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Bande

§ 244 StGB · Strafrecht

Eine Bande ist ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch unbestimmte Straftaten einer bestimmten Art zu begehen (sog. Bandenabrede).

Merksatz

Die Bande setzt eine auf Wiederholung angelegte Abrede voraus, aber noch keine begangene Tat.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna, Ben und Cem vereinbaren, in den nächsten sechs Monaten gemeinsam an verschiedenen Tagen immer wieder Fahrräder zu stehlen. Welche Fahrräder sie an welchen Tagen entwenden wollen, soll jeweils erst kurz vor der Tat festgelegt werden.

Trifft „Bande“ hier zu?

„Bande“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zusammenschluss von mindestens drei Personen
    Drei Personen schließen sich durch ihre Absprache zusammen.
    erfüllt
  2. 2
    Auf gewisse Dauer gerichteter gemeinsamer Tatwille
    Die gemeinsame Absprache ist auf einen Zeitraum von sechs Monaten angelegt.
    erfüllt
  3. 3
    Mehrere selbstständige Straftaten einer bestimmten Art
    Geplant sind mehrere voneinander getrennte Diebstähle.
    erfüllt
  4. 4
    Noch unbestimmte Einzeltaten
    Die einzelnen Tatobjekte und Tatzeitpunkte stehen bei der Absprache noch nicht fest.
    erfüllt
BFall B

Anna und Ben vereinbaren, in den nächsten sechs Monaten gemeinsam an verschiedenen Tagen immer wieder Fahrräder zu stehlen. Nur die beiden gehören zu dieser Absprache. Welche Fahrräder sie an welchen Tagen entwenden wollen, soll jeweils erst kurz vor der Tat festgelegt werden.

Trifft „Bande“ hier zu?

„Bande“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zusammenschluss von mindestens drei Personen

An der Definition geprüft

  1. 1
    Zusammenschluss von mindestens drei Personen
    Der Zusammenschluss besteht nur aus zwei Personen.
    fehlt
  2. 2
    Auf gewisse Dauer gerichteter gemeinsamer Tatwille
    Die gemeinsame Absprache ist auf einen Zeitraum von sechs Monaten angelegt.
    erfüllt
  3. 3
    Mehrere selbstständige Straftaten einer bestimmten Art
    Geplant sind mehrere voneinander getrennte Diebstähle.
    erfüllt
  4. 4
    Noch unbestimmte Einzeltaten
    Die einzelnen Tatobjekte und Tatzeitpunkte stehen bei der Absprache noch nicht fest.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerSchon zwei Personen werden wegen ihrer auf Wiederholung angelegten Tatabsprache als Bande eingeordnet.

RichtigFür eine Bande müssen sich mindestens drei Personen zusammengeschlossen haben.

Rechtsfolge falsch

FehlerJeder Diebstahl eines Bandenmitglieds wird ohne weitere Prüfung als Bandendiebstahl behandelt.

RichtigDie Mitgliedschaft allein genügt für § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht; an dem konkreten Diebstahl muss ein weiteres Bandenmitglied mitwirken.

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