Definitionen
Konsolidation
§ 889 BGB · ZivilrechtKonsolidation bezeichnet den Fall, dass ein beschränktes dingliches Recht (z.B. eine Dienstbarkeit oder ein Nutzungsrecht) und das Eigentum an der belasteten Sache in einer Person zusammenfallen, weil der Berechtigte das Eigentum oder der Eigentümer das Recht erwirbt. Bei Rechten an einem Grundstück führt diese Vereinigung nach § 889 BGB gerade nicht zum Erlöschen des Rechts; die Vorschrift schließt diese Erlöschenswirkung insoweit ausdrücklich aus, sodass das Recht trotz Zusammenfalls von Recht und Eigentum fortbesteht. Nur bei anderen dinglichen Rechten, etwa dem Pfandrecht an einer beweglichen Sache (§ 1256 BGB), führt die Vereinigung von Recht und Eigentum grundsätzlich zum Erlöschen des Rechts.
Der Zusammenfall von Recht und Eigentum bedeutet nicht bei jeder Sache zugleich das Erlöschen des Rechts.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Nora gehört ein Grundstück. 1Paul hat das im Grundbuch eingetragene Recht, einen Weg über dieses Grundstück zu benutzen. 3Paul kauft das Grundstück, einigt sich mit Nora über den Übergang des Eigentums und wird als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Trifft „Konsolidation“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeschränktes dingliches RechtDas eingetragene Wegerecht ist eine Dienstbarkeit und damit ein beschränktes dingliches Recht.
- 2erfülltEigentum an derselben belasteten SacheNoras Eigentum betrifft dasselbe Grundstück, das mit Pauls Wegerecht belastet ist.
- 3erfülltVereinigung beider Rechtspositionen durch ErwerbPaul wird Eigentümer und bleibt zugleich Inhaber des Wegerechts, das trotz der Vereinigung fortbesteht.
2Nora gehört ein Grundstück. 1Paul hat das im Grundbuch eingetragene Recht, einen Weg über dieses Grundstück zu benutzen. Lara kauft das Grundstück, einigt sich mit Nora über den Übergang des Eigentums und wird als neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen.
Trifft „Konsolidation“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeschränktes dingliches RechtDas eingetragene Wegerecht ist eine Dienstbarkeit und damit ein beschränktes dingliches Recht.
- 2erfülltEigentum an derselben belasteten SacheNoras Eigentum betrifft dasselbe Grundstück, das mit Pauls Wegerecht belastet ist.
- 3fehltVereinigung beider Rechtspositionen durch ErwerbLara erhält das Eigentum, während das Wegerecht weiterhin Paul zusteht.
Typische Fehler
FehlerAus der Vereinigung von Grundstückseigentum und beschränktem dinglichem Recht wird auf das Erlöschen des Rechts geschlossen.
RichtigBei Grundstücken bleibt das beschränkte dingliche Recht trotz der Vereinigung bestehen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema