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Umfang des Bereicherungsanspruchs

§ 818 BGB

Umfang des Bereicherungsanspruchs gem. § 818 BGB

  • I. Herausgabe des Erlangten (§ 818 I Alt. 1 BGB)

    Der Bereicherungsschuldner hat dasjenige herauszugeben, was er durch die Leistung oder in sonstiger Weise auf Kosten des Gläubigers erlangt hat; Gegenstand der Herausgabe ist der konkret erlangte Gegenstand in natura.

    • 1. Bestimmung des erlangten Gegenstands

      Erlangt ist jeder Vermögensvorteil, der dem Schuldner zugeflossen ist; bei Leistungskondiktion der geleistete Gegenstand, bei Nichtleistungskondiktion der durch den Eingriff erlangte Vorteil.

    • 2. Art der Herausgabe

      Primär Herausgabe in Natur (§ 818 I Alt. 1 BGB); ist der Gegenstand unteilbar oder nicht separierbar, ist er insgesamt herauszugeben.

    • 3. Nutzungen (§ 818 I Alt. 2 BGB)

      Herauszugeben sind auch die gezogenen Nutzungen i.S.d. § 100 BGB (Früchte und Gebrauchsvorteile), soweit sie tatsächlich gezogen wurden; nicht gezogene, aber schuldhaft nicht gezogene Nutzungen sind nach § 987 II BGB analog nur im Rahmen der verschärften Haftung relevant.

    • 4. Surrogate (§ 818 I Alt. 3 BGB)

      Herauszugeben ist dasjenige, was der Schuldner als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erworben hat (dingliche Surrogation), z.B. Versicherungsleistungen oder Schadensersatzansprüche gegen Dritte.

  • II. Wertersatz bei Unmöglichkeit der Herausgabe (§ 818 II BGB)

    Ist die Herausgabe des erlangten Gegenstands wegen Beschaffenheit, Verbrauch, Veräußerung, Verlust oder aus einem anderen Grund unmöglich, so hat der Schuldner den Wert zu ersetzen.

    • 1. Unmöglichkeit der Herausgabe

      Unmöglichkeit liegt vor, wenn der erlangte Gegenstand nicht mehr in der ursprünglichen Form existiert oder sich nicht mehr im Vermögen des Schuldners befindet; maßgeblich ist der Zeitpunkt der Unmöglichkeit.

    • 2. Maßstab des Wertersatzes

      Zu ersetzen ist der objektive Verkehrswert des erlangten Gegenstands im Zeitpunkt des Empfangs; h.M.: bei Dienstleistungen und Gebrauchsüberlassung der übliche Marktpreis (str., Mindermeinung: subjektiver Wert für den Empfänger).

    • 3. Besonderheit: Gebrauchsvorteile

      Für die Nutzung einer Sache oder eines Kapitals ist der objektive Gebrauchswert (Mietwert, marktüblicher Zins) als Wertersatz geschuldet, sofern der Schuldner die Nutzung tatsächlich gezogen hat.

  • III. Wegfall der Bereicherung (§ 818 III BGB)

    Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist; der Schuldner trägt die Darlegungs- und Beweislast für den Wegfall.

    • 1. Begriff des Wegfalls

      Wegfall der Bereicherung liegt vor, wenn der erlangte Vorteil und ein an seine Stelle getretenes Surrogat nicht mehr im Vermögen des Schuldners vorhanden sind und auch keine Ersparnisse eingetreten sind.

    • 2. Vermögensvergleich

      Maßgeblich ist ein Vergleich des tatsächlichen Vermögens des Schuldners mit dem hypothetischen Vermögen ohne den Bereicherungsvorgang; verbleibende Vorteile (Ersparnisse, Surrogate) mindern den Wegfall.

    • 3. Typische Fallgruppen

      Verbrauch des Erlangten ohne Ersparnis anderweitiger Aufwendungen; Verlust oder Zerstörung ohne Surrogat; Weitergabe an Dritte ohne Gegenleistung; Luxusaufwendungen (str.: h.M. bejaht Wegfall, wenn keine Ersparnis).

    • 4. Keine Berufung auf Wegfall bei verschärfter Haftung

      § 818 III BGB ist gem. §§ 818 IV, 819, 820 BGB bei verschärfter Haftung ausgeschlossen.

  • IV. Verschärfte Haftung (§§ 818 IV, 819, 820 BGB)

    In den gesetzlich bestimmten Fällen haftet der Bereicherungsschuldner nach den allgemeinen Vorschriften (§§ 292, 987 ff. BGB analog), d.h. er kann sich nicht auf § 818 III BGB berufen.

    • 1. Rechtshängigkeit (§ 818 IV BGB)

      Ab Rechtshängigkeit des Bereicherungsanspruchs haftet der Schuldner nach den allgemeinen Vorschriften; er muss auch nicht mehr vorhandene Bereicherung ersetzen.

    • 2. Kenntnis des Mangels (§ 819 I BGB)

      Kannte der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes im Zeitpunkt des Empfangs oder erlangte er später Kenntnis, tritt die verschärfte Haftung ab diesem Zeitpunkt ein; grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis nicht gleich (str., h.M.).

    • 3. Gesetzes- oder Sittenverstoß (§ 819 II BGB)

      Verstößt die Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder die guten Sitten, haftet der Empfänger von Anfang an verschärft, ohne dass es auf Kenntnis ankommt.

    • 4. Ungewisse oder bedingte Verbindlichkeit (§ 820 BGB)

      Wurde die Leistung in der Erwartung eines Erfolges erbracht, dessen Eintritt ungewiss war, oder unter einer auflösenden Bedingung, tritt bei Ausbleiben des Erfolges bzw. Bedingungseintritt verschärfte Haftung ein.

  • V. Aufwendungsersatz des Bereicherungsschuldners (§ 818 III BGB analog / § 818 I BGB)

    Verwendungen und Aufwendungen des Schuldners auf den herauszugebenden Gegenstand können den Umfang der verbleibenden Bereicherung mindern; sie sind im Rahmen des § 818 III BGB zu berücksichtigen, soweit sie nicht ohnehin angefallen wären (keine Ersparnis).

    • 1. Notwendige Verwendungen

      Notwendige Erhaltungsaufwendungen mindern die Bereicherung, soweit sie den Wert des Gegenstands erhalten oder gemehrt haben und der Schuldner sie nicht ohnehin getätigt hätte.

    • 2. Nützliche und luxuriöse Verwendungen

      Nützliche Verwendungen mindern die Bereicherung nur, soweit eine Wertsteigerung noch im Gegenstand verkörpert ist; Luxusaufwendungen mindern die Bereicherung grundsätzlich nicht.

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