Schemata
Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
§ 248b StGBStrafbarkeit gem. § 248b StGB (Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs)
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Fahrzeug
Kraftfahrzeug i.S.d. § 248b StGB ist jedes durch Maschinenkraft bewegte Landfahrzeug (z.B. Pkw, Motorrad, Lkw); Fahrräder sind ausdrücklich einbezogen (§ 248b I Alt. 2 StGB).
Ingebrauchnahme ist jede bestimmungsgemäße Benutzung des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel, d.h. das tatsächliche Führen oder Fahren; bloßes Besteigen oder Anschieben ohne Fahrbewegung genügt nicht.
- c. Gegen den Willen des Berechtigten
- aa. Berechtigter
Berechtigter ist, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat und zur Gebrauchsüberlassung befugt ist; in der Regel der Eigentümer, aber auch der berechtigte Besitzer (z.B. Mieter).
Der Gebrauch erfolgt ohne oder gegen den ausdrücklichen oder konkludenten Willen des Berechtigten. Ein mutmaßliches Einverständnis schließt die Tatbestandsmäßigkeit aus. Irrt der Täter über das Einverständnis, liegt ein Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB vor.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der fehlenden Berechtigung und des entgegenstehenden Willens des Berechtigten.
- b. Kein Zueignungsvorsatz
§ 248b StGB ist subsidiär gegenüber §§ 242, 246 StGB (§ 248b I a.E. StGB). Handelt der Täter mit Zueignungsabsicht, scheidet § 248b StGB aus; es ist vorrangig Diebstahl oder Unterschlagung zu prüfen.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung. Rechtfertigungsgründe (insbesondere Einwilligung des Berechtigten, rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB) sind zu prüfen, liegen aber regelmäßig fern.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
Volle Schuldfähigkeit wird vermutet; §§ 19, 20, 21 StGB sind bei Anhaltspunkten zu prüfen.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum
Fehlt dem Täter die Einsicht, Unrecht zu tun, liegt ein Verbotsirrtum gem. § 17 StGB vor; bei Unvermeidbarkeit entfällt die Schuld, bei Vermeidbarkeit kann die Strafe gemildert werden.
- 3. Entschuldigungsgründe
Entschuldigender Notstand gem. § 35 StGB oder Notwehrexzess gem. § 33 StGB sind bei entsprechendem Sachverhalt zu prüfen.
- IV. Strafantrag
§ 248b III StGB: Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde bejaht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.
- V. Konkurrenzen
§ 248b StGB ist ausdrücklich subsidiär gegenüber §§ 242, 246 StGB (§ 248b I a.E. StGB). Tateinheit mit § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) oder § 21 StVG ist möglich. Mehrere Fahrten mit demselben Fahrzeug können eine natürliche Handlungseinheit bilden.