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Räuberischer Diebstahl

§ 252 StGB

Strafbarkeit des T gem. § 252 StGB (Räuberischer Diebstahl)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Vortat: Diebstahl oder Diebstahlsversuch

        T muss einen Diebstahl (§ 242 StGB) oder einen Diebstahlsversuch begangen haben; auch qualifizierte Diebstahlsformen (§§ 243–244a StGB) genügen als Vortat.

        • aa. Vollendeter Diebstahl

          Wegnahme einer fremden beweglichen Sache mit Zueignungsabsicht; Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams.

        • bb. Versuchter Diebstahl

          Unmittelbares Ansetzen zur Wegnahme genügt; § 252 StGB ist auch auf den Versuch der Vortat anwendbar (h.M.).

          Mindermeinung: Nur vollendeter Diebstahl, da Wortlaut 'gestohlen hat'; abzulehnen, da Schutzzweck auch den Versuchstäter erfasst.

      • T muss bei oder unmittelbar nach der Tat am Tatort oder in dessen unmittelbarer Nähe angetroffen werden, bevor er sich in Sicherheit gebracht hat (räumlich-zeitlicher Zusammenhang).

        Frische Tat endet, sobald T eine gesicherte Fluchtposition erreicht hat; bloße Verfolgung unterbricht den Zusammenhang nicht.

      • Gewalt: Körperliche Kraftentfaltung gegen eine Person zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands.

        Drohung: Ankündigung eines empfindlichen Übels (Leib oder Leben) als gegenwärtig bevorstehend; Empfänger muss die Drohung wahrnehmen.

        Adressat: Jede Person, nicht nur der Bestohlene (h.M.).

      • d. Täter

        Täter des § 252 StGB kann nur sein, wer die Vortat selbst begangen hat (eigenhändiges Delikt, h.M.); Mittäterschaft an der Vortat genügt.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere des Betroffenseins auf frischer Tat.

      • T muss die Gewalt oder Drohung einsetzen, um sich oder einem Dritten den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten (dolus directus 1. Grades).

        Absicht der Besitzerhaltung ist das zentrale subjektive Merkmal; bloße Fluchtabsicht ohne Beutesicherungswillen genügt nicht.

        Streit: Ob auch die Absicht, sich der Strafverfolgung zu entziehen, ausreicht – h.M. verneint dies; § 252 StGB setzt spezifisch auf Beutesicherung gerichteten Willen voraus.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (insb. Notwehr, § 32 StGB) sind im Einzelfall zu prüfen, liegen aber regelmäßig fern.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit

      Volle Schuldfähigkeit gem. §§ 19, 20 StGB; bei Anhaltspunkten für Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) gesondert prüfen.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum

      Fehlendes Unrechtsbewusstsein führt bei Unvermeidbarkeit zum Schuldausschluss (§ 17 S. 1 StGB), bei Vermeidbarkeit zur fakultativen Strafmilderung (§ 17 S. 2 StGB).

    • 3. Entschuldigungsgründe

      Insbesondere entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) im Einzelfall prüfen.

  • IV. Strafzumessung und Konkurrenzen
    • 1. Strafrahmen

      § 252 StGB verweist auf den Strafrahmen des Raubes (§ 249 StGB): Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr; minder schwerer Fall gem. § 249 II StGB: sechs Monate bis fünf Jahre.

    • 2. Qualifikationen

      §§ 250, 251 StGB gelten über den Verweis in § 252 StGB entsprechend (h.M.); schwerer räuberischer Diebstahl und räuberischer Diebstahl mit Todesfolge möglich.

    • 3. Konkurrenzen

      § 252 StGB tritt als Qualifikation zur Vortat (§ 242 StGB) in Gesetzeskonkurrenz (Konsumtion); die Vortat wird von § 252 StGB konsumiert.

      Tateinheit (§ 52 StGB) mit Körperverletzungsdelikten (§§ 223 ff. StGB) ist möglich, soweit die Gewalt über das zur Tatbestandsverwirklichung erforderliche Maß hinausgeht.

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