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Eigenbesitz

§ 872 BGB · Zivilrecht

Eigenbesitzer ist, wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, d.h. wer den Besitz mit dem Willen ausübt, die Sache wie ein Eigentümer zu haben (animus domini), unabhängig davon, ob er tatsächlich Eigentümer ist.

Merksatz

Auch wer weiß, dass die Sache einem anderen gehört, kann Eigenbesitzer sein.

Eigenbesitz oder Fremdbesitz?Die Besitzarten unterscheiden sich durch den Besitzwillen, nicht durch die tatsächliche Eigentümerstellung.
Eigenbesitz
Fremdbesitz
Besitzwille
Die Sache wie ein Eigentümer haben.
Für einen anderen besitzen und dessen übergeordnete Besitzposition anerkennen.
Tatsächliches Eigentum
Nicht entscheidend für die Besitzart.
Ebenfalls nicht entscheidend für die Besitzart.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lena nimmt Pauls Fahrrad ohne seine Erlaubnis mit. 1Sie stellt es in ihren Keller und 2will es dauerhaft als ihr eigenes behalten.

Trifft „Eigenbesitz“ hier zu?

„Eigenbesitz“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Besitz
    Lena übt die tatsächliche Herrschaft über das Fahrrad aus.
    erfüllt
  2. 2
    Wille, die Sache wie ein Eigentümer zu haben
    Lena will das Fahrrad als eigene Sache besitzen, obwohl es Paul gehört.
    erfüllt
BFall B

Paul leiht Lena sein Fahrrad für das Wochenende. 1Lena stellt es in ihren Keller und will es Paul am Sonntag zurückgeben.

Trifft „Eigenbesitz“ hier zu?

„Eigenbesitz“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wille, die Sache wie ein Eigentümer zu haben

An der Definition geprüft

  1. 1
    Besitz
    Lena übt die tatsächliche Herrschaft über das Fahrrad aus.
    erfüllt
  2. 2
    Wille, die Sache wie ein Eigentümer zu haben
    Lena will das Fahrrad nur vorübergehend als geliehene Sache besitzen und erkennt Pauls übergeordnete Besitzposition an.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJeder Besitzer wird allein wegen seiner tatsächlichen Sachherrschaft als Eigenbesitzer eingeordnet.

RichtigZusätzlich zum Besitz ist der Wille erforderlich, die Sache wie ein Eigentümer zu haben.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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