Definitionen
Raub
§ 249 StGB · StrafrechtRaub ist die mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangene Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in der Absicht, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen; er verknüpft damit qualifizierte, über die einfachen Nötigungsmittel des § 240 StGB hinausgehende Zwangsmittel mit dem Diebstahlstatbestand des § 242 StGB zu einem zweiaktigen Delikt. Das Zwangsmittel muss nach der Vorstellung des Täters dazu dienen, die Wegnahme zu ermöglichen oder zu erleichtern.
Das qualifizierte Zwangsmittel muss nach Tätervorstellung der Wegnahme dienen, nicht bloß mit ihr zusammentreffen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Nora hält Paul gegen seinen Willen am Arm fest, 5damit er die Mitnahme seines Handys nicht verhindern kann. 3Mit der freien Hand nimmt sie das neben ihm auf der Bank liegende Handy ohne sein Einverständnis an sich. 2Das Handy gehört Paul; 4Nora will es dauerhaft wie ein eigenes behalten und weiß, dass sie keinen Anspruch darauf hat.
Trifft „Raub“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltQualifiziertes ZwangsmittelDas körperliche Festhalten ist Gewalt gegen eine Person.
- 2erfülltFremde bewegliche SacheDas transportierbare Handy steht im Eigentum eines anderen.
- 3erfülltWegnahmeNora bricht Pauls Gewahrsam und begründet eigenen Gewahrsam.
- 4erfülltAbsicht rechtswidriger ZueignungNora will sich das Handy dauerhaft aneignen und Paul ohne Anspruch aus seiner Eigentümerstellung verdrängen.
- 5erfülltFinalzusammenhangNora setzt das Festhalten gezielt ein, um die Wegnahme zu ermöglichen.
1Nora gibt Paul aus Ärger über eine Beleidigung eine Ohrfeige und beendet damit den Streit. Erst danach entdeckt sie sein neben ihm auf der Bank liegendes Handy und beschließt, es zu behalten. 3Sie nimmt es unbemerkt und ohne sein Einverständnis an sich, ohne ihn noch einmal anzufassen oder ihm etwas anzudrohen. 2Das Handy gehört Paul; 4Nora will es dauerhaft wie ein eigenes behalten und weiß, dass sie keinen Anspruch darauf hat.
Trifft „Raub“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltQualifiziertes ZwangsmittelDie Ohrfeige ist Gewalt gegen eine Person.
- 2erfülltFremde bewegliche SacheDas transportierbare Handy steht im Eigentum eines anderen.
- 3erfülltWegnahmeNora bricht Pauls Gewahrsam und begründet eigenen Gewahrsam.
- 4erfülltAbsicht rechtswidriger ZueignungNora will sich das Handy dauerhaft aneignen und Paul ohne Anspruch aus seiner Eigentümerstellung verdrängen.
- 5fehltFinalzusammenhangDie Gewalt war abgeschlossen, bevor Nora den Entschluss zur Wegnahme fasste.
Typische Fehler
FehlerDie Drohung mit einer bloßen Rufschädigung als ausreichendes Zwangsmittel behandeln.
RichtigEine bloße Rufschädigung genügt nicht; bedroht sein müssen der Körper oder das Leben, und die Gefahr muss aktuell sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata