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Hemmung der Ersitzung

§ 939 BGB · Zivilrecht

Die Hemmung der Ersitzung bewirkt, dass der Zeitraum, während dessen ein Hemmungsgrund vorliegt, nicht in die für die Ersitzung erforderliche Eigenbesitzzeit eingerechnet wird; die Ersitzung ist gehemmt, wenn der Herausgabeanspruch gegen den Eigenbesitzer oder – im Falle mittelbaren Eigenbesitzes – gegen den Besitzer, der sein Recht zum Besitz vom Eigenbesitzer ableitet, in einer nach §§ 203, 204 BGB zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise geltend gemacht wird, wobei die Hemmung nur zugunsten desjenigen eintritt, der sie herbeiführt; die Ersitzung ist ferner gehemmt, solange die Verjährung des Herausgabeanspruchs nach §§ 205 bis 207 BGB oder ihr Ablauf nach §§ 210, 211 BGB gehemmt ist.

Merksatz

Während der Hemmung läuft die Ersitzungszeit nicht weiter; bereits verstrichene Zeit bleibt erhalten.

Wie wirkt die Hemmung auf den Zeitablauf?Zwischen Hemmungsbeginn und Hemmungsende zählt die Zeit nicht mit. Die zuvor angerechnete Eigenbesitzzeit bleibt erhalten.
  1. Beginn des Eigenbesitzes
    Anrechnung beginnt
    Bei Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen beginnt die Eigenbesitzzeit zu zählen.
  2. Hemmungsbeginn
    Anrechnung pausiert
    Der folgende Hemmungszeitraum zählt nicht zur erforderlichen Eigenbesitzzeit.
  3. Hemmungsende
    Anrechnung setzt sich fort
    Die Ersitzungszeit läuft weiter; die zuvor angerechnete Zeit bleibt erhalten.
  1. Anrechnung beginnt Bei Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen beginnt die Eigenbesitzzeit zu zählen.
  2. Anrechnung pausiert Der folgende Hemmungszeitraum zählt nicht zur erforderlichen Eigenbesitzzeit.
  3. Anrechnung setzt sich fort Die Ersitzungszeit läuft weiter; die zuvor angerechnete Zeit bleibt erhalten.
Zeitraum ohne Anrechnung

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Ben erhält eine Anna gestohlene Uhr geschenkt und besitzt sie seit zwei Jahren im Glauben, sie gehöre ihm; beim Erhalt gab es für ihn keinen Anlass zu Misstrauen. Anna, die Ben bis dahin nicht kannte, verlangt die Uhr schriftlich zurück, kann ihm den behaupteten Diebstahl aber nicht belegen. 2Beide sind erwachsen und tauschen seitdem in fortlaufenden Gesprächen Argumente darüber aus, wem die Uhr gehört und ob Ben sie zurückgeben muss. Ben ist weiterhin davon überzeugt, dass die Uhr ihm gehört.

Trifft „Hemmung der Ersitzung“ hier zu?

„Hemmung der Ersitzung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Laufende Ersitzungszeit bei Eigenbesitz
    Ben besitzt die Uhr gutgläubig als eigene Sache; die zehnjährige Ersitzungszeit ist noch nicht abgelaufen.
    erfüllt
  2. 2
    Hemmungsgrund nach § 939 BGB
    Die Verhandlungen über Annas Herausgabeanspruch hemmen die Ersitzung nach § 939 Abs. 1 in Verbindung mit § 203 BGB zugunsten Annas.
    erfüllt
BFall B

1Ben erhält eine Anna gestohlene Uhr geschenkt und besitzt sie seit zwei Jahren im Glauben, sie gehöre ihm; beim Erhalt gab es für ihn keinen Anlass zu Misstrauen. Anna, die Ben bis dahin nicht kannte, verlangt die Uhr schriftlich zurück, kann ihm den behaupteten Diebstahl aber nicht belegen. Beide sind erwachsen, und Ben lehnt jedes Gespräch über Annas Forderung sofort ab; er ist weiterhin davon überzeugt, dass die Uhr ihm gehört. Anna unternimmt keine weiteren Schritte.

Trifft „Hemmung der Ersitzung“ hier zu?

„Hemmung der Ersitzung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Hemmungsgrund nach § 939 BGB

An der Definition geprüft

  1. 1
    Laufende Ersitzungszeit bei Eigenbesitz
    Ben besitzt die Uhr gutgläubig als eigene Sache; die zehnjährige Ersitzungszeit ist noch nicht abgelaufen.
    erfüllt
  2. 2
    Hemmungsgrund nach § 939 BGB
    Das bloße Rückgabeverlangen genügt nicht, Verhandlungen kommen wegen Bens sofortiger Ablehnung nicht zustande und andere Hemmungsgründe sind nicht ersichtlich.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerSchon jede außergerichtliche Aufforderung zur Herausgabe wird als Hemmungsgrund behandelt.

RichtigFür die Hemmung durch Anspruchsverfolgung muss ein gesetzlich anerkannter Hemmungstatbestand vorliegen, etwa Verhandlungen oder die Erhebung einer Herausgabeklage.

Rechtsfolge falsch

FehlerNach dem Ende der Hemmung wird die gesamte Ersitzungszeit neu berechnet.

RichtigDie vor der Hemmung verstrichene Eigenbesitzzeit bleibt angerechnet; nur der Hemmungszeitraum zählt nicht mit.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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