Definitionen
Einbeziehungsinteresse
§§ 328, 311 Abs. 3 BGB analog · ZivilrechtDas Einbeziehungsinteresse bezeichnet bei einem Schuldverhältnis das berechtigte Interesse des Gläubigers daran, einen Dritten in dessen Schutzbereich einzubeziehen (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter). Es kann sich insbesondere aus einer Fürsorge- oder Obhutspflicht des Gläubigers gegenüber dem Dritten ergeben. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen können dem Dritten bei Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten eigene Schadensersatzansprüche gegen den Schuldner zustehen.
Entscheidend ist das berechtigte Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten, nicht dessen bloßer Schutzwunsch.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Eva betreibt ein Büro und beschäftigt dort Tim. 1Sie vereinbart mit dem Elektriker Paul gegen Bezahlung, die Steckdosen während der Arbeitszeit zu reparieren. Die Reparatur findet an Tims Arbeitsplatz statt.
Trifft „Einbeziehungsinteresse“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchuldverhältnis zwischen Gläubiger und SchuldnerZwischen Eva und Paul besteht ein Werkvertrag über die Reparatur.
- 2erfülltBerechtigtes Interesse des Gläubigers am Schutz des DrittenAls Arbeitgeberin hat Eva ein berechtigtes Interesse daran, Tim vor Gefahren der beauftragten Arbeiten an seinem Arbeitsplatz zu schützen.
Eva hat mit ihrem Mitarbeiter Tim Streit über eine Lohnrückzahlung. 1Sie vereinbart mit dem Rechtsanwalt Paul gegen Bezahlung, die Rückzahlung für sie von Tim einzufordern. Paul soll dabei nur Evas Interessen vertreten.
Trifft „Einbeziehungsinteresse“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltSchuldverhältnis zwischen Gläubiger und SchuldnerZwischen Eva und Paul besteht ein Anwaltsvertrag.
- 2fehltBerechtigtes Interesse des Gläubigers am Schutz des DrittenEva lässt Paul gegen Tim vorgehen; ihre Arbeitgeberstellung begründet kein berechtigtes Interesse, Tim als Gegner in den Schutz dieses Anwaltsvertrags einzubeziehen.
Typische Fehler
FehlerAus dem Einbeziehungsinteresse allein wird ein eigener Schadensersatzanspruch des Dritten abgeleitet.
RichtigZusätzlich müssen die weiteren Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und der Schadensersatzhaftung vorliegen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema