Definitionen
Hemmung der Ersitzung
§ 939 BGB · ZivilrechtDie Hemmung der Ersitzung bewirkt, dass der Zeitraum, während dessen ein Hemmungsgrund vorliegt, nicht in die für die Ersitzung erforderliche Eigenbesitzzeit eingerechnet wird; die Ersitzung ist gehemmt, wenn der Herausgabeanspruch gegen den Eigenbesitzer oder – im Falle mittelbaren Eigenbesitzes – gegen den Besitzer, der sein Recht zum Besitz vom Eigenbesitzer ableitet, in einer nach §§ 203, 204 BGB zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise geltend gemacht wird, wobei die Hemmung nur zugunsten desjenigen eintritt, der sie herbeiführt; die Ersitzung ist ferner gehemmt, solange die Verjährung des Herausgabeanspruchs nach §§ 205 bis 207 BGB oder ihr Ablauf nach §§ 210, 211 BGB gehemmt ist.
Während der Hemmung läuft die Ersitzungszeit nicht weiter; bereits verstrichene Zeit bleibt erhalten.
- Beginn des EigenbesitzesAnrechnung beginntBei Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen beginnt die Eigenbesitzzeit zu zählen.
- HemmungsbeginnAnrechnung pausiertDer folgende Hemmungszeitraum zählt nicht zur erforderlichen Eigenbesitzzeit.
- HemmungsendeAnrechnung setzt sich fortDie Ersitzungszeit läuft weiter; die zuvor angerechnete Zeit bleibt erhalten.
- Anrechnung beginnt Bei Vorliegen der Ersitzungsvoraussetzungen beginnt die Eigenbesitzzeit zu zählen.
- Anrechnung pausiert Der folgende Hemmungszeitraum zählt nicht zur erforderlichen Eigenbesitzzeit.
- Anrechnung setzt sich fort Die Ersitzungszeit läuft weiter; die zuvor angerechnete Zeit bleibt erhalten.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Ben erhält eine Anna gestohlene Uhr geschenkt und besitzt sie seit zwei Jahren im Glauben, sie gehöre ihm; beim Erhalt gab es für ihn keinen Anlass zu Misstrauen. Anna, die Ben bis dahin nicht kannte, verlangt die Uhr schriftlich zurück, kann ihm den behaupteten Diebstahl aber nicht belegen. 2Beide sind erwachsen und tauschen seitdem in fortlaufenden Gesprächen Argumente darüber aus, wem die Uhr gehört und ob Ben sie zurückgeben muss. Ben ist weiterhin davon überzeugt, dass die Uhr ihm gehört.
Trifft „Hemmung der Ersitzung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLaufende Ersitzungszeit bei EigenbesitzBen besitzt die Uhr gutgläubig als eigene Sache; die zehnjährige Ersitzungszeit ist noch nicht abgelaufen.
- 2erfülltHemmungsgrund nach § 939 BGBDie Verhandlungen über Annas Herausgabeanspruch hemmen die Ersitzung nach § 939 Abs. 1 in Verbindung mit § 203 BGB zugunsten Annas.
1Ben erhält eine Anna gestohlene Uhr geschenkt und besitzt sie seit zwei Jahren im Glauben, sie gehöre ihm; beim Erhalt gab es für ihn keinen Anlass zu Misstrauen. Anna, die Ben bis dahin nicht kannte, verlangt die Uhr schriftlich zurück, kann ihm den behaupteten Diebstahl aber nicht belegen. Beide sind erwachsen, und Ben lehnt jedes Gespräch über Annas Forderung sofort ab; er ist weiterhin davon überzeugt, dass die Uhr ihm gehört. Anna unternimmt keine weiteren Schritte.
Trifft „Hemmung der Ersitzung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltLaufende Ersitzungszeit bei EigenbesitzBen besitzt die Uhr gutgläubig als eigene Sache; die zehnjährige Ersitzungszeit ist noch nicht abgelaufen.
- 2fehltHemmungsgrund nach § 939 BGBDas bloße Rückgabeverlangen genügt nicht, Verhandlungen kommen wegen Bens sofortiger Ablehnung nicht zustande und andere Hemmungsgründe sind nicht ersichtlich.
Typische Fehler
FehlerSchon jede außergerichtliche Aufforderung zur Herausgabe wird als Hemmungsgrund behandelt.
RichtigFür die Hemmung durch Anspruchsverfolgung muss ein gesetzlich anerkannter Hemmungstatbestand vorliegen, etwa Verhandlungen oder die Erhebung einer Herausgabeklage.
FehlerNach dem Ende der Hemmung wird die gesamte Ersitzungszeit neu berechnet.
RichtigDie vor der Hemmung verstrichene Eigenbesitzzeit bleibt angerechnet; nur der Hemmungszeitraum zählt nicht mit.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema