Schemata
Computerbetrug
§ 263a StGBStrafbarkeit des T gem. § 263a I StGB (Computerbetrug)
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
Jeder technische Vorgang, bei dem Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden; erfasst sind automatisierte Prozesse ohne menschliche Entscheidungskomponente im relevanten Schritt.
- b. Tathandlung (eine der vier Varianten)
- aa. Unrichtige Gestaltung des Programms
Eingriff in den Programmablauf selbst, sodass das Programm fehlerhaft arbeitet; betrifft die Softwareebene.
- bb. Verwendung unrichtiger oder unvollständiger Daten
Eingabe von Daten, die inhaltlich falsch oder lückenhaft sind und dadurch das Ergebnis des Datenverarbeitungsvorgangs verfälschen.
Einsatz von Daten ohne Berechtigung; str. ist der Maßstab: h.M. orientiert sich am Betrugstatbestand (Täuschungsäquivalenz), sodass nur die Verwendung unbefugt ist, die bei gedachter menschlicher Entscheidung eine Täuschung darstellen würde; a.A. rein zivilrechtliche Befugnis.
- dd. Sonstige unbefugte Einwirkung auf den Ablauf
Auffangtatbestand für alle sonstigen Manipulationen des Datenverarbeitungsvorgangs, die nicht unter aa.–cc. fallen; restriktiv auszulegen (Täuschungsäquivalenz).
- ee. Täuschungsäquivalenz (Auslegungsprinzip)
Alle Varianten sind nach h.M. teleologisch dahin zu reduzieren, dass die Einwirkung auf den Datenverarbeitungsvorgang einer Täuschung i.S.d. § 263 StGB funktional entsprechen muss, um den Schutzzweck nicht uferlos auszudehnen.
- c. Ergebnis des Datenverarbeitungsvorgangs (Beeinflussung)
Die Tathandlung muss kausal zu einem beeinflussten, d.h. verfälschten Ergebnis des Datenverarbeitungsvorgangs führen.
- d. Vermögensverfügung (durch den Datenverarbeitungsvorgang)
Das beeinflusste Ergebnis muss unmittelbar eine vermögensrelevante Wirkung entfalten; der Datenverarbeitungsvorgang tritt funktional an die Stelle des irrenden Menschen bei § 263 StGB.
Unmittelbare Minderung des Gesamtvermögens des Geschädigten; Saldierung von Verlust und etwaigem Äquivalent (Prinzip der Gesamtsaldierung); Gefährdungsschaden genügt nach h.M. bei konkreter Vermögensgefährdung.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Unbefugtheit der Einwirkung und des Schadenseintritts.
Dolus directus 1. Grades auf einen Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten; der Vorteil muss stoffgleich mit dem Schaden sein (Unmittelbarkeitszusammenhang); die Bereicherung muss objektiv rechtswidrig sein (kein fälliger, einredefreier Anspruch).
- c. Rechtswidrigkeit der Bereicherungsabsicht
Fehlt, wenn T einen fälligen und einredefreien Anspruch auf den erstrebten Vorteil hat (str. bei bloß betagten Forderungen: h.M. verneint Rechtswidrigkeit nur bei sofort durchsetzbarem Anspruch).
- 3. Qualifikationen und Regelbeispiele (§ 263a II i.V.m. § 263 III, IV StGB)
§ 263a II verweist auf § 263 III (besonders schwerer Fall, Regelbeispiele) und § 263 IV (gewerbsmäßige Begehung, Bande); Prüfung nur bei Anhaltspunkten im Sachverhalt.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (insb. Einwilligung, § 34 StGB) sind zu prüfen, liegen aber regelmäßig fern.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)
Volle Schuldfähigkeit wird vermutet; bei Anhaltspunkten für Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit gesonderte Prüfung.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
T muss das Unrecht seiner Tat erkennen können; unvermeidbarer Verbotsirrtum schließt Schuld aus, vermeidbarer führt zu fakultativer Strafmilderung.
- 3. Entschuldigungsgründe
§§ 35, 33 StGB; regelmäßig nicht einschlägig.
- IV. Strafzumessung / Konkurrenzen
- 1. Konkurrenzen
Idealkonkurrenz (§ 52 StGB) mit § 263 StGB scheidet aus, da § 263a lex specialis für computergestützte Vorgänge ist; Tateinheit mit §§ 202a, 303a, 303b StGB möglich, wenn separate Handlungsunrechte verwirklicht.
- 2. Versuch (§ 263a II i.V.m. § 263 II StGB)
Versuch ist strafbar; unmittelbares Ansetzen liegt vor, wenn T die tatbestandliche Einwirkung auf den Datenverarbeitungsvorgang beginnt.