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Höchstpersönlichkeit

§ 2064 BGB · Zivilrecht

Höchstpersönlichkeit bezeichnet die Eigenschaft eines Rechtsgeschäfts, einer Rechtshandlung oder eines Rechts, untrennbar mit der Person des Berechtigten verbunden zu sein, sodass eine Vertretung bei der Vornahme beziehungsweise grundsätzlich eine Übertragung oder Vererbung des Rechts ausgeschlossen ist. Die Ausübung eines höchstpersönlichen Rechts kann jedoch, etwa beim Nießbrauch, einem anderen überlassen werden.

Merksatz

Entscheidend ist die rechtliche Personenbindung, nicht die bloß tatsächliche persönliche Vornahme.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die volljährige Lena schreibt auf ein Blatt vollständig von Hand, dass ihr Sohn nach ihrem Tod ihr gesamtes Vermögen erhalten soll. Sie ergänzt Ort und Datum und unterschreibt mit Vor- und Nachnamen.

Trifft „Höchstpersönlichkeit“ hier zu?

„Höchstpersönlichkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsgeschäft, Rechtshandlung oder Recht
    Lena errichtet ein Testament und nimmt damit ein einseitiges Rechtsgeschäft vor.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtlich notwendige Selbstvornahme oder grundsätzlicher Ausschluss von Übertragung und Vererbung
    Ein Testament muss der Erblasser selbst errichten; eine Stellvertretung ist ausgeschlossen.
    erfüllt
BFall B

1Die volljährige Lena erklärt im Elektronikgeschäft gegenüber der Verkäuferin, einen Fernseher für 400 Euro kaufen zu wollen. Die Verkäuferin stimmt zu.

Trifft „Höchstpersönlichkeit“ hier zu?

„Höchstpersönlichkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Rechtlich notwendige Selbstvornahme oder grundsätzlicher Ausschluss von Übertragung und Vererbung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Rechtsgeschäft, Rechtshandlung oder Recht
    Lena und die Verkäuferin schließen einen Kaufvertrag und nehmen damit ein Rechtsgeschäft vor.
    erfüllt
  2. 2
    Rechtlich notwendige Selbstvornahme oder grundsätzlicher Ausschluss von Übertragung und Vererbung
    Der Kaufvertrag kann auch durch einen Vertreter geschlossen werden; Lenas persönliche Mitwirkung ist rechtlich nicht erforderlich.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerEine besondere Vollmacht wird für ausreichend gehalten, um ein Testament durch einen Vertreter errichten zu lassen.

RichtigAuch eine besondere Vollmacht ermöglicht keine Stellvertretung bei der Testamentserrichtung.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Höchstpersönlichkeit des Nießbrauchs wird geschlossen, dass auch seine Ausübung keinem anderen überlassen werden darf.

RichtigEin anderer darf den Nießbrauch ausüben, ohne selbst Inhaber des Rechts zu werden.

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