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Computerbetrug

§ 263a StGB

Strafbarkeit des T gem. § 263a I StGB (Computerbetrug)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • Jeder technische Vorgang, bei dem Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden; erfasst sind automatisierte Prozesse ohne menschliche Entscheidungskomponente im relevanten Schritt.

      • b. Tathandlung (eine der vier Varianten)
        • aa. Unrichtige Gestaltung des Programms

          Eingriff in den Programmablauf selbst, sodass das Programm fehlerhaft arbeitet; betrifft die Softwareebene.

        • bb. Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten

          Eingabe von Daten, die inhaltlich falsch oder lückenhaft sind und dadurch das Ergebnis des Datenverarbeitungsvorgangs verfälschen.

        • Einsatz von Daten ohne Berechtigung; str. ist der Maßstab: h.M. orientiert sich am Betrugstatbestand (Täuschungsäquivalenz), sodass nur die Verwendung unbefugt ist, die bei gedachter menschlicher Entscheidung eine Täuschung darstellen würde; a.A. rein zivilrechtliche Befugnis.

        • dd. Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf

          Auffangtatbestand für alle sonstigen Manipulationen des Datenverarbeitungsvorgangs, die nicht unter aa.–cc. fallen; restriktiv auszulegen (Täuschungsäquivalenz).

        • ee. Täuschungsäquivalenz (Auslegungsprinzip)

          Alle Varianten sind nach h.M. teleologisch dahin zu reduzieren, dass die Einwirkung auf den Datenverarbeitungsvorgang einer Täuschung i.S.d. § 263 StGB funktional entsprechen muss, um den Schutzzweck nicht uferlos auszudehnen.

      • c. Ergebnis des Datenverarbeitungsvorgangs (Beeinflussung)

        Die Tathandlung muss kausal zu einem beeinflussten, d.h. verfälschten Ergebnis des Datenverarbeitungsvorgangs führen.

      • d. Vermögensverfügung (durch den Datenverarbeitungsvorgang)

        Das beeinflusste Ergebnis muss unmittelbar eine vermögensrelevante Wirkung entfalten; der Datenverarbeitungsvorgang tritt funktional an die Stelle des irrenden Menschen bei § 263 StGB.

      • Unmittelbare Minderung des Gesamtvermögens des Geschädigten; Saldierung von Verlust und etwaigem Äquivalent (Prinzip der Gesamtsaldierung); Gefährdungsschaden genügt nach h.M. bei konkreter Vermögensgefährdung.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Unbefugtheit der Einwirkung und des Schadenseintritts.

      • Dolus directus 1. Grades auf einen Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten; der Vorteil muss stoffgleich mit dem Schaden sein (Unmittelbarkeitszusammenhang); die Bereicherung muss objektiv rechtswidrig sein (kein fälliger, einredefreier Anspruch).

      • c. Rechtswidrigkeit der Bereicherungsabsicht

        Fehlt, wenn T einen fälligen und einredefreien Anspruch auf den erstrebten Vorteil hat (str. bei bloß betagten Forderungen: h.M. verneint Rechtswidrigkeit nur bei sofort durchsetzbarem Anspruch).

    • 3. Qualifikationen und Regelbeispiele (§ 263a II i.V.m. § 263 III, IV StGB)

      § 263a II verweist auf § 263 III (besonders schwerer Fall, Regelbeispiele) und § 263 IV (gewerbsmäßige Begehung, Bande); Prüfung nur bei Anhaltspunkten im Sachverhalt.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (insb. Einwilligung, § 34 StGB) sind zu prüfen, liegen aber regelmäßig fern.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)

      Volle Schuldfähigkeit wird vermutet; bei Anhaltspunkten für Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit gesonderte Prüfung.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum (§ 17 StGB)

      T muss das Unrecht seiner Tat erkennen können; unvermeidbarer Verbotsirrtum schließt Schuld aus, vermeidbarer führt zu fakultativer Strafmilderung.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      §§ 35, 33 StGB; regelmäßig nicht einschlägig.

  • IV. Strafzumessung / Konkurrenzen
    • 1. Konkurrenzen

      Idealkonkurrenz (§ 52 StGB) mit § 263 StGB scheidet aus, da § 263a lex specialis für computergestützte Vorgänge ist; Tateinheit mit §§ 202a, 303a, 303b StGB möglich, wenn separate Handlungsunrechte verwirklicht.

    • 2. Versuch (§ 263a II i.V.m. § 263 II StGB)

      Versuch ist strafbar; unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn T die tatbestandliche Einwirkung auf den Datenverarbeitungsvorgang beginnt.

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