Anmelden

Schemata

A
51 Schemata
B
42 Schemata
C
2 Schemata
D
14 Schemata
E
44 Schemata
F
17 Schemata
G
35 Schemata
H
17 Schemata
I
8 Schemata
K
21 Schemata
L
4 Schemata
M
22 Schemata
N
13 Schemata
O
8 Schemata
P
14 Schemata
R
31 Schemata
S
37 Schemata
T
12 Schemata
U
22 Schemata

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

§ 142 StGB

Strafbarkeit des T gem. § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort)

  • I. Tatbestand des § 142 I StGB (Unfallbeteiligter entfernt sich)
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • Unfall ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis, das einen nicht völlig unerheblichen Personen- oder Sachschaden verursacht hat.

      • b. Unfallbeteiligter

        Unfallbeteiligter i.S.d. § 142 V StGB ist, wer durch sein Verhalten oder durch sein Fahrzeug zur Entstehung des Unfalls beigetragen haben kann; eine bloße Anwesenheit genügt nicht.

      • c. Sich-Entfernen vom Unfallort

        Sich-Entfernen bedeutet das räumliche Verlassen des Unfallorts, bevor die nach § 142 I Nr. 1 und Nr. 2 StGB erforderlichen Feststellungen ermöglicht wurden.

      • d. Ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen
        • aa. Feststellungsberechtigte Personen

          Feststellungsberechtigt sind andere Unfallbeteiligte, Geschädigte sowie Polizeibeamte (§ 142 I Nr. 1 StGB).

        • bb. Wartezeit (§ 142 I Nr. 2 StGB)

          Wer keine feststellungsberechtigte Person antrifft, muss eine nach den Umständen angemessene Zeit warten; Dauer richtet sich nach Unfallschwere, Tageszeit und Witterung.

        • cc. Feststellungsinhalt

          Festzustellen sind Personalien, Fahrzeug und Art der Beteiligung des Unfallbeteiligten, um zivilrechtliche Ansprüche zu sichern.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere Kenntnis vom Unfall und der eigenen Unfallbeteiligung.

      • b. Kenntnis vom Unfall (Unfallwissen)

        T muss positiv wissen oder zumindest damit rechnen und es billigend in Kauf nehmen, dass ein Unfall mit nicht ganz unerheblichem Schaden stattgefunden hat; bloßes Kennenmüssen genügt nicht.

  • II. Tatbestand des § 142 II StGB (nachträgliches Entfernen)

    § 142 II StGB erfasst den Unfallbeteiligten, der sich berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat, aber die nachträgliche Ermöglichung von Feststellungen (Nr. 1) oder unverzügliche Nachholung (Nr. 2) unterlässt; Prüfung nur, wenn § 142 I StGB ausscheidet oder kumulativ relevant.

    • 1. Berechtigtes oder entschuldigtes Entfernen

      Entfernen ist berechtigt z.B. bei Notwehr, Notstand oder polizeilicher Anweisung; entschuldigt bei Schock oder Bewusstlosigkeit.

    • 2. Unterlassen der unverzüglichen Nachholung

      Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 I BGB analog); T muss die Feststellungen nachträglich ermöglichen, sobald ihm dies möglich und zumutbar ist.

  • III. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (insb. rechtfertigender Notstand § 34 StGB bei Verfolgung eines Verletzten zur Hilfeleistung) sind im Einzelfall zu prüfen.

  • IV. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)

      Regelfall: Schuldfähigkeit gegeben; bei Alkohol- oder Drogenkonsum ggf. § 20, 21 StGB prüfen.

    • 2. Verbotsirrtum (§ 17 StGB)

      Irrt T über die Wartepflicht oder den Umfang der Feststellungspflicht, liegt ein Verbotsirrtum vor; Vermeidbarkeit ist zu prüfen.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) kommt in Betracht, wenn T den Unfallort verlässt, um einem Verletzten Hilfe zu holen und keine andere Möglichkeit besteht.

  • V. Strafzumessung / Konkurrenzen
    • 1. Regelbeispiel § 142 I StGB

      Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre oder Geldstrafe; bei bedeutendem Fremdschaden erhöhte Strafzumessungsrelevanz.

    • 2. Konkurrenzen

      § 142 StGB tritt als Schutzgesetz für zivilrechtliche Beweissicherung neben Körperverletzungs- und Sachbeschädigungsdelikte; Tateinheit (§ 52 StGB) möglich. Verhältnis zu § 323c StGB: Tateinheit, da unterschiedliche Schutzrichtungen.

V
58 Schemata
W
18 Schemata
Z
10 Schemata
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.