Definitionen
Gutgläubigkeit
§ 932 II BGB · ZivilrechtGutgläubigkeit liegt vor, wenn der Erwerber zum maßgeblichen Erwerbszeitpunkt weder Kenntnis vom fehlenden Eigentum des Veräußerers hat noch seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Erwerber die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was sich ihm unter den gegebenen Umständen aufdrängen musste.
Entscheidend ist der Glaube an das Eigentum des Veräußerers, nicht nur an dessen Verfügungsbefugnis.
- VorherVor dem ErwerbDie bisherige Gutgläubigkeit allein genügt nicht; entscheidend ist der spätere Erwerbszeitpunkt.
- ErwerbMaßgeblicher ErwerbszeitpunktHier dürfen weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis des fehlenden Eigentums vorliegen.
- SpäterNach dem wirksamen ErwerbErst jetzt erlangte Kenntnis des fehlenden Eigentums lässt das erworbene Eigentum unberührt.
- Vor dem Erwerb Die bisherige Gutgläubigkeit allein genügt nicht; entscheidend ist der spätere Erwerbszeitpunkt.
- Maßgeblicher Erwerbszeitpunkt Hier dürfen weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis des fehlenden Eigentums vorliegen.
- Nach dem wirksamen Erwerb Erst jetzt erlangte Kenntnis des fehlenden Eigentums lässt das erworbene Eigentum unberührt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena kauft von Max ein gebrauchtes Fahrrad zum üblichen Preis und nimmt es sofort mit. Max hatte das Fahrrad von seinem Bruder geliehen und behauptet beim Verkauf, es gehöre ihm. 1Lena hält Max auch bei der Übergabe für den Eigentümer; 2der Zustand des Fahrrads, der Preis und die sonstigen Umstände geben ihr keinen Anlass zu Zweifeln.
Trifft „Gutgläubigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKeine Kenntnis vom fehlenden Eigentum im ErwerbszeitpunktLena weiß bei der Übergabe nicht, dass Max das Fahrrad nicht gehört.
- 2erfülltKeine grob fahrlässige Unkenntnis im ErwerbszeitpunktOhne verdächtige Umstände muss Lena beim Fahrradkauf nicht nach dem Eigentum forschen.
Paul kauft von einem ihm unbekannten privaten Verkäufer einen Gebrauchtwagen zum marktüblichen Preis und nimmt ihn sofort mit. 1Der Verkäufer hat den Wagen nur gemietet, behauptet aber, Eigentümer zu sein; Paul glaubt ihm auch bei der Übergabe. Paul fragt nicht nach der Zulassungsbescheinigung Teil II und lässt sie sich vor der Übergabe nicht zeigen.
Trifft „Gutgläubigkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKeine Kenntnis vom fehlenden Eigentum im ErwerbszeitpunktPaul kennt das fehlende Eigentum des Verkäufers bei der Übergabe nicht.
- 2fehltKeine grob fahrlässige Unkenntnis im ErwerbszeitpunktBeim Gebrauchtwagenkauf von einem unbekannten Privatverkäufer ist das Unterlassen der Einsicht in die Zulassungsbescheinigung Teil II grob fahrlässig.
Typische Fehler
FehlerDer Glaube, ein erkennbarer Nichteigentümer dürfe über die Sache verfügen, wird für ausreichend gehalten.
RichtigNach § 932 Abs. 2 BGB muss sich der gute Glaube auf das Eigentum des Veräußerers beziehen.
FehlerSpätere Kenntnis vom fehlenden Eigentum wird als Grund angesehen, einen bereits wirksamen Eigentumserwerb rückwirkend zu beseitigen.
RichtigEine erst nach dem wirksamen Eigentumserwerb erlangte Kenntnis beseitigt diesen Erwerb nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
7 Schemata