Definitionen
Eigenbesitz
§ 872 BGB · ZivilrechtEigenbesitzer ist, wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, d.h. wer den Besitz mit dem Willen ausübt, die Sache wie ein Eigentümer zu haben (animus domini), unabhängig davon, ob er tatsächlich Eigentümer ist.
Auch wer weiß, dass die Sache einem anderen gehört, kann Eigenbesitzer sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena nimmt Pauls Fahrrad ohne seine Erlaubnis mit. 1Sie stellt es in ihren Keller und 2will es dauerhaft als ihr eigenes behalten.
Trifft „Eigenbesitz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBesitzLena übt die tatsächliche Herrschaft über das Fahrrad aus.
- 2erfülltWille, die Sache wie ein Eigentümer zu habenLena will das Fahrrad als eigene Sache besitzen, obwohl es Paul gehört.
Paul leiht Lena sein Fahrrad für das Wochenende. 1Lena stellt es in ihren Keller und will es Paul am Sonntag zurückgeben.
Trifft „Eigenbesitz“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBesitzLena übt die tatsächliche Herrschaft über das Fahrrad aus.
- 2fehltWille, die Sache wie ein Eigentümer zu habenLena will das Fahrrad nur vorübergehend als geliehene Sache besitzen und erkennt Pauls übergeordnete Besitzposition an.
Typische Fehler
FehlerJeder Besitzer wird allein wegen seiner tatsächlichen Sachherrschaft als Eigenbesitzer eingeordnet.
RichtigZusätzlich zum Besitz ist der Wille erforderlich, die Sache wie ein Eigentümer zu haben.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema