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Finalzusammenhang

§ 249 StGB · Strafrecht

Der Finalzusammenhang beim Raub besteht, wenn der Täter Gewalt gegen einen Menschen oder eine Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit oder das Leben nach seiner Vorstellung als Mittel einsetzt, um die Wegnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern. Das bloße Ausnutzen der Folgen zuvor aus anderen Gründen ausgeübter Gewalt oder der erstmalige Einsatz von Nötigungsmitteln nach vollendeter Wegnahme zur Beutesicherung genügt nicht. Ein ursächlicher Beitrag des Nötigungsmittels zur Wegnahme ist nicht erforderlich.

Merksatz

Das Nötigungsmittel muss nach der Tätervorstellung der Wegnahme dienen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anton möchte Bens Handy ohne dessen Erlaubnis behalten. Um es ihm abnehmen zu können, schlägt Anton Ben bewusstlos. Anschließend nimmt er das Handy aus Bens Hosentasche.

Trifft „Finalzusammenhang“ hier zu?

„Finalzusammenhang“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Qualifiziertes Nötigungsmittel
    Anton übt körperliche Gewalt gegen Ben aus.
    erfüllt
  2. 2
    Wegnahmezweck nach der Tätervorstellung
    Anton setzt die Gewalt gezielt ein, um das Handy wegnehmen zu können.
    erfüllt
BFall B

1Anton schlägt Ben aus Wut über eine Beleidigung bewusstlos. Erst danach bemerkt er Bens Handy und beschließt, es ohne dessen Erlaubnis zu behalten. Er nimmt das Handy aus Bens Hosentasche, ohne weitere Gewalt anzuwenden oder eine Drohung auszusprechen.

Trifft „Finalzusammenhang“ hier zu?

„Finalzusammenhang“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wegnahmezweck nach der Tätervorstellung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Qualifiziertes Nötigungsmittel
    Anton übt körperliche Gewalt gegen Ben aus.
    erfüllt
  2. 2
    Wegnahmezweck nach der Tätervorstellung
    Anton fasst den Wegnahmeentschluss erst nach der Gewalt und nutzt lediglich deren Folgen aus.
    fehlt
CFall CAbgrenzung zu Räuberischer Diebstahl

Carla steckt im Elektronikladen ein Handy des Ladens in ihre Jackentasche, um es ohne Bezahlung zu behalten. Ein Mitarbeiter hat das Einstecken gesehen und stellt sie sofort am Regal zur Rede. 1Carla schlägt ihm ins Gesicht, damit er ihr das Handy nicht wieder abnimmt.

Trifft „Finalzusammenhang“ hier zu?

„Finalzusammenhang“ trifft nicht zu.Es fehlt: Wegnahmezweck nach der Tätervorstellung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Qualifiziertes Nötigungsmittel
    Carla übt körperliche Gewalt gegen den Mitarbeiter aus.
    erfüllt
  2. 2
    Wegnahmezweck nach der Tätervorstellung
    Die Wegnahme ist mit dem Einstecken bereits vollendet; die anschließende Gewalt dient nur der Beutesicherung.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerEs wird verlangt, dass das Nötigungsmittel die Wegnahme tatsächlich verursacht oder erleichtert hat.

RichtigEin tatsächlicher ursächlicher Beitrag zur Wegnahme ist keine zusätzliche Voraussetzung des Finalzusammenhangs.

Rechtsfolge falsch

FehlerEin erstmaliger Gewalteinsatz nach vollendeter Wegnahme zur bloßen Beutesicherung wird als ausreichend für Raub angesehen.

RichtigWird das Nötigungsmittel erstmals nach vollendeter Wegnahme nur zur Beutesicherung eingesetzt, begründet dies keinen Raub.

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