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Gutgläubigkeit

§ 932 II BGB · Zivilrecht

Gutgläubigkeit liegt vor, wenn der Erwerber zum maßgeblichen Erwerbszeitpunkt weder Kenntnis vom fehlenden Eigentum des Veräußerers hat noch seine Unkenntnis auf grober Fahrlässigkeit beruht. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Erwerber die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was sich ihm unter den gegebenen Umständen aufdrängen musste.

Merksatz

Entscheidend ist der Glaube an das Eigentum des Veräußerers, nicht nur an dessen Verfügungsbefugnis.

Wann muss der Erwerber gutgläubig sein?Entscheidend ist der gesetzliche Erwerbszeitpunkt. Erst danach erlangte Kenntnis ändert einen bereits wirksam abgeschlossenen Erwerb nicht.
  1. Vorher
    Vor dem Erwerb
    Die bisherige Gutgläubigkeit allein genügt nicht; entscheidend ist der spätere Erwerbszeitpunkt.
  2. Erwerb
    Maßgeblicher Erwerbszeitpunkt
    Hier dürfen weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis des fehlenden Eigentums vorliegen.
  3. Später
    Nach dem wirksamen Erwerb
    Erst jetzt erlangte Kenntnis des fehlenden Eigentums lässt das erworbene Eigentum unberührt.
  1. Vor dem Erwerb Die bisherige Gutgläubigkeit allein genügt nicht; entscheidend ist der spätere Erwerbszeitpunkt.
  2. Maßgeblicher Erwerbszeitpunkt Hier dürfen weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis des fehlenden Eigentums vorliegen.
  3. Nach dem wirksamen Erwerb Erst jetzt erlangte Kenntnis des fehlenden Eigentums lässt das erworbene Eigentum unberührt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena kauft von Max ein gebrauchtes Fahrrad zum üblichen Preis und nimmt es sofort mit. Max hatte das Fahrrad von seinem Bruder geliehen und behauptet beim Verkauf, es gehöre ihm. 1Lena hält Max auch bei der Übergabe für den Eigentümer; 2der Zustand des Fahrrads, der Preis und die sonstigen Umstände geben ihr keinen Anlass zu Zweifeln.

Trifft „Gutgläubigkeit“ hier zu?

„Gutgläubigkeit“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Keine Kenntnis vom fehlenden Eigentum im Erwerbszeitpunkt
    Lena weiß bei der Übergabe nicht, dass Max das Fahrrad nicht gehört.
    erfüllt
  2. 2
    Keine grob fahrlässige Unkenntnis im Erwerbszeitpunkt
    Ohne verdächtige Umstände muss Lena beim Fahrradkauf nicht nach dem Eigentum forschen.
    erfüllt
BFall B

Paul kauft von einem ihm unbekannten privaten Verkäufer einen Gebrauchtwagen zum marktüblichen Preis und nimmt ihn sofort mit. 1Der Verkäufer hat den Wagen nur gemietet, behauptet aber, Eigentümer zu sein; Paul glaubt ihm auch bei der Übergabe. Paul fragt nicht nach der Zulassungsbescheinigung Teil II und lässt sie sich vor der Übergabe nicht zeigen.

Trifft „Gutgläubigkeit“ hier zu?

„Gutgläubigkeit“ trifft nicht zu.Es fehlt: Keine grob fahrlässige Unkenntnis im Erwerbszeitpunkt

An der Definition geprüft

  1. 1
    Keine Kenntnis vom fehlenden Eigentum im Erwerbszeitpunkt
    Paul kennt das fehlende Eigentum des Verkäufers bei der Übergabe nicht.
    erfüllt
  2. 2
    Keine grob fahrlässige Unkenntnis im Erwerbszeitpunkt
    Beim Gebrauchtwagenkauf von einem unbekannten Privatverkäufer ist das Unterlassen der Einsicht in die Zulassungsbescheinigung Teil II grob fahrlässig.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Glaube, ein erkennbarer Nichteigentümer dürfe über die Sache verfügen, wird für ausreichend gehalten.

RichtigNach § 932 Abs. 2 BGB muss sich der gute Glaube auf das Eigentum des Veräußerers beziehen.

Rechtsfolge falsch

FehlerSpätere Kenntnis vom fehlenden Eigentum wird als Grund angesehen, einen bereits wirksamen Eigentumserwerb rückwirkend zu beseitigen.

RichtigEine erst nach dem wirksamen Eigentumserwerb erlangte Kenntnis beseitigt diesen Erwerb nicht.

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