Schemata
Räuberische Erpressung
§ 255 StGBStrafbarkeit des T gem. § 255 StGB (Räuberische Erpressung)
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Grundtatbestand der Erpressung (§ 253 StGB)
- aa. Nötigungsmittel: Gewalt oder Drohung mit empfindlichem Übel
Gewalt: körperlich wirkender Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands. Drohung: Ankündigung eines künftigen Übels, dessen Eintritt der Täter als von seinem Willen abhängig darstellt.
- bb. Nötigungserfolg: Handlung, Duldung oder Unterlassung des Opfers
Das Opfer muss zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt werden; jedes aktive oder passive Verhalten genügt.
Jede durch die Nötigungshandlung kausal herbeigeführte Verschlechterung der Vermögenslage des Opfers oder eines Dritten (Gesamtsaldierung nach h.M.).
- dd. Kausalzusammenhang
Nötigungsmittel → Nötigungserfolg → Vermögensnachteil; jede Stufe muss kausal verknüpft sein.
- b. Qualifikationsmerkmal: Raubmittel (§ 255 i.V.m. § 249 I StGB)
Körperlich wirkender Zwang, der unmittelbar gegen eine Person gerichtet ist; vis absoluta und vis compulsiva erfasst. Gewalt gegen Sachen genügt grds. nicht, es sei denn, sie wirkt zugleich als Zwang gegen eine Person (str., h.M. verneint reine Sachgewalt).
Ankündigung einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Körperverletzung oder Tötung; Gegenwärtigkeit erfordert, dass die Gefahr sofort oder in allernächster Zeit eintreten soll. Empfänger kann Opfer oder Dritter sein.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, einschließlich des Einsatzes von Raubmitteln.
Dolus directus 1. Grades hinsichtlich eines Vermögensvorteils für sich oder einen Dritten; der angestrebte Vorteil muss objektiv rechtswidrig sein (kein fälliger, einredefreier Anspruch).
Der erstrebte Vermögensvorteil muss die Kehrseite des beim Opfer eingetretenen Vermögensnachteils sein (h.M.); fehlt Stoffgleichheit, scheidet § 255 StGB aus.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung. Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB) sind zu prüfen, liegen aber regelmäßig fern. Besonderes Augenmerk auf § 240 II StGB analog: Verwerflichkeitsklausel gilt über § 253 II StGB auch für § 255 StGB.
- 1. Verwerflichkeitsklausel (§ 253 II StGB)
Die Tat ist nur rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist; bei Raubmitteln regelmäßig zu bejahen.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)
Volle Schuldfähigkeit wird vermutet; bei Anhaltspunkten für Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist dies zu erörtern.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum (§ 17 StGB)
Fehlendes Unrechtsbewusstsein führt bei Unvermeidbarkeit zum Schuldausschluss, bei Vermeidbarkeit zur fakultativen Strafmilderung.
- 3. Entschuldigungsgründe
Insbesondere entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) und Nötigungsnotstand prüfen, soweit sachverhaltlich veranlasst.
- IV. Strafzumessung und Konkurrenzen
- 1. Regelstrafrahmen
§ 255 StGB verweist auf § 249 I StGB: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Verbrechen, § 12 I StGB).
- 2. Minder schwerer Fall (§ 255 i.V.m. § 249 II StGB)
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; Gesamtwürdigung aller tatbezogenen und täterbezogenen Umstände.
- 3. Konkurrenzen
§ 255 StGB verdrängt als lex specialis die einfache Erpressung (§ 253 StGB) und die Nötigung (§ 240 StGB) im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität). Verhältnis zu § 249 StGB (Raub): Abgrenzung nach der Struktur des Vermögensschadens; bei Wegnahme § 249 StGB, bei erzwungener Vermögensverfügung § 255 StGB (str., h.M. Zwei-Spuren-Theorie).