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Pfandkehr

§ 289 StGB

Strafbarkeit des T gem. § 289 StGB (Pfandkehr)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • Körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB), der im Eigentum des Täters selbst steht und fortbewegbar ist. Maßgeblich ist das Eigentum zum Tatzeitpunkt.

      • b. Belastung mit einem Pfandrecht oder Nutzungsrecht
        • aa. Pfandrecht

          Dingliches Verwertungsrecht an der Sache (gesetzliches oder rechtsgeschäftliches Pfandrecht, §§ 1204 ff., 562 ff. BGB). Das Pfandrecht muss zum Tatzeitpunkt wirksam bestehen.

        • bb. Gebrauchsrecht oder sonstiges Nutzungsrecht

          Jedes dingliche oder obligatorische Recht, das einem anderen die Nutzung der Sache gestattet (z.B. Nießbrauch, Miete, Pacht, Leihe). Str.: Nach h.M. genügt auch ein schuldrechtliches Nutzungsrecht; a.A. verlangt ein dingliches Recht.

        • cc. Wirksamkeit des Rechts

          Das Pfand- oder Nutzungsrecht muss rechtswirksam entstanden und zum Tatzeitpunkt noch nicht erloschen sein.

      • Bruch des Gewahrsams des Berechtigten und Begründung neuen Gewahrsams durch den Täter ohne oder gegen den Willen des Berechtigten. Die Wegnahme setzt voraus, dass der Berechtigte tatsächlichen Gewahrsam an der Sache hatte.

      • Die Wegnahme muss die Ausübung des Pfand- oder Nutzungsrechts vereiteln oder wesentlich erschweren. Ein tatsächlicher Vermögensschaden ist nicht erforderlich; es genügt die Beeinträchtigung der Rechtsstellung.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere hinsichtlich des Bestehens des Pfand- oder Nutzungsrechts und der Wegnahme zum Nachteil des Berechtigten.

      • b. Absicht der Entziehung

        § 289 StGB setzt nach h.M. keine über den Vorsatz hinausgehende Absicht voraus; dolus eventualis genügt. Str.: Teilweise wird eine Entziehungsabsicht (dolus directus 1. Grades) gefordert; h.M. lehnt dies ab, da der Wortlaut keine Absicht verlangt.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung. Rechtfertigungsgründe (insbesondere § 229 BGB – Selbsthilfe) sind zu prüfen. Selbsthilfe nach § 229 BGB scheidet aus, wenn obrigkeitliche Hilfe rechtzeitig erlangt werden kann.

    • 1. Selbsthilfe (§ 229 BGB)

      Erlaubt ist die Wegnahme nur, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Handeln die Verwirklichung des Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Die Voraussetzungen sind eng auszulegen.

    • 2. Sonstige Rechtfertigungsgründe

      Einwilligung des Berechtigten, Notstand (§ 34 StGB) oder sonstige Rechtfertigungsgründe sind im Einzelfall zu prüfen.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit

      §§ 19, 20, 21 StGB; Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit sind zu prüfen.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum

      Täter muss das Unrecht seiner Tat erkennen können (§ 17 StGB). Ein Irrtum über das Bestehen des Pfandrechts kann als Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) relevant sein; ein Irrtum über die Rechtswidrigkeit der Wegnahme als Verbotsirrtum (§ 17 StGB).

    • 3. Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB)

      Irrt der Täter über das Bestehen des Pfand- oder Nutzungsrechts, entfällt der Vorsatz gem. § 16 I StGB.

    • 4. Entschuldigungsgründe

      Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) oder sonstige Entschuldigungsgründe im Einzelfall prüfen.

  • § 289 III StGB: Pfandkehr ist grundsätzlich ein Antragsdelikt. Strafverfolgung nur auf Antrag des Verletzten, es sei denn, die Strafverfolgungsbehörde bejaht ein besonderes öffentliches Interesse (§ 289 III i.V.m. § 248a StGB analog).

  • V. Konkurrenzen

    Tateinheit (§ 52 StGB) mit Diebstahl (§ 242 StGB) scheidet aus, da § 289 StGB als lex specialis vorgeht, wenn der Täter Eigentümer der weggenommenen Sache ist. Tatmehrheit mit Sachbeschädigung (§ 303 StGB) möglich, wenn die Sache bei der Wegnahme beschädigt wird.

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