Definitionen
Erlöschen beschränkter dinglicher Rechte
§ 945 BGB · ZivilrechtErwirbt der Eigenbesitzer das Eigentum an einer beweglichen Sache durch Ersitzung, erlöschen die bereits vor Beginn seines Eigenbesitzes begründeten beschränkten dinglichen Rechte, etwa Pfandrechte oder Nießbrauch, kraft Gesetzes. Voraussetzung ist, dass der Eigenbesitzer ihr Bestehen anfangs weder kennt noch grob fahrlässig verkennt und davon auch später keine Kenntnis erlangt. Außerdem muss die zehnjährige Ersitzungsfrist auch hinsichtlich des jeweiligen Rechts abgelaufen sein; die §§ 939 bis 944 BGB gelten hierfür entsprechend.
Eigentumserwerb durch Ersitzung bedeutet nicht automatisch Lastenfreiheit.
- Jahr 0Beginn des EigenbesitzesDer Besitzer darf das fremde Recht weder kennen noch grob fahrlässig übersehen.
- Nach zehn JahrenMögliches Erlöschen des RechtsAuch für das fremde Recht muss die Ersitzungsfrist vollständig abgelaufen sein.
- Beginn des Eigenbesitzes Der Besitzer darf das fremde Recht weder kennen noch grob fahrlässig übersehen.
- Mögliches Erlöschen des Rechts Auch für das fremde Recht muss die Ersitzungsfrist vollständig abgelaufen sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Dieb stiehlt eine Geige, an der deren Eigentümer zuvor seinem Vater einen lebenslangen Nießbrauch eingeräumt hatte, und verkauft und übergibt sie an Nora. Nora hält den Verkäufer ohne erkennbare Warnzeichen für den Eigentümer und weiß weder von dem Nießbrauch noch hat sie Hinweise auf ihn. Sie behandelt die Geige zehn Jahre lang ununterbrochen als ihre eigene und erfährt währenddessen weder vom Diebstahl noch vom Nießbrauch. Der Vater lebt während dieser gesamten Zeit und leitet keine rechtlichen Schritte ein.
Trifft „Erlöschen beschränkter dinglicher Rechte“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigentumserwerb durch Ersitzung an einer beweglichen SacheDer Diebstahl verhindert einen sofortigen gutgläubigen Eigentumserwerb, Nora erwirbt aber nach zehn Jahren redlichen Eigenbesitzes das Eigentum durch Ersitzung.
- 2erfülltBeschränktes dingliches Recht schon vor Beginn des EigenbesitzesDer Nießbrauch bestand bereits, bevor Nora die Geige erhielt.
- 3erfülltAnfangs weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis des RechtsNora kennt das Recht bei Besitzerwerb nicht und hat auch keine Hinweise, deren Missachtung grob fahrlässig wäre.
- 4erfülltKeine spätere Kenntnis vom RechtNora erfährt während der gesamten Besitzzeit nichts von dem fremden Recht.
- 5erfülltAblauf der Ersitzungsfrist auch für das DrittrechtAuch hinsichtlich des Nießbrauchs sind zehn Jahre vergangen, ohne dass ein Hemmungs- oder Unterbrechungsgrund ersichtlich ist.
Ein Dieb stiehlt eine Geige, an der deren Eigentümer zuvor seinem Vater einen lebenslangen Nießbrauch eingeräumt hatte, und verkauft und übergibt sie an Paul, der den Verkäufer ohne erkennbare Warnzeichen für den Eigentümer hält, den Nießbrauch aber kennt. Paul behandelt die Geige acht Jahre lang ununterbrochen als seine eigene und schenkt und übergibt sie dann Nora, die weder von dem Nießbrauch weiß noch Hinweise auf ihn hat und Paul ohne erkennbare Warnzeichen für den Eigentümer hält. Nora behandelt die Geige anschließend zwei Jahre lang ununterbrochen als ihre eigene; beide erfahren nichts von dem Diebstahl, und Nora erfährt auch später nichts von dem Nießbrauch. Der Vater lebt während der gesamten zehn Jahre und leitet keine rechtlichen Schritte ein.
Trifft „Erlöschen beschränkter dinglicher Rechte“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEigentumserwerb durch Ersitzung an einer beweglichen SacheNora erwirbt das Eigentum durch Ersitzung, weil ihr Pauls achtjährige redliche Eigenbesitzzeit nach § 943 BGB angerechnet wird.
- 2erfülltBeschränktes dingliches Recht schon vor Beginn des EigenbesitzesDer Nießbrauch bestand schon vor Pauls und damit auch vor Noras Besitzerwerb.
- 3erfülltAnfangs weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis des RechtsNora ist bei Beginn ihres Eigenbesitzes hinsichtlich des Nießbrauchs gutgläubig.
- 4erfülltKeine spätere Kenntnis vom RechtNora bleibt während ihrer gesamten zweijährigen Besitzzeit ohne Kenntnis des Rechts.
- 5fehltAblauf der Ersitzungsfrist auch für das DrittrechtPauls Besitzzeit zählt wegen seiner Kenntnis des Nießbrauchs nicht für dessen Erlöschen; hierfür sind erst Noras zwei Jahre vergangen.
Typische Fehler
FehlerAuch eine erst später eintretende grob fahrlässige Unkenntnis wird als Ausschlussgrund behandelt.
RichtigNach Beginn des Eigenbesitzes schadet erst die tatsächliche Kenntnis vom fremden Recht; grob fahrlässige Unkenntnis allein genügt dann nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema