Schemata
Unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag
§§ 677, 684 BGBAnspruch des Geschäftsherrn gegen den Geschäftsführer aus § 684 S. 1 BGB i.V.m. §§ 812 ff. BGB (unberechtigte Geschäftsführung ohne Auftrag)
Jedes tatsächliche oder rechtsgeschäftliche Tätigwerden, das in den Rechts- oder Interessenkreis eines anderen eingreift.
- II. Fremdgeschäft
- 1. Objektiv fremdes Geschäft
Das Geschäft gehört seiner äußeren Erscheinung nach zum Rechts- oder Interessenkreis des Geschäftsherrn.
Betrifft das Geschäft zugleich eigene und fremde Interessen, genügt der Fremdgeschäftsführungswille des Geschäftsführers.
- III. Fremdgeschäftsführungswille
Bewusstsein und Wille, zumindest auch ein fremdes Geschäft zu besorgen; bei objektiv fremden Geschäften wird er vermutet.
- IV. Ohne Auftrag oder sonstige Berechtigung
Kein Auftrag (§ 662 BGB), kein Dienst- oder Werkvertrag, keine gesetzliche Pflicht und keine sonstige Ermächtigung zur Geschäftsführung.
- V. Unberechtigte GoA – Ausschluss der §§ 683, 679 BGB
- 1. Kein Anspruch aus § 683 S. 1 BGB
Die Übernahme entspricht nicht dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn; § 683 S. 1 BGB scheidet daher aus.
- 2. Kein Anspruch aus § 679 BGB
Es liegt kein Fall vor, in dem das öffentliche Interesse oder eine dem Geschäftsherrn obliegende gesetzliche Unterhaltspflicht die Geschäftsführung gebietet.
Die Übernahme erfolgt gegen den ausdrücklichen oder eindeutig erkennbaren Willen des Geschäftsherrn (§ 684 S. 1 BGB). Dieser Wille ist beachtlich, sofern er nicht gegen Gesetz oder gute Sitten verstößt.
- a. Ausdrücklicher Wille
Der Geschäftsherr hat die Übernahme der Geschäftsführung ausdrücklich untersagt.
- b. Mutmaßlicher Wille
Aus den Umständen ergibt sich eindeutig, dass der Geschäftsherr die Geschäftsführung nicht gebilligt hätte.
- VI. Rechtsfolge: Herausgabe nach Bereicherungsrecht (§ 684 S. 1 BGB)
Der Geschäftsführer ist verpflichtet, dem Geschäftsherrn alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt hat, nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung (§§ 812 ff. BGB) herauszugeben; ein Aufwendungsersatzanspruch des Geschäftsführers besteht nicht.
- 1. Erlangtes Etwas
Alles, was der Geschäftsführer durch die Ausführung des Geschäfts erlangt hat, insbesondere Früchte, Nutzungen und Surrogate.
- 2. Auf Kosten des Geschäftsherrn
Der Erwerb muss unmittelbar aus dem Eingriff in den Rechtskreis des Geschäftsherrn resultieren.
- 3. Ohne rechtlichen Grund
Die unberechtigte GoA begründet keinen Rechtsgrund für das Behaltendürfen des Erlangten.
- 4. Umfang der Herausgabepflicht
Primär Herausgabe in Natur; bei Unmöglichkeit Wertersatz (§ 818 II BGB); Wegfall der Bereicherung (§ 818 III BGB) zugunsten des gutgläubigen Geschäftsführers möglich, jedoch eingeschränkt bei verschärfter Haftung (§§ 818 IV, 819 BGB).
- 5. Kein Aufwendungsersatz des Geschäftsführers
§ 684 S. 1 BGB schließt einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 683 BGB aus; der Geschäftsführer kann allenfalls nach § 684 S. 2 BGB die Genehmigung erklären lassen, um in den Genuss von § 683 BGB zu gelangen.
- VII. Konkurrierende Ansprüche
- 1. Schadensersatz aus §§ 823 ff. BGB
Daneben kann der Geschäftsherr Schadensersatz verlangen, wenn der Geschäftsführer durch die unberechtigte Geschäftsführung ein absolutes Recht verletzt oder eine Schutzgesetzverletzung begangen hat.
- 2. Schadensersatz aus § 678 BGB
Der Geschäftsführer haftet dem Geschäftsherrn auf Schadensersatz, wenn er die Übernahme der Geschäftsführung gegen den erkennbaren Willen des Geschäftsherrn vorgenommen hat und ihm dies vorwerfbar ist (Übernahmeverschulden).