Definitionen
Zubehör
§ 97 BGB · ZivilrechtZubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteil der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache nicht nur vorübergehend zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Die Verkehrsanschauung darf dieser Einordnung nicht entgegenstehen. Eine nur vorübergehende Trennung von der Hauptsache lässt die Zubehöreigenschaft unberührt.
Für Zubehör genügt kurzfristiger wirtschaftlicher Nutzen nicht; die Zweckbestimmung muss auf Dauer angelegt sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
5Landwirtin Anna hat für ihren Hof einen Traktor gekauft, 3den sie seit Jahren für die Feldarbeit nutzt und dafür auch künftig behalten will. 4Der Traktor wird nach jedem Einsatz in der Scheune auf dem Hof abgestellt. 1Er lässt sich jederzeit fahren und 2ist weder mit Gebäuden noch mit dem Boden fest verbunden.
Trifft „Zubehör“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBewegliche SacheDer Traktor ist ein körperlicher Gegenstand, der seinen Standort wechseln kann.
- 2erfülltKein Bestandteil der HauptsacheDer Traktor bleibt eine selbstständige Sache neben dem Hof.
- 3erfülltDauerhafte wirtschaftliche ZweckbestimmungDer Traktor soll der Bewirtschaftung des Hofs dauerhaft dienen.
- 4erfülltZweckentsprechendes räumliches VerhältnisDie Unterbringung auf dem Hof entspricht dem Einsatz für dessen Bewirtschaftung.
- 5erfülltKein Ausschluss nach der VerkehrsanschauungEin zur Hofbewirtschaftung eingesetzter Traktor gehört zu den verkehrsüblichen landwirtschaftlichen Wirtschaftsgeräten.
5Für die Feldarbeit auf ihrem Hof mietet Landwirtin Anna bei einem Maschinenverleih einen Traktor für ein einziges Wochenende; anschließend muss sie ihn zurückgeben. 4Während dieses Wochenendes wird der Traktor nach jedem Einsatz in der Scheune auf Annas Hof abgestellt. 1Er lässt sich jederzeit fahren und 2ist weder mit Gebäuden noch mit dem Boden fest verbunden.
Trifft „Zubehör“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBewegliche SacheDer Traktor ist ein körperlicher Gegenstand, der seinen Standort wechseln kann.
- 2erfülltKein Bestandteil der HauptsacheDer Traktor bleibt eine selbstständige Sache neben dem Hof.
- 3fehltDauerhafte wirtschaftliche ZweckbestimmungDer Traktor soll Annas Hof nur für ein einzelnes Wochenende und damit bloß vorübergehend dienen.
- 4erfülltZweckentsprechendes räumliches VerhältnisDer Traktor befindet sich während seiner Nutzung unmittelbar auf dem Hof.
- 5erfülltKein Ausschluss nach der VerkehrsanschauungDie Art des Geräts entspricht den üblichen Wirtschaftsgeräten eines Hofs; es fehlt allein die dauerhafte Zweckbestimmung für Annas Hof.
Typische Fehler
FehlerDie Zubehöreigenschaft wird schon deshalb verneint, weil die Sache vorübergehend zur Reparatur an einen anderen Ort gebracht wird.
RichtigEine nur vorübergehende räumliche Trennung beendet die Zubehöreigenschaft nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema