Definitionen
Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
§ 255 StGB · StrafrechtEine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben ist das ausdrückliche oder schlüssige Inaussichtstellen einer nicht nur unerheblichen Verletzung der körperlichen Unversehrtheit oder einer Tötung des Opfers oder eines Dritten, deren Eintritt der Täter als von seinem Willen abhängig darstellt. Die angedrohte Schädigung muss unmittelbar bevorstehen oder jederzeit eintreten können, auch in einer fortdauernden Gefahrenlage. Entscheidend ist der Eindruck, den der Täter beim Opfer erwecken will, nicht seine tatsächliche Fähigkeit oder Bereitschaft, die Schädigung herbeizuführen.
Die Schädigung muss als unmittelbar oder jederzeit möglich erscheinen; tatsächlich möglich sein muss sie nicht.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Leo hält Mia eine täuschend echt aussehende Spielzeugpistole vor und verlangt 200 Euro. Er sagt: „Gib mir sofort das Geld, sonst erschieße ich dich jetzt.“ Mia hält die Pistole für echt und glaubt, dass Leo sofort abdrücken wird, wenn sie nicht zahlt.
Trifft „Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusdrückliches oder schlüssiges InaussichtstellenLeo kündigt ausdrücklich an, Mia bei ausbleibender Zahlung zu erschießen.
- 2erfülltNicht nur unerhebliche Körperverletzung oder Tötung des Opfers oder eines DrittenDie Ankündigung betrifft die Tötung Mias.
- 3erfülltSchädigung als vom Täterwillen abhängig dargestelltLeo stellt sich als denjenigen dar, der über die Ausführung des Angriffs entscheidet.
- 4erfülltUnmittelbar bevorstehende oder jederzeit mögliche SchädigungMia versteht die Ankündigung als unmittelbar bevorstehenden Angriff; die tatsächliche Ungefährlichkeit der Spielzeugpistole schadet nicht.
Leo verlangt von Mia, ihm innerhalb von drei Monaten 200 Euro zu geben. Er sagt: „Wenn du das Geld nach Ablauf der drei Monate nicht gezahlt hast, breche ich dir den Arm; vorher tue ich dir nichts.“ Mia glaubt, dass Leo den Angriff selbst ausführen und seine Ankündigung erst nach diesen drei Monaten umsetzen wird.
Trifft „Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAusdrückliches oder schlüssiges InaussichtstellenLeo kündigt ausdrücklich einen Angriff für den Fall ausbleibender Zahlung an.
- 2erfülltNicht nur unerhebliche Körperverletzung oder Tötung des Opfers oder eines DrittenEin Armbruch ist eine nicht nur unerhebliche Verletzung der körperlichen Unversehrtheit.
- 3erfülltSchädigung als vom Täterwillen abhängig dargestelltLeo stellt den angekündigten Angriff als eigene, von ihm beherrschte Handlung dar.
- 4fehltUnmittelbar bevorstehende oder jederzeit mögliche SchädigungDer Angriff ist erst nach drei Monaten angekündigt; eine schon jetzt jederzeit mögliche Schädigung wird nicht vermittelt.
Typische Fehler
FehlerJede Ankündigung einer späteren schweren Körperverletzung wird unabhängig vom Zeitpunkt als ausreichend behandelt.
RichtigZusätzlich muss die angekündigte Schädigung unmittelbar bevorstehen oder jederzeit eintreten können.
FehlerBei einer ungefährlichen Scheinwaffe wird die Drohung allein wegen der fehlenden tatsächlichen Angriffsmöglichkeit verneint.
RichtigMaßgeblich ist der Eindruck, den der Täter beim Opfer erwecken will; eine tatsächliche Fähigkeit oder Bereitschaft zur Ausführung ist nicht erforderlich.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
6 Schemata