Definitionen
Erkennbarkeit
§ 122 Abs. 2 BGB · ZivilrechtErkennbarkeit bezeichnet die Möglichkeit, einen rechtserheblichen Umstand bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt wahrzunehmen. Bei § 122 Abs. 2 BGB ist der Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit maßgeblich, den der Geschädigte nicht kannte, aber bei Anwendung dieser Sorgfalt hätte erkennen müssen. Dann ist der Anspruch aus § 122 Abs. 1 BGB vollständig ausgeschlossen; das gilt auch bei tatsächlicher Kenntnis des Grundes.
Bei fahrlässiger Unkenntnis des Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrundes entfällt der Ersatzanspruch aus § 122 BGB.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Autohändlerin Anna bietet Ben am Telefon einen Neuwagen versehentlich für 3.800 Euro statt der von ihr beabsichtigten 38.000 Euro an. Ben hält die genannte Zahl gedankenlos für Annas gewollten Verkaufspreis, obwohl er weiß, dass solche Wagen üblicherweise etwa 40.000 Euro kosten. Ben sagt zu und bezahlt 40 Euro für die Fahrt zum Autohaus. Erst dort bemerkt Anna ihren Versprecher und erklärt Ben sofort, dass sie deshalb an dem Geschäft nicht festhalten will.
Trifft „Erkennbarkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGrund der Nichtigkeit oder AnfechtbarkeitAnnas Versprecher ist ein Erklärungsirrtum und berechtigt zur Anfechtung.
- 2erfülltKeine tatsächliche KenntnisBen bemerkt den Irrtum tatsächlich nicht.
- 3erfülltErkennenmüssen bei erforderlicher SorgfaltAngesichts des extremen Preisunterschieds hätte Ben bei erforderlicher Sorgfalt den Irrtum bemerken müssen.
1Autohändlerin Anna bietet Ben am Telefon einen Neuwagen versehentlich für 38.000 Euro statt der von ihr beabsichtigten 39.000 Euro an. 2Ben hält die genannte Zahl für Annas gewollten Verkaufspreis und weiß, dass vergleichbare Neuwagen etwa 40.000 Euro kosten; weitere Hinweise auf Annas Versehen gibt es nicht. Ben sagt zu und bezahlt 40 Euro für die Fahrt zum Autohaus. Erst dort bemerkt Anna ihren Versprecher und erklärt Ben sofort, dass sie deshalb an dem Geschäft nicht festhalten will.
Trifft „Erkennbarkeit“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltGrund der Nichtigkeit oder AnfechtbarkeitAnnas Versprecher ist ein Erklärungsirrtum und berechtigt zur Anfechtung.
- 2erfülltKeine tatsächliche KenntnisBen weiß nicht, dass Anna einen anderen Preis nennen wollte.
- 3fehltErkennenmüssen bei erforderlicher SorgfaltDer marktnahe Preis und das Fehlen weiterer Hinweise geben Ben keinen Anlass, einen Irrtum anzunehmen.
Typische Fehler
FehlerBei fahrlässiger Unkenntnis des Anfechtungsgrundes wird der Anspruch aus § 122 Abs. 1 BGB nur anteilig gekürzt.
RichtigFahrlässige Unkenntnis des Anfechtungsgrundes schließt diesen Anspruch vollständig aus.
FehlerDer Anspruchsausschluss wird nur bei tatsächlicher Kenntnis des Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrundes geprüft.
RichtigAuch fahrlässige Unkenntnis des Grundes genügt für den Anspruchsausschluss.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema