten, während Eigentum und Rückgabeanspruch zum Erwerber wechseln.
Einigung undAbtretungMietvertragRückgabeanspruchVBisherigerEigentümerEErwerberDDritterim Besitz123VBisherigerEigentümerEErwerberDDritterim Besitz
1
Einigung und Abtretung
Die Parteien einigen sich über den Eigentumswechsel und übertragen den Rückgabeanspruch.
2
Mietvertrag
Im Beispiel beruht das Rückgaberecht auf einem Mietvertrag zwischen dem bisherigen Eigentümer und dem Besitzer.
3
Rückgabeanspruch
Durch die Abtretung erhält der Erwerber den vertraglichen Anspruch auf Rückgabe der Sache.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna gehört eine Kamera, 2die sie für drei Monate an Ben vermietet und ihm bereits überlassen hat. 3Anna und Clara vereinbaren, dass Clara sofort Eigentümerin der Kamera werden soll. 4Zugleich vereinbaren sie, dass das Recht, nach Ablauf der Mietzeit die Kamera von Ben zurückzuverlangen, von Anna auf Clara übergeht.

Trifft „Abtretung des Herausgabeanspruchs“ hier zu?

„Abtretung des Herausgabeanspruchs“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bewegliche Sache im Eigentum des Veräußerers
    Die Kamera ist eine bewegliche Sache und steht zunächst in Annas Eigentum.
    erfüllt
  2. 2
    Besitz der Sache bei einem Dritten
    Ben besitzt die Kamera als Dritter neben den beiden am Eigentumswechsel beteiligten Personen.
    erfüllt
  3. 3
    Einigung über den Eigentumsübergang
    Anna und Clara sind sich über den sofortigen Eigentumswechsel einig.
    erfüllt
  4. 4
    Abtretung eines abtretbaren Herausgabeanspruchs an den Erwerber
    Anna überträgt den abtretbaren vertraglichen Rückgabeanspruch auf Clara.
    erfüllt
BFall B

1Anna gehört eine Kamera, 2die sie für drei Monate an Ben vermietet und ihm bereits überlassen hat. 3Anna und Clara vereinbaren, dass Clara sofort Eigentümerin der Kamera werden soll. Das Recht, von Ben nach Ablauf der Mietzeit die Rückgabe der Kamera zu verlangen, soll ausdrücklich bei Anna bleiben. Anna übernimmt gegenüber Clara auch keine Pflicht zur Aufbewahrung oder Herausgabe der Kamera.

Trifft „Abtretung des Herausgabeanspruchs“ hier zu?

„Abtretung des Herausgabeanspruchs“ trifft nicht zu.Es fehlt: Abtretung eines abtretbaren Herausgabeanspruchs an den Erwerber

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bewegliche Sache im Eigentum des Veräußerers
    Die Kamera ist eine bewegliche Sache und steht zunächst in Annas Eigentum.
    erfüllt
  2. 2
    Besitz der Sache bei einem Dritten
    Ben besitzt die Kamera als Dritter neben den beiden am Eigentumswechsel beteiligten Personen.
    erfüllt
  3. 3
    Einigung über den Eigentumsübergang
    Die erforderliche Einigung über den Eigentumswechsel liegt vor.
    erfüllt
  4. 4
    Abtretung eines abtretbaren Herausgabeanspruchs an den Erwerber
    Anna behält den vertraglichen Rückgabeanspruch und tritt ihn nicht an Clara ab.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Anspruch aus § 985 BGB wird wie ein vertraglicher Rückgabeanspruch als selbstständig abtretbar behandelt.

RichtigDer Anspruch aus § 985 BGB kann nicht selbstständig abgetreten werden.

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