Definitionen
Neue Sache
§ 950 BGB · ZivilrechtEine neue Sache ist eine bewegliche Sache, die durch Verarbeitung oder Umbildung eines oder mehrerer Stoffe (§ 950 BGB) entsteht und sich von dem verarbeiteten Stoff nach der Verkehrsauffassung so unterscheidet, dass eine neue, eigenständige Sache vorliegt; auf die vorherige Eigentumslage des verarbeiteten Stoffes kommt es nicht an.
Entscheidend ist ein Identitätswechsel, nicht schon eine Bearbeitung oder ein höherer Wert.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lena 2schreibt auf ein loses, unbeschriebenes Blatt Papier 3einen ausführlichen persönlichen Brief an ihre Schwester und unterschreibt ihn. Sie faltet das Blatt zusammen und 1steckt es zum Versenden in einen Umschlag.
Trifft „Neue Sache“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeweglichkeit der SacheDas beschriebene Papierblatt lässt sich räumlich bewegen.
- 2erfülltVerarbeitung oder UmbildungDas Beschreiben des Papiers ist eine von § 950 Abs. 1 Satz 2 BGB erfasste Bearbeitung.
- 3erfülltNeue Sachidentität nach der VerkehrsauffassungDer persönliche Brief besitzt gegenüber dem unbeschriebenen Papier eine eigenständige Identität im Verkehr.
Lena 2schreibt ihren Namen auf die Innenseite des Einbands eines Taschenbuchs. Anschließend 1steckt sie das Buch in ihre Handtasche und nimmt es wie bisher zum Lesen mit.
Trifft „Neue Sache“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeweglichkeit der SacheDas Taschenbuch lässt sich räumlich bewegen.
- 2erfülltVerarbeitung oder UmbildungAuch diese Beschriftung ist eine von § 950 Abs. 1 Satz 2 BGB erfasste Bearbeitung.
- 3fehltNeue Sachidentität nach der VerkehrsauffassungEin bloßer Namenseintrag verändert die Identität des Taschenbuchs nach der Verkehrsauffassung nicht.
Typische Fehler
FehlerEine neue Sache nur dann annehmen, wenn fremdes Material bearbeitet wurde.
RichtigOb eine neue Sache vorliegt, hängt nicht davon ab, wem das Material zuvor gehörte.
FehlerAus dem Vorliegen einer neuen Sache stets auf einen Eigentumserwerb des Herstellers schließen.
RichtigFür einen Eigentumserwerb nach § 950 BGB darf der Bearbeitungswert nicht erheblich unter dem Materialwert liegen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema