Definitionen
Hersteller
§ 4 ProdHaftG · ZivilrechtHersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist, wer das Endprodukt, einen Grundstoff oder ein Teilprodukt hergestellt hat oder einem solchen Hersteller gesetzlich gleichgestellt ist. Gleichgestellt sind der Quasi-Hersteller, der durch Anbringen seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller auftritt (§ 4 Abs. 1 S. 2 ProdHaftG), sowie der Importeur, der ein Produkt im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit zu einem wirtschaftlichen Vertriebszweck in den Europäischen Wirtschaftsraum einführt oder verbringt (§ 4 Abs. 2 ProdHaftG). Subsidiär gilt jeder Lieferant als Hersteller, wenn der Hersteller nicht festgestellt werden kann und der Lieferant dem Geschädigten nicht innerhalb eines Monats nach Zugang einer entsprechenden Aufforderung den Hersteller oder seinen eigenen Lieferanten benennt; bei eingeführten Produkten gilt dies auch, wenn der Importeur im Sinne von § 4 Abs. 2 ProdHaftG nicht festgestellt werden kann, selbst wenn der Hersteller bekannt ist (§ 4 Abs. 3 ProdHaftG).
Die Herstellereigenschaft beruht nicht nur auf eigener Herstellung, sondern auch auf gesetzlicher Gleichstellung.
- ZugangAufforderung erhaltenDie Aufforderung des Geschädigten zur Benennung geht beim Lieferanten ein.
- FristendeEin Monat abgelaufenOhne fristgerechte Benennung des Herstellers oder des eigenen Lieferanten greift die Gleichstellung.
- Aufforderung erhalten Die Aufforderung des Geschädigten zur Benennung geht beim Lieferanten ein.
- Ein Monat abgelaufen Ohne fristgerechte Benennung des Herstellers oder des eigenen Lieferanten greift die Gleichstellung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Die Elektro GmbH 2baut in ihrer Werkstatt Wasserkocher aus einzelnen Bauteilen zusammen. Anschließend verkauft sie 1die fertigen Geräte an Haushalte.
Trifft „Hersteller“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug zu einem Endprodukt, Grundstoff oder TeilproduktDie fertigen Wasserkocher sind Endprodukte.
- 2erfülltEigene Herstellung oder gesetzliche GleichstellungDie Gesellschaft stellt die Wasserkocher selbst her.
Ein Laden bezieht 1fertig verpackte Wasserkocher von einer Fabrik am selben Ort, die auf jedem Gerät ihre eigene Marke anbringt, und verkauft sie unverändert weiter. Ein Kunde verletzt sich an einem der Geräte und bittet den Laden schriftlich, ihm zu sagen, wer das Gerät gebaut hat. Drei Tage nach Eingang der Bitte nennt der Laden dem Kunden Name und Anschrift der Fabrik.
Trifft „Hersteller“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBezug zu einem Endprodukt, Grundstoff oder TeilproduktDie verkaufsfertigen Wasserkocher sind Endprodukte.
- 2fehltEigene Herstellung oder gesetzliche GleichstellungDer Laden stellt weder selbst her noch tritt er als Hersteller oder Importeur auf; die rechtzeitige Benennung verhindert seine Gleichstellung als Lieferant.
Typische Fehler
FehlerJede Einfuhr eines Produkts in den Europäischen Wirtschaftsraum wird als ausreichend für die Herstellergleichstellung angesehen.
RichtigDie Einfuhr muss im Rahmen einer geschäftlichen Tätigkeit einem wirtschaftlichen Vertriebszweck dienen.
FehlerZur Entlastung des Lieferanten wird ausschließlich die Benennung des Herstellers zugelassen.
RichtigAuch die fristgerechte Benennung des eigenen Lieferanten kann die Gleichstellung verhindern.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata