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Hersteller

§ 4 ProdHaftG · Zivilrecht

Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat oder einem solchen Hersteller gesetzlich gleichgestellt ist. Gleichgestellt sind der Quasi-Hersteller, der durch Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller auftritt (§ 4 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG), sowie der Importeur, der ein Produkt im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit zu einem wirtschaftlichen Vertriebszweck in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt (§ 4 Abs. 2 ProdHaftG). Subsidiär gilt jeder Lieferant als Hersteller, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann und der Lieferant dem Geschädigten nicht innerhalb eines Monats nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung den Hersteller oder seinen eigenen Lieferanten benennt; bei eingeführten Produkten gilt dies auch, wenn der Importeur im Sinne von § 4 Abs. 2 ProdHaftG nicht festgestellt werden kann, selbst wenn der Hersteller bekannt ist (§ 4 Abs. 3 ProdHaftG).

Merksatz

Die Herstellereigenschaft beruht nicht nur auf eigener Herstellung, sondern auch auf gesetzlicher Gleichstellung.

Wann gilt der Lieferant als Hersteller?Bei nicht eingeführten Produkten und nicht feststellbarem Hersteller: Frist zur Benennung des Herstellers oder des eigenen Lieferanten.
  1. Zugang
    Aufforderung erhalten
    Die Aufforderung des Geschädigten zur Benennung geht beim Lieferanten ein.
  2. Fristende
    Ein Monat abgelaufen
    Ohne fristgerechte Benennung des Herstellers oder des eigenen Lieferanten greift die Gleichstellung.
  1. Aufforderung erhalten Die Aufforderung des Geschädigten zur Benennung geht beim Lieferanten ein.
  2. Ein Monat abgelaufen Ohne fristgerechte Benennung des Herstellers oder des eigenen Lieferanten greift die Gleichstellung.
Benennungsfrist: ein Monat

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Die Elektro GmbH 2baut in ihrer Werkstatt Wasserkocher aus einzelnen Bauteilen zusammen. Anschließend verkauft sie 1die fertigen Geräte an Haushalte.

Trifft „Hersteller“ hier zu?

„Hersteller“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zu einem Endprodukt, Grundstoff oder Teilprodukt
    Die fertigen Wasserkocher sind Endprodukte.
    erfüllt
  2. 2
    Eigene Herstellung oder gesetzliche Gleichstellung
    Die Gesellschaft stellt die Wasserkocher selbst her.
    erfüllt
BFall B

Ein Laden bezieht 1fertig verpackte Wasserkocher von einer Fabrik am selben Ort, die auf jedem Gerät ihre eigene Marke anbringt, und verkauft sie unverändert weiter. Ein Kunde verletzt sich an einem der Geräte und bittet den Laden schriftlich, ihm zu sagen, wer das Gerät gebaut hat. Drei Tage nach Eingang der Bitte nennt der Laden dem Kunden Name und Anschrift der Fabrik.

Trifft „Hersteller“ hier zu?

„Hersteller“ trifft nicht zu.Es fehlt: Eigene Herstellung oder gesetzliche Gleichstellung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Bezug zu einem Endprodukt, Grundstoff oder Teilprodukt
    Die verkaufsfertigen Wasserkocher sind Endprodukte.
    erfüllt
  2. 2
    Eigene Herstellung oder gesetzliche Gleichstellung
    Der Laden stellt weder selbst her noch tritt er als Hersteller oder Importeur auf; die rechtzeitige Benennung verhindert seine Gleichstellung als Lieferant.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJede Einfuhr eines Produkts in den Europäischen Wirtschaftsraum wird als ausreichend für die Herstellergleichstellung angesehen.

RichtigDie Einfuhr muss im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einem wirtschaftlichen Vertriebszweck dienen.

Rechtsfolge falsch

FehlerZur Entlastung des Lieferanten wird ausschließlich die Benennung des Herstellers zugelassen.

RichtigAuch die fristgerechte Benennung des eigenen Lieferanten kann die Gleichstellung verhindern.

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