Anmelden

Definitionen

A
326 Definitionen

Actio negatoria

§ 1004 BGB · Zivilrecht

Die Actio negatoria ist der in § 1004 BGB geregelte negatorische Abwehr- und Unterlassungsanspruch des Eigentümers gegen Beeinträchtigungen seines Eigentums, die keine Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes darstellen; bei fortbestehender Beeinträchtigung kann Beseitigung, bei konkret drohender erstmaliger oder erneuter Beeinträchtigung Unterlassung verlangt werden, sofern der Anspruchsgegner Störer ist und der Eigentümer zur Duldung nicht verpflichtet ist.

Merksatz

Entscheidend ist die Abwehr einer Eigentumsstörung, nicht die Rückgabe einer entzogenen Sache.

Abwehr oder Herausgabe?Die Gegenüberstellung zeigt die unterschiedlichen Anspruchsziele bei Eigentumsstörungen mit und ohne Besitzentziehung.
Actio negatoria
Herausgabeanspruch (§ 985 BGB)
Art des Eingriffs
Eigentumsbeeinträchtigung ohne Besitzentziehung oder Besitzvorenthaltung
Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes
Anspruchsziel
Beseitigung oder Unterlassung der Störung
Herausgabe der Sache

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara ist Eigentümerin eines Innenhofs. Ihr Nachbar Ben durchquert den Hof täglich als Abkürzung zur Straße und hat angekündigt, das weiter zu tun. Mara hat ihm dies ausdrücklich untersagt, und es besteht weder eine Vereinbarung noch ein eingetragenes Wegerecht; Ben kann die Straße auch direkt von seinem Grundstück aus erreichen. Mara nutzt den Hof weiterhin selbst, ohne dass Ben sie daran hindert.

Trifft „Actio negatoria“ hier zu?

„Actio negatoria“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigentum des Anspruchstellers
    Der betroffene Hof steht in Maras Eigentum.
    erfüllt
  2. 2
    Eigentumsbeeinträchtigung ohne Besitzentziehung oder Besitzvorenthaltung
    Das Durchqueren greift in Maras Befugnis ein, andere vom Hof auszuschließen, ohne ihr den Besitz zu nehmen.
    erfüllt
  3. 3
    Fortbestehende oder konkret drohende Beeinträchtigung
    Bens Ankündigung lässt weitere gleichartige Eingriffe konkret erwarten.
    erfüllt
  4. 4
    Störereigenschaft des Anspruchsgegners
    Ben verursacht die Eingriffe unmittelbar durch sein eigenes Verhalten.
    erfüllt
  5. 5
    Keine Duldungspflicht
    Es besteht weder eine vereinbarte Nutzungsbefugnis noch ein Wegerecht oder eine Notweglage.
    erfüllt
BFall B

Mara ist Eigentümerin eines Innenhofs. Ihr Nachbar Ben durchquert den Hof täglich als Abkürzung zur Straße und hat angekündigt, das weiter zu tun. Im Grundbuch ist zugunsten von Bens Grundstück ein Recht eingetragen, das Ben genau diese Nutzung des Hofes als Fußweg erlaubt. Mara nutzt den Hof weiterhin selbst, ohne dass Ben sie daran hindert.

Trifft „Actio negatoria“ hier zu?

„Actio negatoria“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine Duldungspflicht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigentum des Anspruchstellers
    Das eingetragene Nutzungsrecht ändert nichts an Maras Eigentum.
    erfüllt
  2. 2
    Eigentumsbeeinträchtigung ohne Besitzentziehung oder Besitzvorenthaltung
    Die Nutzung berührt Maras Sachherrschaft, ohne ihr den Besitz am Hof zu nehmen.
    erfüllt
  3. 3
    Fortbestehende oder konkret drohende Beeinträchtigung
    Weitere gleichartige Nutzungen sind konkret zu erwarten.
    erfüllt
  4. 4
    Störereigenschaft des Anspruchsgegners
    Ben führt die Nutzung selbst aus und verursacht damit die Einwirkung.
    erfüllt
  5. 5
    Keine Duldungspflicht
    Das eingetragene Wegerecht verpflichtet Mara, genau diese Nutzung zu dulden.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerDen Anspruch allein wegen einer Eigentumsbeeinträchtigung bejahen, ohne eine mögliche Duldungspflicht zu prüfen.

RichtigEine Pflicht des Eigentümers, die betreffende Störung hinzunehmen, schließt den Anspruch aus.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus einer vollständig beendeten Störung weiterhin einen Beseitigungsanspruch herleiten.

RichtigBeseitigung setzt eine noch bestehende Störung voraus; bei konkret drohenden neuen Eingriffen kommt Unterlassung in Betracht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 19.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
B
252 Definitionen
C
12 Definitionen
D
102 Definitionen
E
295 Definitionen
F
135 Definitionen
G
218 Definitionen
H
98 Definitionen
I
79 Definitionen
J
10 Definitionen
K
135 Definitionen
L
54 Definitionen
M
99 Definitionen
N
108 Definitionen
O
88 Definitionen
P
119 Definitionen
Q
14 Definitionen
R
164 Definitionen
S
308 Definitionen
T
87 Definitionen
U
160 Definitionen
V
321 Definitionen
W
125 Definitionen
Z
88 Definitionen
#
6 Definitionen
JurAkadabraDein Bereich wird geladen.