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Unionsgrundrechte

Art. 51 ff. GRC

Verletzung eines Unionsgrundrechts gem. Art. 51 ff. GRC

  • A. Anwendbarkeit der GRC (Art. 51 GRC)

    Die GRC gilt gem. Art. 51 I GRC für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union.

    • I. Bindung der Unionsorgane

      Unionsorgane, -einrichtungen und -stellen sind stets und umfassend an die GRC gebunden, Art. 51 I 1 Var. 1 GRC.

    • II. Bindung der Mitgliedstaaten

      Mitgliedstaaten sind nur gebunden, soweit sie Unionsrecht durchführen (Art. 51 I 1 Var. 2 GRC). 'Durchführung' erfasst nach EuGH (Rs. Åkerberg Fransson) jeden hinreichenden Sachzusammenhang mit dem Unionsrecht; bloße Berührung genügt nicht.

      • 1. Vollzug von Unionsrecht (unmittelbare Durchführung)

        Umsetzung von Richtlinien, Vollzug von Verordnungen oder Anwendung unionsrechtlich determinierter Normen.

      • 2. Mittelbare Durchführung

        Nationale Regelung liegt im Anwendungsbereich des Unionsrechts, wenn sie dessen Ziele berührt oder unionsrechtliche Spielräume ausfüllt; hinreichender Sachzusammenhang erforderlich (EuGH, Rs. Siragusa).

      • 3. Abgrenzung: rein innerstaatliche Sachverhalte

        Fehlt jeder Bezug zum Unionsrecht, bleibt die GRC unanwendbar; es verbleibt bei den nationalen Grundrechten (Art. 51 II GRC, Erwägungsgrund 2 Präambel GRC).

    • III. Keine Erweiterung der Zuständigkeiten der Union

      Art. 51 II GRC stellt klar, dass die GRC keine neuen Zuständigkeiten der Union begründet und das Unionsrecht nicht über die Verträge hinaus ausdehnt.

  • B. Schutzbereich
    • Grundsätzlich jede natürliche Person; bei Bürgerrechten (z. B. Art. 39, 40 GRC) nur Unionsbürger. Juristische Personen sind erfasst, soweit das jeweilige Grundrecht seinem Wesen nach auf sie anwendbar ist (vgl. Art. 54 GRC analog).

    • Bestimmung des durch das jeweilige Charta-Grundrecht geschützten Lebensbereichs anhand des Wortlauts, der Erläuterungen zur GRC (Art. 52 VII GRC) und der EMRK-Rechtsprechung (Art. 52 III GRC).

      • 1. Auslegungsmethoden

        Autonome unionsrechtliche Auslegung; Erläuterungen des Präsidiums des Konvents als verbindliches Auslegungsmittel (Art. 52 VII GRC); EMRK-konforme Auslegung bei Parallelrechten (Art. 52 III GRC).

      • 2. Parallelität zu EMRK-Rechten (Art. 52 III GRC)

        Soweit GRC-Rechte den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, haben sie die gleiche Bedeutung und Tragweite; günstigeres Unionsrecht bleibt möglich.

      • 3. Grundsätze vs. Rechte (Art. 51 I, 52 V GRC)

        'Grundsätze' (z. B. Art. 25, 26, 37 GRC) begründen keine unmittelbar einklagbaren subjektiven Rechte, sondern sind bei Auslegung und Kontrolle von Durchführungsakten zu beachten.

  • C. Eingriff
    • I. Begriff des Eingriffs

      Jede staatliche oder unionale Maßnahme, die den Schutzbereich eines GRC-Grundrechts nachteilig berührt; klassischer Eingriffsbegriff sowie mittelbar-faktische Beeinträchtigungen mit hinreichender Intensität.

    • II. Zurechenbarkeit

      Die Maßnahme muss einem Unionsorgan oder einem Mitgliedstaat bei Durchführung des Unionsrechts zurechenbar sein (vgl. Art. 51 I GRC).

