Definitionen
Rechtsnießbrauch
§ 1068 BGB · ZivilrechtDer Rechtsnießbrauch ist die Belastung eines übertragbaren Rechts mit einem Nießbrauch, kraft dessen der Nießbraucher berechtigt ist, die Nutzungen aus dem belasteten Recht zu ziehen; auf ihn finden die Vorschriften über den Nießbrauch an Sachen entsprechende Anwendung, soweit die §§ 1069 bis 1084 BGB nichts Abweichendes regeln.
Ein bloßer Vertrag über Erträge ersetzt keine Belastung des Rechts mit einem Nießbrauch.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Laura hat Ben Geld geliehen und 1darf ihren Anspruch auf Rückzahlung samt Zinsen frei auf andere übertragen. 2Laura und Max vereinbaren, dass Laura diesen Anspruch behält, Max aber bis zu seinem Tod alle laufenden Zinsen für sich erhalten darf. Dazu erhält Max unmittelbar an dem Anspruch ein eigenes Recht, das auch gegenüber allen anderen Personen gilt.
Trifft „Rechtsnießbrauch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÜbertragbarkeit des betroffenen RechtsDer Anspruch gegen Ben ist ein übertragbares Recht.
- 2erfülltDingliche Berechtigung zum NutzungsbezugMax erhält ein dingliches Recht an der Forderung, das ihn zum Bezug ihrer Zinsen berechtigt.
Laura hat Ben Geld geliehen und 1darf ihren Anspruch auf Rückzahlung samt Zinsen frei auf andere übertragen. Laura verspricht Max, ihm bis zu seinem Tod alle Zinsen weiterzuzahlen, die Ben ihr zahlt. Beide vereinbaren ausdrücklich, dass Max kein eigenes Recht an Lauras Anspruch gegen Ben erhalten soll.
Trifft „Rechtsnießbrauch“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltÜbertragbarkeit des betroffenen RechtsDer Anspruch gegen Ben ist ein übertragbares Recht.
- 2fehltDingliche Berechtigung zum NutzungsbezugMax erhält nur einen Anspruch gegen Laura auf Weiterzahlung, aber kein dingliches Nutzungsrecht an ihrer Forderung.
Typische Fehler
FehlerDie Übertragbarkeit des zu belastenden Rechts wird nicht geprüft.
RichtigEin nicht übertragbares Recht kann nicht mit einem Nießbrauch belastet werden.
FehlerDie Regeln über den Nießbrauch an Sachen werden ohne Rücksicht auf die Sonderregelungen für Rechte angewendet.
RichtigDie Regeln zum Sachnießbrauch gelten entsprechend, müssen aber hinter abweichenden Regelungen der §§ 1069 bis 1084 BGB zurücktreten.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema