Definitionen
Actio negatoria
§ 1004 BGB · ZivilrechtDie Actio negatoria ist der in § 1004 BGB geregelte negatorische Abwehr- und Unterlassungsanspruch des Eigentümers gegen Beeinträchtigungen seines Eigentums, die keine Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes darstellen; bei fortbestehender Beeinträchtigung kann Beseitigung, bei konkret drohender erstmaliger oder erneuter Beeinträchtigung Unterlassung verlangt werden, sofern der Anspruchsgegner Störer ist und der Eigentümer zur Duldung nicht verpflichtet ist.
Entscheidend ist die Abwehr einer Eigentumsstörung, nicht die Rückgabe einer entzogenen Sache.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Mara ist Eigentümerin eines Innenhofs. Ihr Nachbar Ben durchquert den Hof täglich als Abkürzung zur Straße und hat angekündigt, das weiter zu tun. Mara hat ihm dies ausdrücklich untersagt, und es besteht weder eine Vereinbarung noch ein eingetragenes Wegerecht; Ben kann die Straße auch direkt von seinem Grundstück aus erreichen. Mara nutzt den Hof weiterhin selbst, ohne dass Ben sie daran hindert.
Trifft „Actio negatoria“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigentum des AnspruchstellersDer betroffene Hof steht in Maras Eigentum.
- 2erfülltEigentumsbeeinträchtigung ohne Besitzentziehung oder BesitzvorenthaltungDas Durchqueren greift in Maras Befugnis ein, andere vom Hof auszuschließen, ohne ihr den Besitz zu nehmen.
- 3erfülltFortbestehende oder konkret drohende BeeinträchtigungBens Ankündigung lässt weitere gleichartige Eingriffe konkret erwarten.
- 4erfülltStörereigenschaft des AnspruchsgegnersBen verursacht die Eingriffe unmittelbar durch sein eigenes Verhalten.
- 5erfülltKeine DuldungspflichtEs besteht weder eine vereinbarte Nutzungsbefugnis noch ein Wegerecht oder eine Notweglage.
Mara ist Eigentümerin eines Innenhofs. Ihr Nachbar Ben durchquert den Hof täglich als Abkürzung zur Straße und hat angekündigt, das weiter zu tun. Im Grundbuch ist zugunsten von Bens Grundstück ein Recht eingetragen, das Ben genau diese Nutzung des Hofes als Fußweg erlaubt. Mara nutzt den Hof weiterhin selbst, ohne dass Ben sie daran hindert.
Trifft „Actio negatoria“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigentum des AnspruchstellersDas eingetragene Nutzungsrecht ändert nichts an Maras Eigentum.
- 2erfülltEigentumsbeeinträchtigung ohne Besitzentziehung oder BesitzvorenthaltungDie Nutzung berührt Maras Sachherrschaft, ohne ihr den Besitz am Hof zu nehmen.
- 3erfülltFortbestehende oder konkret drohende BeeinträchtigungWeitere gleichartige Nutzungen sind konkret zu erwarten.
- 4erfülltStörereigenschaft des AnspruchsgegnersBen führt die Nutzung selbst aus und verursacht damit die Einwirkung.
- 5fehltKeine DuldungspflichtDas eingetragene Wegerecht verpflichtet Mara, genau diese Nutzung zu dulden.
Typische Fehler
FehlerDen Anspruch allein wegen einer Eigentumsbeeinträchtigung bejahen, ohne eine mögliche Duldungspflicht zu prüfen.
RichtigEine Pflicht des Eigentümers, die betreffende Störung hinzunehmen, schließt den Anspruch aus.
FehlerAus einer vollständig beendeten Störung weiterhin einen Beseitigungsanspruch herleiten.
RichtigBeseitigung setzt eine noch bestehende Störung voraus; bei konkret drohenden neuen Eingriffen kommt Unterlassung in Betracht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema