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Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs

§ 248b StGB

Strafbarkeit gem. § 248b StGB (Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Fahrzeug

        Kraftfahrzeug i.S.d. § 248b StGB ist jedes durch Maschinenkraft bewegte Landfahrzeug (z.B. Pkw, Motorrad, Lkw); Fahrräder sind ausdrücklich einbezogen (§ 248b I Alt. 2 StGB).

      • Ingebrauchnahme ist jede bestimmungsgemäße Benutzung des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel, d.h. das tatsächliche Führen oder Fahren; bloßes Besteigen oder Anschieben ohne Fahrbewegung genügt nicht.

      • c. Gegen den Willen des Berechtigten
        • Berechtigter ist, wer die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug hat und zur Gebrauchsüberlassung befugt ist; in der Regel der Eigentümer, aber auch der berechtigte Besitzer (z.B. Mieter).

        • Der Gebrauch erfolgt ohne oder gegen den ausdrücklichen oder konkludenten Willen des Berechtigten. Ein mutmaßliches Einverständnis schließt die Tatbestandsmäßigkeit aus. Irrt der Täter über das Einverständnis, liegt ein Tatbestandsirrtum gem. § 16 I StGB vor.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der fehlenden Berechtigung und des entgegenstehenden Willens des Berechtigten.

      • b. Kein Zueignungsvorsatz

        § 248b StGB ist subsidiär gegenüber §§ 242, 246 StGB (§ 248b I a.E. StGB). Handelt der Täter mit Zueignungsabsicht, scheidet § 248b StGB aus; es ist vorrangig Diebstahl oder Unterschlagung zu prüfen.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung. Rechtfertigungsgründe (insbesondere Einwilligung des Berechtigten, rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB) sind zu prüfen, liegen aber regelmäßig fern.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit

      Volle Schuldfähigkeit wird vermutet; §§ 19, 20, 21 StGB sind bei Anhaltspunkten zu prüfen.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum

      Fehlt dem Täter die Einsicht, Unrecht zu tun, liegt ein Verbotsirrtum gem. § 17 StGB vor; bei Unvermeidbarkeit entfällt die Schuld, bei Vermeidbarkeit kann die Strafe gemildert werden.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      Entschuldigender Notstand gem. § 35 StGB oder Notwehrexzess gem. § 33 StGB sind bei entsprechendem Sachverhalt zu prüfen.

  • § 248b III StGB: Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde bejaht ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung.

  • V. Konkurrenzen

    § 248b StGB ist ausdrücklich subsidiär gegenüber §§ 242, 246 StGB (§ 248b I a.E. StGB). Tateinheit mit § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr) oder § 21 StVG ist möglich. Mehrere Fahrten mit demselben Fahrzeug können eine natürliche Handlungseinheit bilden.

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