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Hauptsache

§§ 4 Abs. 1, 926 Abs. 1 ZPO · Zivilrecht

Die Hauptsache ist das eigentliche Rechtsschutzbegehren in der Sache selbst, auf dessen Durchsetzung das Verfahren gerichtet ist, im Gegensatz zu vorläufigen oder sichernden Maßnahmen (einstweiliger Rechtsschutz) sowie zu Nebenansprüchen wie Zinsen oder Kosten.

Merksatz

Ob ein Anspruch zur Hauptsache gehört, hängt von seiner Rolle im konkreten Verfahren ab.

Hauptsache oder Nebenforderung?Die Spalten beziehen sich auf die Wertberechnung. Verglichen werden der eingeklagte Darlehensbetrag und die zusätzlich verlangten Zinsen.
Hauptsache
Nebenforderung
Rolle im Verfahren
Eigentliches sachliches Rechtsschutzbegehren
Zusätzlich zur Hauptforderung verfolgter Anspruch
Darlehensbeispiel
Rückzahlung des eingeklagten Darlehensbetrags
Zinsen zusätzlich zum eingeklagten Darlehensbetrag

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Mara hat Leon 2.000 Euro geliehen, die er zum vereinbarten Termin nicht zurückzahlt. Sie beantragt beim Gericht, Leon zur Rückzahlung dieser 2.000 Euro zu verpflichten. Über diesen Antrag soll das Gericht endgültig entscheiden. Für die Berechnung des Geldwerts der Klage wird dieser Rückzahlungsantrag betrachtet.

Trifft „Hauptsache“ hier zu?

„Hauptsache“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Sachliches Rechtsschutzbegehren als Verfahrensziel
    Mara verfolgt mit ihrem Antrag einen sachlichen Anspruch auf Rückzahlung.
    erfüllt
  2. 2
    Kein bloß vorläufiger oder sichernder Rechtsschutz
    Mara verlangt eine endgültige Entscheidung statt einer vorläufigen Sicherung.
    erfüllt
  3. 3
    Kein Nebenanspruch
    Der Antrag betrifft den geliehenen Geldbetrag selbst und keine zusätzliche Nebenforderung.
    erfüllt
BFall B

Mara hat Leon 2.000 Euro geliehen, die er zum vereinbarten Termin nicht zurückzahlt. 1Sie klagt auf Rückzahlung der 2.000 Euro und zusätzlich auf 40 Euro Zinsen für die bisherige Verzögerung. 2Über beide Zahlungsanträge soll das Gericht endgültig entscheiden. Für die Berechnung des Geldwerts der Klage wird hier nur der Antrag auf Zahlung der 40 Euro Zinsen betrachtet.

Trifft „Hauptsache“ hier zu?

„Hauptsache“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein Nebenanspruch

An der Definition geprüft

  1. 1
    Sachliches Rechtsschutzbegehren als Verfahrensziel
    Auch mit dem Zinsantrag verfolgt Mara einen sachlichen Zahlungsanspruch.
    erfüllt
  2. 2
    Kein bloß vorläufiger oder sichernder Rechtsschutz
    Auch über die Zinsen wird eine endgültige Entscheidung verlangt.
    erfüllt
  3. 3
    Kein Nebenanspruch
    Die zusätzlich zum Darlehensbetrag verlangten Zinsen sind bei der Wertberechnung eine Nebenforderung.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerZusätzlich zum eingeklagten Darlehensbetrag verlangte Zinsen werden bei der Wertberechnung als Hauptsache eingeordnet.

RichtigBei der Wertberechnung sind diese zusätzlich verlangten Zinsen eine Nebenforderung.

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