Schemata
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
§ 142 StGBStrafbarkeit des T gem. § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)
- I. Tatbestand des § 142 I StGB (Unfallbeteiligter entfernt sich)
- 1. Objektiver Tatbestand
Unfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis, das einen nicht völlig unerheblichen Personen- oder Sachschaden verursacht hat.
- b. Unfallbeteiligter
Unfallbeteiligter i.S.d. § 142 V StGB ist, wer durch sein Verhalten oder durch sein Fahrzeug zur Entstehung des Unfalls beigetragen haben kann; eine bloße Anwesenheit genügt nicht.
- c. Sich-Entfernen vom Unfallort
Sich-Entfernen bedeutet das räumliche Verlassen des Unfallorts, bevor die nach § 142 I Nr. 1 und Nr. 2 StGB erforderlichen Feststellungen ermöglicht wurden.
- d. Ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen
- aa. Feststellungsberechtigte Personen
Feststellungsberechtigt sind andere Unfallbeteiligte, Geschädigte sowie Polizeibeamte (§ 142 I Nr. 1 StGB).
- bb. Wartezeit (§ 142 I Nr. 2 StGB)
Wer keine feststellungsberechtigte Person antrifft, muss eine nach den Umständen angemessene Zeit warten; Dauer richtet sich nach Unfallschwere, Tageszeit und Witterung.
- cc. Feststellungsinhalt
Festzustellen sind Personalien, Fahrzeug und Art der Beteiligung des Unfallbeteiligten, um zivilrechtliche Ansprüche zu sichern.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere Kenntnis vom Unfall und der eigenen Unfallbeteiligung.
- b. Kenntnis vom Unfall (Unfallwissen)
T muss positiv wissen oder zumindest damit rechnen und es billigend in Kauf nehmen, dass ein Unfall mit nicht ganz unerheblichem Schaden stattgefunden hat; bloßes Kennenmüssen genügt nicht.
- II. Tatbestand des § 142 II StGB (nachträgliches Entfernen)
§ 142 II StGB erfasst den Unfallbeteiligten, der sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat, aber die nachträgliche Ermöglichung von Feststellungen (Nr. 1) oder unverzügliche Nachholung (Nr. 2) unterlässt; Prüfung nur, wenn § 142 I StGB ausscheidet oder kumulativ relevant.
- 1. Berechtigtes oder entschuldigtes Entfernen
Entfernen ist berechtigt z.B. bei Notwehr, Notstand oder polizeilicher Anweisung; entschuldigt bei Schock oder Bewusstlosigkeit.
- 2. Unterlassen der unverzüglichen Nachholung
Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 I BGB analog); T muss die Feststellungen nachträglich ermöglichen, sobald ihm dies möglich und zumutbar ist.
- III. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (insb. rechtfertigender Notstand § 34 StGB bei Verfolgung eines Verletzten zur Hilfeleistung) sind im Einzelfall zu prüfen.
- IV. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)
Regelfall: Schuldfähigkeit gegeben; bei Alkohol- oder Drogenkonsum ggf. § 20, 21 StGB prüfen.
- 2. Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
Irrt T über die Wartepflicht oder den Umfang der Feststellungspflicht, liegt ein Verbotsirrtum vor; Vermeidbarkeit ist zu prüfen.
- 3. Entschuldigungsgründe
Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) kommt in Betracht, wenn T den Unfallort verlässt, um einem Verletzten Hilfe zu holen und keine andere Möglichkeit besteht.
- V. Strafzumessung / Konkurrenzen
- 1. Regelbeispiel § 142 I StGB
Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe; bei bedeutendem Fremdschaden erhöhte Strafzumessungsrelevanz.
- 2. Konkurrenzen
§ 142 StGB tritt als Schutzgesetz für zivilrechtliche Beweissicherung neben Körperverletzungs- und Sachbeschädigungsdelikte; Tateinheit (§ 52 StGB) möglich. Verhältnis zu § 323c StGB: Tateinheit, da unterschiedliche Schutzrichtungen.