Definitionen
Brevi manu traditio
§ 929 S. 2 BGB · ZivilrechtDie brevi manu traditio ist ein Übergabesurrogat, bei dem die Einigung über den Eigentumsübergang an einer beweglichen Sache genügt, ohne dass die Sache übergeben werden muss, weil der Erwerber bereits unmittelbaren oder mittelbaren Besitz an ihr hat. Der Veräußerer darf dabei keinen Besitz zurückbehalten.
Wer die Sache bereits besitzt, braucht sie für den Eigentumswechsel nicht erst zurückzugeben.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Eine Kamera gehört Mara. Ben hat sie ohne ihre Erlaubnis mitgenommen und bewahrt sie seitdem ausschließlich für sich selbst auf. Mara und Ben vereinbaren, dass die Kamera ab sofort Ben gehören soll und bei ihm bleibt.
Trifft „Brevi manu traditio“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBewegliche SacheDie Kamera ist ein beweglicher körperlicher Gegenstand.
- 2erfülltBereits bestehender Besitz des ErwerbersBen besitzt die Kamera bereits vor der Vereinbarung unmittelbar.
- 3erfülltEinigung über den EigentumsübergangBeide wollen, dass das Eigentum sofort auf Ben übergeht.
- 4erfülltKein Besitz verbleibt beim VeräußererMara hat keinen unmittelbaren Besitz und Ben vermittelt ihr auch keinen mittelbaren Besitz.
Eine Kamera gehört Mara. Ben hat sie ohne ihre Erlaubnis mitgenommen und bewahrt sie seitdem ausschließlich für sich selbst auf. Mara schlägt vor, dass die Kamera ab sofort Ben gehören soll, doch Ben lehnt das ab.
Trifft „Brevi manu traditio“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBewegliche SacheDie Kamera ist ein beweglicher körperlicher Gegenstand.
- 2erfülltBereits bestehender Besitz des ErwerbersBen besitzt die Kamera bereits vor dem Gespräch unmittelbar.
- 3fehltEinigung über den EigentumsübergangBen lehnt den vorgeschlagenen Eigentumsübergang ab, sodass übereinstimmende Erklärungen fehlen.
- 4erfülltKein Besitz verbleibt beim VeräußererMara hat keinen unmittelbaren Besitz und Ben vermittelt ihr auch keinen mittelbaren Besitz.
Typische Fehler
FehlerAus dem bereits bestehenden Besitz des Erwerbers wird ohne weitere Einigung auf einen Eigentumserwerb geschlossen.
RichtigAuch bei bereits bestehendem Erwerberbesitz müssen sich beide Seiten über den Eigentumsübergang einigen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema