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Gewalt gegen eine Person

§ 240 StGB · Strafrecht

Gewalt gegen eine Person ist körperlich wirkender Zwang durch körperliche Kraftentfaltung oder sonstige physische Einwirkung, die unmittelbar oder mittelbar auf den Körper eines anderen wirkt und darauf gerichtet ist, geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden. Eine vollständige Ausschaltung der Willensbetätigung ist nicht erforderlich; auch körperlich wirkender Druck, der dem Opfer eine Entscheidung lässt, genügt.

Merksatz

Auch bei verbleibender Entscheidungsfreiheit kann körperlicher Zwang Gewalt sein.

Wie unterscheiden sich Gewalt und Drohung?Beide sind mögliche Nötigungsmittel. Gewalt wirkt körperlich; bei der Drohung setzt die Ankündigung eines Übels das Opfer unter Druck.
Gewalt gegen eine Person
Drohung mit einem empfindlichen Übel
Zwangswirkung
Der Zwang wirkt körperlich.
Das angekündigte Übel erzeugt psychischen Druck.
Mittel
Kraftentfaltung oder sonstige physische Einwirkung auf den Körper.
Ein künftiges empfindliches Übel wird in Aussicht gestellt.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna weigert sich, ein Formular zu unterschreiben. Ben dreht ihr den Arm schmerzhaft auf den Rücken, damit sie doch unterschreibt. Anna kann sich weiterhin bewegen und mit der freien Hand schreiben.

Trifft „Gewalt gegen eine Person“ hier zu?

„Gewalt gegen eine Person“ trifft zu.Alle 4 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Körperliche Kraftentfaltung oder sonstige physische Einwirkung
    Ben setzt körperliche Kraft ein, um Annas Arm zu verdrehen.
    erfüllt
  2. 2
    Unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf den Körper eines anderen
    Ben wirkt unmittelbar auf Annas Körper ein.
    erfüllt
  3. 3
    Körperlich wirkender Zwang
    Das Verdrehen des Arms erzeugt körperlichen Druck durch Schmerzen.
    erfüllt
  4. 4
    Ziel der Überwindung geleisteten oder erwarteten Widerstands
    Ben will Annas Weigerung durch den körperlichen Druck überwinden.
    erfüllt
BFall B

Ben schiebt von außen den Riegel vor die einzige Tür eines fensterlosen Abstellraums, weil er den Raum für leer hält. Tatsächlich steht Anna darin und möchte hinaus. Sie kann die verriegelte Tür von innen nicht öffnen und hat keinen anderen Ausgang.

Trifft „Gewalt gegen eine Person“ hier zu?

„Gewalt gegen eine Person“ trifft nicht zu.Es fehlt: Ziel der Überwindung geleisteten oder erwarteten Widerstands

An der Definition geprüft

  1. 1
    Körperliche Kraftentfaltung oder sonstige physische Einwirkung
    Ben setzt körperliche Kraft ein, um den Riegel vorzuschieben.
    erfüllt
  2. 2
    Unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf den Körper eines anderen
    Die verriegelte Tür beschränkt mittelbar Annas körperliche Bewegungsfreiheit.
    erfüllt
  3. 3
    Körperlich wirkender Zwang
    Anna wird durch ein tatsächliches körperliches Hindernis am Verlassen des Raums gehindert.
    erfüllt
  4. 4
    Ziel der Überwindung geleisteten oder erwarteten Widerstands
    Ben hält den Raum für leer und will deshalb keinen Widerstand einer Person überwinden.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerGewalt wird mit ausschließlich willensausschaltendem Zwang gleichgesetzt.

RichtigAuch willensbeugender, körperlich wirkender Zwang kann Gewalt sein.

Voraussetzung vergessen

FehlerBloßer psychischer Druck wird ohne körperliche Zwangswirkung als Gewalt eingeordnet.

RichtigFür Gewalt ist körperlich wirkender Zwang erforderlich; bloß psychischer Druck genügt nicht.

Vom JurAkadabra-Team betreut · Stand 11.10.2026 · So entstehen unsere InhalteFehler melden
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