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Schutzbedürftigkeit des Dritten

— · Zivilrecht

Die Schutzbedürftigkeit des Dritten ist eine Voraussetzung des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und ist zu verneinen, wenn der Dritte wegen eigener vertraglicher Ansprüche gegen den Schuldner oder einen Dritten gleichwertig geschützt ist, sodass er des zusätzlichen Schutzes aus dem Schuldverhältnis nicht bedarf.

Merksatz

Der zusätzliche Schutz aus einem fremden Vertrag ist gegenüber gleichwertigen eigenen Vertragsansprüchen nachrangig.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara beauftragt einen Handwerker, die Treppe ihres eigenen Hauses zu reparieren. Sie erklärt ihm, dass sie dort mit ihrer achtjährigen Tochter Lea wohnt. Nach der Reparatur bricht eine von ihm nachlässig befestigte Stufe, und Lea verletzt sich. 1Lea hat mit dem Handwerker keinen Vertrag geschlossen; 2sie wohnt bei ihrer Mutter, ohne Miete zu zahlen oder sonstige Vereinbarungen über die Hausnutzung getroffen zu haben.

Trifft „Schutzbedürftigkeit des Dritten“ hier zu?

„Schutzbedürftigkeit des Dritten“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kein gleichwertiger Schutz durch eigene Vertragsansprüche gegen den Schuldner
    Lea hat keinen eigenen vertraglichen Anspruch gegen den Handwerker, der den zusätzlichen Schutz ersetzen könnte.
    erfüllt
  2. 2
    Kein gleichwertiger Schutz durch eigene Vertragsansprüche gegen einen Dritten
    Auch gegenüber ihrer Mutter besteht kein gleichwertiger vertraglicher Anspruch wegen der unsicheren Treppe.
    erfüllt
BFall B

Paul mietet eine Wohnung in einem Haus, dessen einzige Eingangstreppe die Vermieterin durch einen Handwerker reparieren lässt. Der Handwerker weiß, dass Paul diese Treppe täglich benutzt. Nach der Reparatur bricht eine von ihm nachlässig befestigte Stufe, und Paul verletzt sich beim Sturz. 1Paul hat selbst keinen Vertrag mit dem Handwerker geschlossen.

Trifft „Schutzbedürftigkeit des Dritten“ hier zu?

„Schutzbedürftigkeit des Dritten“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein gleichwertiger Schutz durch eigene Vertragsansprüche gegen einen Dritten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Kein gleichwertiger Schutz durch eigene Vertragsansprüche gegen den Schuldner
    Paul hat keinen eigenen Vertrag mit dem Handwerker, aus dem sich ein gleichwertiger Anspruch ergibt.
    erfüllt
  2. 2
    Kein gleichwertiger Schutz durch eigene Vertragsansprüche gegen einen Dritten
    Paul hat gegen die Vermieterin einen gleichwertigen mietvertraglichen Schadensersatzanspruch, weil sie für den Fehler des eingesetzten Handwerkers einstehen muss.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerSchon ein eigener deliktischer Schadensersatzanspruch wird als Ausschluss der Schutzbedürftigkeit behandelt.

RichtigEin bloßer deliktischer Anspruch genügt dafür nicht; entscheidend ist hier gleichwertiger Schutz durch eigene vertragliche Ansprüche.

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