Definitionen
Abtretung des Herausgabeanspruchs
§ 931 BGB · ZivilrechtGemäß § 931 BGB kann der Eigentümer Eigentum an einer beweglichen Sache übertragen, ohne dem Erwerber den unmittelbaren Besitz zu verschaffen, indem er neben der Einigung über den Eigentumsübergang den gegen einen besitzenden Dritten bestehenden, abtretbaren Herausgabeanspruch (z. B. aus einem Mietvertrag) an den Erwerber abtritt; die Abtretung gemäß §§ 398 ff. BGB ersetzt dabei die körperliche Übergabe. Der Anspruch aus § 985 BGB ist nicht selbstständig abtretbar. Hat der Eigentümer gegen den besitzenden Dritten keinen solchen abtretbaren Anspruch, etwa weil ein Dieb die Sache besitzt, genügt nach herrschender Meinung die bloße Einigung.
Die Abtretung ersetzt nur die Übergabe, nicht die Einigung über den Eigentumsübergang.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Anna gehört eine Kamera, 2die sie für drei Monate an Ben vermietet und ihm bereits überlassen hat. 3Anna und Clara vereinbaren, dass Clara sofort Eigentümerin der Kamera werden soll. 4Zugleich vereinbaren sie, dass das Recht, nach Ablauf der Mietzeit die Kamera von Ben zurückzuverlangen, von Anna auf Clara übergeht.
Trifft „Abtretung des Herausgabeanspruchs“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBewegliche Sache im Eigentum des VeräußerersDie Kamera ist eine bewegliche Sache und steht zunächst in Annas Eigentum.
- 2erfülltBesitz der Sache bei einem DrittenBen besitzt die Kamera als Dritter neben den beiden am Eigentumswechsel beteiligten Personen.
- 3erfülltEinigung über den EigentumsübergangAnna und Clara sind sich über den sofortigen Eigentumswechsel einig.
- 4erfülltAbtretung eines abtretbaren Herausgabeanspruchs an den ErwerberAnna überträgt den abtretbaren vertraglichen Rückgabeanspruch auf Clara.
1Anna gehört eine Kamera, 2die sie für drei Monate an Ben vermietet und ihm bereits überlassen hat. 3Anna und Clara vereinbaren, dass Clara sofort Eigentümerin der Kamera werden soll. Das Recht, von Ben nach Ablauf der Mietzeit die Rückgabe der Kamera zu verlangen, soll ausdrücklich bei Anna bleiben. Anna übernimmt gegenüber Clara auch keine Pflicht zur Aufbewahrung oder Herausgabe der Kamera.
Trifft „Abtretung des Herausgabeanspruchs“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBewegliche Sache im Eigentum des VeräußerersDie Kamera ist eine bewegliche Sache und steht zunächst in Annas Eigentum.
- 2erfülltBesitz der Sache bei einem DrittenBen besitzt die Kamera als Dritter neben den beiden am Eigentumswechsel beteiligten Personen.
- 3erfülltEinigung über den EigentumsübergangDie erforderliche Einigung über den Eigentumswechsel liegt vor.
- 4fehltAbtretung eines abtretbaren Herausgabeanspruchs an den ErwerberAnna behält den vertraglichen Rückgabeanspruch und tritt ihn nicht an Clara ab.
Typische Fehler
FehlerDer Anspruch aus § 985 BGB wird wie ein vertraglicher Rückgabeanspruch als selbstständig abtretbar behandelt.
RichtigDer Anspruch aus § 985 BGB kann nicht selbstständig abgetreten werden.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata