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Wertvergleich

§ 950 I 1 BGB · Zivilrecht

Der Wertvergleich nach § 950 I 1 BGB bestimmt, ob der Verarbeiter durch Herstellung einer neuen beweglichen Sache deren Eigentum erwirbt: Maßgeblich ist der Vergleich des Wertes der Verarbeitung oder Umbildung mit dem Wert des verarbeiteten Stoffes. Ist der Wert der Verarbeitung nicht erheblich geringer als der Wert des Stoffes, erwirbt der Verarbeiter das Eigentum an der neuen Sache; ist der Wert der Verarbeitung dagegen erheblich geringer als der Wert des Stoffes, erfolgt kein Eigentumserwerb nach dieser Vorschrift.

Merksatz

Auch ein niedrigerer Bearbeitungswert kann für den Eigentumserwerb genügen.

Wo steht der Wertvergleich in der Prüfung?Gezeigt sind die sachbezogenen Voraussetzungen des Eigentumserwerbs durch Verarbeitung. Hervorgehoben ist der Wertvergleich.
  1. 1
    Verarbeitung oder Umbildung
    Ein oder mehrere Stoffe werden bearbeitet oder umgestaltet.
  2. 2
    Neue bewegliche Sache
    Durch die Bearbeitung muss eine neue bewegliche Sache entstehen.
  3. 3
    Wertvergleich
    Der Bearbeitungswert darf gegenüber dem Stoffwert nicht erheblich zurückbleiben.
  1. 1
    Verarbeitung oder Umbildung Ein oder mehrere Stoffe werden bearbeitet oder umgestaltet.
  2. 2
    Neue bewegliche Sache Durch die Bearbeitung muss eine neue bewegliche Sache entstehen.
  3. 3
    Wertvergleich Der Bearbeitungswert darf gegenüber dem Stoffwert nicht erheblich zurückbleiben.
Wertvergleich

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Mara fertigt in ihrer eigenen Werkstatt für den eigenen Verkauf aus einem Leo gehörenden Goldklumpen eine Skulptur. 2Der Goldklumpen hat vor der Bearbeitung einen Marktwert von 10.000 Euro; die fertige Skulptur hat einen Marktwert von 40.000 Euro. Mara arbeitet dabei allein und ohne Vereinbarung mit Leo.

Trifft „Wertvergleich“ hier zu?

„Wertvergleich“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Herstellung einer neuen beweglichen Sache
    Aus dem Goldklumpen entsteht mit der Skulptur eine neue bewegliche Sache.
    erfüllt
  2. 2
    Verarbeitungswert nicht erheblich geringer als Stoffwert
    Der Verarbeitungswert beträgt 30.000 Euro und übersteigt damit den Stoffwert von 10.000 Euro.
    erfüllt
BFall B

1Mara fertigt in ihrer eigenen Werkstatt für den eigenen Verkauf aus einem Leo gehörenden Goldklumpen eine Skulptur. Der Goldklumpen hat vor der Bearbeitung einen Marktwert von 10.000 Euro; die fertige Skulptur hat einen Marktwert von 11.000 Euro. Mara arbeitet dabei allein und ohne Vereinbarung mit Leo.

Trifft „Wertvergleich“ hier zu?

„Wertvergleich“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verarbeitungswert nicht erheblich geringer als Stoffwert

An der Definition geprüft

  1. 1
    Herstellung einer neuen beweglichen Sache
    Aus dem Goldklumpen entsteht mit der Skulptur eine neue bewegliche Sache.
    erfüllt
  2. 2
    Verarbeitungswert nicht erheblich geringer als Stoffwert
    Der Verarbeitungswert von 1.000 Euro ist gegenüber dem Stoffwert von 10.000 Euro erheblich geringer.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer gesamte Wert der fertigen Sache wird unmittelbar mit dem Stoffwert verglichen.

RichtigMit dem Stoffwert ist der Wert der Bearbeitung zu vergleichen, nicht der gesamte Wert der fertigen Sache.

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