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Unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag

§§ 677, 684 BGB

Anspruch des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer aus § 684 S. 1 BGB i.V.m. §§ 812 ff. BGB (unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag)

  • Jedes tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigwerden, das in den Rechts- oder Interessenkreis eines anderen eingreift.

    • 1. Objektiv fremdes Geschäft

      Das Geschäft gehört seiner äußeren Erscheinung nach zum Rechts- oder Interessenkreis des Geschäftsherrn.

    • Betrifft das Geschäft zugleich eigene und fremde Interessen, genügt der Fremdgeschäftsführungswille des Geschäftsführers.

  • III. Fremdgeschäftsführungswille

    Bewusstsein und Wille, zumindest auch ein fremdes Geschäft zu besorgen; bei objektiv fremden Geschäften wird er vermutet.

  • IV. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung

    Kein Auftrag (§ 662 BGB), kein Dienst- oder Werkvertrag, keine gesetzliche Pflicht und keine sonstige Ermächtigung zur Geschäftsführung.

  • V. Unberechtigte GoA – Ausschluss der §§ 683, 679 BGB
    • 1. Kein Anspruch aus § 683 S. 1 BGB

      Die Übernahme entspricht nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn; § 683 S. 1 BGB scheidet daher aus.

    • 2. Kein Anspruch aus § 679 BGB

      Es liegt kein Fall vor, in dem das öffentliche Interesse oder eine dem Geschäftsherrn obliegende gesetzliche Unterhaltspflicht die Geschäftsführung gebietet.

    • Die Übernahme erfolgt gegen den ausdrücklichen oder eindeutig erkennbaren Willen des Geschäftsherrn (§ 684 S. 1 BGB). Dieser Wille ist beachtlich, sofern er nicht gegen Gesetz oder gute Sitten verstößt.

      • a. Ausdrücklicher Wille

        Der Geschäftsherr hat die Übernahme der Geschäftsführung ausdrücklich untersagt.

      • b. Mutmaßlicher Wille

        Aus den Umständen ergibt sich eindeutig, dass der Geschäftsherr die Geschäftsführung nicht gebilligt hätte.

  • VI. Rechtsfolge: Herausgabe nach Bereicherungsrecht (§ 684 S. 1 BGB)

    Der Geschäftsführer ist verpflichtet, dem Geschäftsherrn alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt hat, nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) herauszugeben; ein Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers besteht nicht.

    • 1. Erlangtes Etwas

      Alles, was der Geschäftsführer durch die Ausführung des Geschäfts erlangt hat, insbesondere Früchte, Nutzungen und Surrogate.

    • 2. Auf Kosten des Geschäftsherrn

      Der Erwerb muss unmittelbar aus dem Eingriff in den Rechtskreis des Geschäftsherrn resultieren.

    • 3. Ohne rechtlichen Grund

      Die unberechtigte GoA begründet keinen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Erlangten.

    • 4. Umfang der Herausgabepflicht

      Primär Herausgabe in Natur; bei Unmöglichkeit Wertersatz (§ 818 II BGB); Wegfall der Bereicherung (§ 818 III BGB) zugunsten des gutgläubigen Geschäftsführers möglich, jedoch eingeschränkt bei verschärfter Haftung (§§ 818 IV, 819 BGB).

    • 5. Kein Aufwendungsersatz des Geschäftsführers

      § 684 S. 1 BGB schließt einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 683 BGB aus; der Geschäftsführer kann allenfalls nach § 684 S. 2 BGB die Genehmigung erklären lassen, um in den Genuss von § 683 BGB zu gelangen.

  • VII. Konkurrierende Ansprüche
    • 1. Schadensersatz aus §§ 823 ff. BGB

      Daneben kann der Geschäftsherr Schadensersatz verlangen, wenn der Geschäftsführer durch die unberechtigte Geschäftsführung ein absolutes Recht verletzt oder eine Schutzgesetzverletzung begangen hat.

    • 2. Schadensersatz aus § 678 BGB

      Der Geschäftsführer haftet dem Geschäftsherrn auf Schadensersatz, wenn er die Übernahme der Geschäftsführung gegen den erkennbaren Willen des Geschäftsherrn vorgenommen hat und ihm dies vorwerfbar ist (Übernahmeverschulden).

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