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Erlöschen beschränkter dinglicher Rechte

§ 945 BGB · Zivilrecht

Erwirbt der Eigenbesitzer das Eigentum an einer beweglichen Sache durch Ersitzung, erlöschen die bereits vor Beginn seines Eigenbesitzes begründeten beschränkten dinglichen Rechte, etwa Pfandrechte oder Nießbrauch, kraft Gesetzes. Voraussetzung ist, dass der Eigenbesitzer ihr Bestehen anfangs weder kennt noch grob fahrlässig verkennt und davon auch später keine Kenntnis erlangt. Außerdem muss die zehnjährige Ersitzungsfrist auch hinsichtlich des jeweiligen Rechts abgelaufen sein; die §§ 939 bis 944 BGB gelten hierfür entsprechend.

Merksatz

Eigentumserwerb durch Ersitzung bedeutet nicht automatisch Lastenfreiheit.

Wann kann das fremde Recht erlöschen?Gezeigt ist der Fall ohne Besitzerwechsel und ohne Hemmung oder Unterbrechung; spätere Kenntnis des Rechts verhindert dessen Erlöschen.
  1. Jahr 0
    Beginn des Eigenbesitzes
    Der Besitzer darf das fremde Recht weder kennen noch grob fahrlässig übersehen.
  2. Nach zehn Jahren
    Mögliches Erlöschen des Rechts
    Auch für das fremde Recht muss die Ersitzungsfrist vollständig abgelaufen sein.
  1. Beginn des Eigenbesitzes Der Besitzer darf das fremde Recht weder kennen noch grob fahrlässig übersehen.
  2. Mögliches Erlöschen des Rechts Auch für das fremde Recht muss die Ersitzungsfrist vollständig abgelaufen sein.
Zehnjährige Ersitzungsfrist

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Ein Dieb stiehlt eine Geige, an der deren Eigentümer zuvor seinem Vater einen lebenslangen Nießbrauch eingeräumt hatte, und verkauft und übergibt sie an Nora. Nora hält den Verkäufer ohne erkennbare Warnzeichen für den Eigentümer und weiß weder von dem Nießbrauch noch hat sie Hinweise auf ihn. Sie behandelt die Geige zehn Jahre lang ununterbrochen als ihre eigene und erfährt währenddessen weder vom Diebstahl noch vom Nießbrauch. Der Vater lebt während dieser gesamten Zeit und leitet keine rechtlichen Schritte ein.

Trifft „Erlöschen beschränkter dinglicher Rechte“ hier zu?

„Erlöschen beschränkter dinglicher Rechte“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigentumserwerb durch Ersitzung an einer beweglichen Sache
    Der Diebstahl verhindert einen sofortigen gutgläubigen Eigentumserwerb, Nora erwirbt aber nach zehn Jahren redlichen Eigenbesitzes das Eigentum durch Ersitzung.
    erfüllt
  2. 2
    Beschränktes dingliches Recht schon vor Beginn des Eigenbesitzes
    Der Nießbrauch bestand bereits, bevor Nora die Geige erhielt.
    erfüllt
  3. 3
    Anfangs weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis des Rechts
    Nora kennt das Recht bei Besitzerwerb nicht und hat auch keine Hinweise, deren Missachtung grob fahrlässig wäre.
    erfüllt
  4. 4
    Keine spätere Kenntnis vom Recht
    Nora erfährt während der gesamten Besitzzeit nichts von dem fremden Recht.
    erfüllt
  5. 5
    Ablauf der Ersitzungsfrist auch für das Drittrecht
    Auch hinsichtlich des Nießbrauchs sind zehn Jahre vergangen, ohne dass ein Hemmungs- oder Unterbrechungsgrund ersichtlich ist.
    erfüllt
BFall B

Ein Dieb stiehlt eine Geige, an der deren Eigentümer zuvor seinem Vater einen lebenslangen Nießbrauch eingeräumt hatte, und verkauft und übergibt sie an Paul, der den Verkäufer ohne erkennbare Warnzeichen für den Eigentümer hält, den Nießbrauch aber kennt. Paul behandelt die Geige acht Jahre lang ununterbrochen als seine eigene und schenkt und übergibt sie dann Nora, die weder von dem Nießbrauch weiß noch Hinweise auf ihn hat und Paul ohne erkennbare Warnzeichen für den Eigentümer hält. Nora behandelt die Geige anschließend zwei Jahre lang ununterbrochen als ihre eigene; beide erfahren nichts von dem Diebstahl, und Nora erfährt auch später nichts von dem Nießbrauch. Der Vater lebt während der gesamten zehn Jahre und leitet keine rechtlichen Schritte ein.

Trifft „Erlöschen beschränkter dinglicher Rechte“ hier zu?

„Erlöschen beschränkter dinglicher Rechte“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ablauf der Ersitzungsfrist auch für das Drittrecht

An der Definition geprüft

  1. 1
    Eigentumserwerb durch Ersitzung an einer beweglichen Sache
    Nora erwirbt das Eigentum durch Ersitzung, weil ihr Pauls achtjährige redliche Eigenbesitzzeit nach § 943 BGB angerechnet wird.
    erfüllt
  2. 2
    Beschränktes dingliches Recht schon vor Beginn des Eigenbesitzes
    Der Nießbrauch bestand schon vor Pauls und damit auch vor Noras Besitzerwerb.
    erfüllt
  3. 3
    Anfangs weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis des Rechts
    Nora ist bei Beginn ihres Eigenbesitzes hinsichtlich des Nießbrauchs gutgläubig.
    erfüllt
  4. 4
    Keine spätere Kenntnis vom Recht
    Nora bleibt während ihrer gesamten zweijährigen Besitzzeit ohne Kenntnis des Rechts.
    erfüllt
  5. 5
    Ablauf der Ersitzungsfrist auch für das Drittrecht
    Pauls Besitzzeit zählt wegen seiner Kenntnis des Nießbrauchs nicht für dessen Erlöschen; hierfür sind erst Noras zwei Jahre vergangen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAuch eine erst später eintretende grob fahrlässige Unkenntnis wird als Ausschlussgrund behandelt.

RichtigNach Beginn des Eigenbesitzes schadet erst die tatsächliche Kenntnis vom fremden Recht; grob fahrlässige Unkenntnis allein genügt dann nicht.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

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