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Einbeziehungsinteresse

§§ 328, 311 Abs. 3 BGB analog · Zivilrecht

Das Einbeziehungsinteresse bezeichnet bei einem Schuldverhältnis das berechtigte Interesse des Gläubigers daran, einen Dritten in dessen Schutzbereich einzubeziehen (Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter). Es kann sich insbesondere aus einer Fürsorge- oder Obhutspflicht des Gläubigers gegenüber dem Dritten ergeben. Bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen können dem Dritten bei Verletzung vertraglicher Schutz- und Sorgfaltspflichten eigene Schadensersatzansprüche gegen den Schuldner zustehen.

Merksatz

Entscheidend ist das berechtigte Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten, nicht dessen bloßer Schutzwunsch.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Eva betreibt ein Büro und beschäftigt dort Tim. 1Sie vereinbart mit dem Elektriker Paul gegen Bezahlung, die Steckdosen während der Arbeitszeit zu reparieren. Die Reparatur findet an Tims Arbeitsplatz statt.

Trifft „Einbeziehungsinteresse“ hier zu?

„Einbeziehungsinteresse“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner
    Zwischen Eva und Paul besteht ein Werkvertrag über die Reparatur.
    erfüllt
  2. 2
    Berechtigtes Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten
    Als Arbeitgeberin hat Eva ein berechtigtes Interesse daran, Tim vor Gefahren der beauftragten Arbeiten an seinem Arbeitsplatz zu schützen.
    erfüllt
BFall B

Eva hat mit ihrem Mitarbeiter Tim Streit über eine Lohnrückzahlung. 1Sie vereinbart mit dem Rechtsanwalt Paul gegen Bezahlung, die Rückzahlung für sie von Tim einzufordern. Paul soll dabei nur Evas Interessen vertreten.

Trifft „Einbeziehungsinteresse“ hier zu?

„Einbeziehungsinteresse“ trifft nicht zu.Es fehlt: Berechtigtes Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner
    Zwischen Eva und Paul besteht ein Anwaltsvertrag.
    erfüllt
  2. 2
    Berechtigtes Interesse des Gläubigers am Schutz des Dritten
    Eva lässt Paul gegen Tim vorgehen; ihre Arbeitgeberstellung begründet kein berechtigtes Interesse, Tim als Gegner in den Schutz dieses Anwaltsvertrags einzubeziehen.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerAus dem Einbeziehungsinteresse allein wird ein eigener Schadensersatzanspruch des Dritten abgeleitet.

RichtigZusätzlich müssen die weiteren Voraussetzungen des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter und der Schadensersatzhaftung vorliegen.

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