Definitionen
Bande
§ 244 StGB · StrafrechtEine Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch unbestimmte Straftaten einer bestimmten Art zu begehen (sog. Bandenabrede).
Die Bande setzt eine auf Wiederholung angelegte Abrede voraus, aber noch keine begangene Tat.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna, Ben und Cem vereinbaren, in den nächsten sechs Monaten gemeinsam an verschiedenen Tagen immer wieder Fahrräder zu stehlen. Welche Fahrräder sie an welchen Tagen entwenden wollen, soll jeweils erst kurz vor der Tat festgelegt werden.
Trifft „Bande“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltZusammenschluss von mindestens drei PersonenDrei Personen schließen sich durch ihre Absprache zusammen.
- 2erfülltAuf gewisse Dauer gerichteter gemeinsamer TatwilleDie gemeinsame Absprache ist auf einen Zeitraum von sechs Monaten angelegt.
- 3erfülltMehrere selbstständige Straftaten einer bestimmten ArtGeplant sind mehrere voneinander getrennte Diebstähle.
- 4erfülltNoch unbestimmte EinzeltatenDie einzelnen Tatobjekte und Tatzeitpunkte stehen bei der Absprache noch nicht fest.
Anna und Ben vereinbaren, in den nächsten sechs Monaten gemeinsam an verschiedenen Tagen immer wieder Fahrräder zu stehlen. Nur die beiden gehören zu dieser Absprache. Welche Fahrräder sie an welchen Tagen entwenden wollen, soll jeweils erst kurz vor der Tat festgelegt werden.
Trifft „Bande“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltZusammenschluss von mindestens drei PersonenDer Zusammenschluss besteht nur aus zwei Personen.
- 2erfülltAuf gewisse Dauer gerichteter gemeinsamer TatwilleDie gemeinsame Absprache ist auf einen Zeitraum von sechs Monaten angelegt.
- 3erfülltMehrere selbstständige Straftaten einer bestimmten ArtGeplant sind mehrere voneinander getrennte Diebstähle.
- 4erfülltNoch unbestimmte EinzeltatenDie einzelnen Tatobjekte und Tatzeitpunkte stehen bei der Absprache noch nicht fest.
Typische Fehler
FehlerSchon zwei Personen werden wegen ihrer auf Wiederholung angelegten Tatabsprache als Bande eingeordnet.
RichtigFür eine Bande müssen sich mindestens drei Personen zusammengeschlossen haben.
FehlerJeder Diebstahl eines Bandenmitglieds wird ohne weitere Prüfung als Bandendiebstahl behandelt.
RichtigDie Mitgliedschaft allein genügt für § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht; an dem konkreten Diebstahl muss ein weiteres Bandenmitglied mitwirken.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata