Definitionen
Gewalt gegen eine Person
§ 240 StGB · StrafrechtGewalt gegen eine Person ist körperlich wirkender Zwang durch körperliche Kraftentfaltung oder sonstige physische Einwirkung, die unmittelbar oder mittelbar auf den Körper eines anderen wirkt und darauf gerichtet ist, geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Eine vollständige Ausschaltung der Willensbetätigung ist nicht erforderlich; auch körperlich wirkender Druck, der dem Opfer eine Entscheidung lässt, genügt.
Auch bei verbleibender Entscheidungsfreiheit kann körperlicher Zwang Gewalt sein.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna weigert sich, ein Formular zu unterschreiben. Ben dreht ihr den Arm schmerzhaft auf den Rücken, damit sie doch unterschreibt. Anna kann sich weiterhin bewegen und mit der freien Hand schreiben.
Trifft „Gewalt gegen eine Person“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKörperliche Kraftentfaltung oder sonstige physische EinwirkungBen setzt körperliche Kraft ein, um Annas Arm zu verdrehen.
- 2erfülltUnmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf den Körper eines anderenBen wirkt unmittelbar auf Annas Körper ein.
- 3erfülltKörperlich wirkender ZwangDas Verdrehen des Arms erzeugt körperlichen Druck durch Schmerzen.
- 4erfülltZiel der Überwindung geleisteten oder erwarteten WiderstandsBen will Annas Weigerung durch den körperlichen Druck überwinden.
Ben schiebt von außen den Riegel vor die einzige Tür eines fensterlosen Abstellraums, weil er den Raum für leer hält. Tatsächlich steht Anna darin und möchte hinaus. Sie kann die verriegelte Tür von innen nicht öffnen und hat keinen anderen Ausgang.
Trifft „Gewalt gegen eine Person“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKörperliche Kraftentfaltung oder sonstige physische EinwirkungBen setzt körperliche Kraft ein, um den Riegel vorzuschieben.
- 2erfülltUnmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf den Körper eines anderenDie verriegelte Tür beschränkt mittelbar Annas körperliche Bewegungsfreiheit.
- 3erfülltKörperlich wirkender ZwangAnna wird durch ein tatsächliches körperliches Hindernis am Verlassen des Raums gehindert.
- 4fehltZiel der Überwindung geleisteten oder erwarteten WiderstandsBen hält den Raum für leer und will deshalb keinen Widerstand einer Person überwinden.
Typische Fehler
FehlerGewalt wird mit ausschließlich willensausschaltendem Zwang gleichgesetzt.
RichtigAuch willensbeugender, körperlich wirkender Zwang kann Gewalt sein.
FehlerBloßer psychischer Druck wird ohne körperliche Zwangswirkung als Gewalt eingeordnet.
RichtigFür Gewalt ist körperlich wirkender Zwang erforderlich; bloß psychischer Druck genügt nicht.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
5 Schemata