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Nießbrauch

§ 1030 BGB · Zivilrecht

Der Nießbrauch ist ein dingliches Recht an einer Sache, kraft dessen der Berechtigte (Nießbraucher) berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen; er kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.

Merksatz

Eine bloße Nutzungserlaubnis begründet noch kein dingliches Recht.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Anna gehört ein Obstgrundstück. Sie und Ben vereinbaren, 3dass Ben das Grundstück lebenslang selbst nutzen, die Ernte behalten und es anderen gegen Geld zur Nutzung überlassen darf. 1Beide sind sich einig, dass dieses Recht unmittelbar am Grundstück bestehen soll, und lassen es als Belastung zugunsten Bens in das Grundbuch eintragen.

Trifft „Nießbrauch“ hier zu?

„Nießbrauch“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Dingliches Recht
    Einigung und Grundbucheintragung begründen ein unmittelbar am Grundstück wirkendes Recht.
    erfüllt
  2. 2
    Bezug auf eine Sache
    Das Grundstück ist eine Sache.
    erfüllt
  3. 3
    Berechtigung zur Nutzungsziehung
    Ben darf das Grundstück gebrauchen und sowohl die Ernte als auch Einnahmen aus seiner Überlassung erhalten.
    erfüllt
BFall B

2Anna gehört ein Obstgrundstück. Sie verpachtet es an Ben und erlaubt ihm im Vertrag, 3das Grundstück selbst zu nutzen, die Ernte zu behalten und es anderen gegen Geld zur Nutzung zu überlassen. Beide vereinbaren ausdrücklich, dass Ben nur Ansprüche gegen Anna erhält und kein Recht unmittelbar am Grundstück entstehen soll.

Trifft „Nießbrauch“ hier zu?

„Nießbrauch“ trifft nicht zu.Es fehlt: Dingliches Recht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Dingliches Recht
    Ben erhält lediglich vertragliche Ansprüche gegen Anna, kein unmittelbar am Grundstück wirkendes Recht.
    fehlt
  2. 2
    Bezug auf eine Sache
    Das Grundstück ist eine Sache.
    erfüllt
  3. 3
    Berechtigung zur Nutzungsziehung
    Der Vertrag berechtigt Ben zum Gebrauch sowie zum Bezug der Ernte und der Einnahmen aus der Überlassung.
    erfüllt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerWegen des Ausschlusses einzelner Nutzungen wird ein Nießbrauch verneint.

RichtigEinzelne Nutzungen können ausgenommen werden, ohne dass dadurch der Nießbrauch entfällt.

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