    • III. Schutzpflichten (positive Dimension)

      GRC-Grundrechte enthalten auch objektive Wertentscheidungen und Schutzpflichten; deren Verletzung durch Untätigkeit kann ebenfalls einen Eingriff in die Grundrechtsposition begründen (EuGH, Rs. DEB).

  • D. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
    • I. Schranken (Art. 52 I GRC)

      Einschränkungen von GRC-Rechten sind nur möglich, wenn sie (1) gesetzlich vorgesehen sind, (2) den Wesensgehalt achten und (3) unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer entsprechen.

      • 1. Gesetzliche Grundlage

        Die Einschränkung muss auf einer hinreichend bestimmten und zugänglichen Rechtsgrundlage beruhen; Analogie zu Art. 8 II EMRK ('prescribed by law').

      • Der Kernbereich des Grundrechts darf nicht angetastet werden (Art. 52 I S. 1 GRC); absolutes Schranken-Schranken-Prinzip.

      • 3. Legitimes Ziel

        Verfolgung eines von der Union anerkannten Gemeinwohlziels oder Schutz der Rechte Dritter.

      • 4. Verhältnismäßigkeit

        Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit (Verhältnismäßigkeit i. e. S.) der Maßnahme; Prüfung anhand des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 5 IV EUV, Art. 52 I GRC).

        • a. Geeignetheit

          Die Maßnahme muss geeignet sein, das verfolgte legitime Ziel zu erreichen.

        • b. Erforderlichkeit

          Kein milderes, gleich wirksames Mittel darf zur Verfügung stehen.

        • c. Angemessenheit

          Die Schwere des Eingriffs darf nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des verfolgten Ziels stehen; Abwägung der betroffenen Interessen.

    • II. Absolute Schrankenlosigkeit bestimmter Rechte

      Einzelne GRC-Rechte sind vorbehaltlos gewährleistet und dulden keine Einschränkung (z. B. Art. 4 GRC – Verbot der Folter; Art. 5 I GRC – Verbot der Sklaverei); insoweit entfällt die Rechtfertigungsprüfung.

    • III. Verhältnis zu nationalen Grundrechten (Art. 53 GRC)

      Art. 53 GRC sichert, dass die GRC nicht als Begründung für eine Absenkung des nationalen Grundrechtsschutzniveaus herangezogen werden darf; nationales Recht darf jedoch den Vorrang und die einheitliche Anwendung des Unionsrechts nicht gefährden (EuGH, Rs. Melloni).

    • IV. Missbrauchsverbot (Art. 54 GRC)

      Keine Berufung auf GRC-Rechte zur Abschaffung oder übermäßigen Einschränkung der Rechte anderer; entspricht Art. 17 EMRK.

  • E. Rechtsfolge / Rechtsschutz
    • I. Unanwendbarkeit unionsrechtswidriger nationaler Normen

      Verstößt eine nationale Durchführungsmaßnahme gegen die GRC, ist sie vom nationalen Gericht unangewendet zu lassen (Anwendungsvorrang des Unionsrechts, EuGH, Rs. Simmenthal).

    • II. Nichtigkeitsklage gegen Unionsrechtsakte (Art. 263 AEUV)

      GRC-Grundrechtsverletzungen durch Unionsorgane können im Wege der Nichtigkeitsklage vor dem EuGH geltend gemacht werden; Grundrechte sind Maßstab der Rechtmäßigkeitskontrolle.

    • III. Vorabentscheidungsverfahren (Art. 267 AEUV)

      Nationale Gerichte können (letztinstanzliche müssen) dem EuGH Fragen zur Auslegung und Gültigkeit von Unionsrecht einschließlich der GRC vorlegen.

    • IV. Staatshaftung

      Bei hinreichend qualifiziertem Verstoß eines Mitgliedstaats gegen die GRC im Rahmen der Durchführung von Unionsrecht kommt ein unionsrechtlicher Staatshaftungsanspruch in Betracht (EuGH, Rs. Francovich/Brasserie du Pêcheur).

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