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Räuberische Erpressung

§ 255 StGB

Strafbarkeit des T gem. § 255 StGB (Räuberische Erpressung)

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Grundtatbestand der Erpressung (§ 253 StGB)
        • aa. Nötigungsmittel: Gewalt oder Drohung mit empfindlichem Übel

          Gewalt: körperlich wirkender Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands. Drohung: Ankündigung eines künftigen Übels, dessen Eintritt der Täter als von seinem Willen abhängig darstellt.

        • bb. Nötigungserfolg: Handlung, Duldung oder Unterlassung des Opfers

          Das Opfer muss zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt werden; jedes aktive oder passive Verhalten genügt.

        • Jede durch die Nötigungshandlung kausal herbeigeführte Verschlechterung der Vermögenslage des Opfers oder eines Dritten (Gesamtsaldierung nach h.M.).

        • dd. Kausalzusammenhang

          Nötigungsmittel → Nötigungserfolg → Vermögensnachteil; jede Stufe muss kausal verknüpft sein.

      • b. Qualifikationsmerkmal: Raubmittel (§ 255 i.V.m. § 249 I StGB)
        • Körperlich wirkender Zwang, der unmittelbar gegen eine Person gerichtet ist; vis absoluta und vis compulsiva erfasst. Gewalt gegen Sachen genügt grds. nicht, es sei denn, sie wirkt zugleich als Zwang gegen eine Person (str., h.M. verneint reine Sachgewalt).

        • Ankündigung einer unmittelbar bevorstehenden erheblichen Körperverletzung oder Tötung; Gegenwärtigkeit erfordert, dass die Gefahr sofort oder in allernächster Zeit eintreten soll. Empfänger kann Opfer oder Dritter sein.

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, einschließlich des Einsatzes von Raubmitteln.

      • Dolus directus 1. Grades hinsichtlich eines Vermögensvorteils für sich oder einen Dritten; der angestrebte Vorteil muss objektiv rechtswidrig sein (kein fälliger, einredefreier Anspruch).

      • Der erstrebte Vermögensvorteil muss die Kehrseite des beim Opfer eingetretenen Vermögensnachteils sein (h.M.); fehlt Stoffgleichheit, scheidet § 255 StGB aus.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung. Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB) sind zu prüfen, liegen aber regelmäßig fern. Besonderes Augenmerk auf § 240 II StGB analog: Verwerflichkeitsklausel gilt über § 253 II StGB auch für § 255 StGB.

    • 1. Verwerflichkeitsklausel (§ 253 II StGB)

      Die Tat ist nur rechtswidrig, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist; bei Raubmitteln regelmäßig zu bejahen.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB)

      Volle Schuldfähigkeit wird vermutet; bei Anhaltspunkten für Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) ist dies zu erörtern.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum (§ 17 StGB)

      Fehlendes Unrechtsbewusstsein führt bei Unvermeidbarkeit zum Schuldausschluss, bei Vermeidbarkeit zur fakultativen Strafmilderung.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      Insbesondere entschuldigender Notstand (§ 35 StGB) und Nötigungsnotstand prüfen, soweit sachverhaltlich veranlasst.

  • IV. Strafzumessung und Konkurrenzen
    • 1. Regelstrafrahmen

      § 255 StGB verweist auf § 249 I StGB: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (Verbrechen, § 12 I StGB).

    • 2. Minder schwerer Fall (§ 255 i.V.m. § 249 II StGB)

      Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; Gesamtwürdigung aller tatbezogenen und täterbezogenen Umstände.

    • 3. Konkurrenzen

      § 255 StGB verdrängt als lex specialis die einfache Erpressung (§ 253 StGB) und die Nötigung (§ 240 StGB) im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität). Verhältnis zu § 249 StGB (Raub): Abgrenzung nach der Struktur des Vermögensschadens; bei Wegnahme § 249 StGB, bei erzwungener Vermögensverfügung § 255 StGB (str., h.M. Zwei-Spuren-Theorie).

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