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Wegnahme

§ 242 StGB · Strafrecht

Wegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers. Gewahrsam ist dabei die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache.

Merksatz

Neuer Gewahrsam allein genügt nicht, wenn der bisherige Inhaber mit dem Gewahrsamswechsel einverstanden ist.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Anna hält ihr Handy in der Hand und will es nicht hergeben. Ben reißt es ihr aus der Hand und steckt es in seine Hosentasche.

Trifft „Wegnahme“ hier zu?

„Wegnahme“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Aufhebung fremden Gewahrsams
    Ben beseitigt Annas bisherige tatsächliche Herrschaft über das Handy.
    erfüllt
  2. 2
    Begründung neuen Gewahrsams
    In Bens Hosentasche befindet sich das kleine Handy in seiner eigenen körpernahen Herrschaftssphäre.
    erfüllt
  3. 3
    Kein Einverständnis des bisherigen Gewahrsamsinhabers
    Ben handelt gegen Annas Willen.
    erfüllt
BFall B

Anna hält ihr Handy in der Hand. Sie schenkt es Ben und reicht es ihm. Ben nimmt es mit in seine Wohnung.

Trifft „Wegnahme“ hier zu?

„Wegnahme“ trifft nicht zu.Es fehlt: Kein Einverständnis des bisherigen Gewahrsamsinhabers

An der Definition geprüft

  1. 1
    Aufhebung fremden Gewahrsams
    Durch die Übergabe und das Mitnehmen endet Annas bisherige tatsächliche Herrschaft über das Handy.
    erfüllt
  2. 2
    Begründung neuen Gewahrsams
    Ben übt nun selbst die tatsächliche Herrschaft über das Handy aus.
    erfüllt
  3. 3
    Kein Einverständnis des bisherigen Gewahrsamsinhabers
    Anna ist mit dem Gewahrsamswechsel einverstanden, weil sie Ben das Handy freiwillig schenkt und übergibt.
    fehlt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerJeder Wechsel des Gewahrsams wird als Wegnahme eingeordnet.

RichtigEine einverständliche Übertragung des Gewahrsams ist keine Wegnahme.

Voraussetzung vergessen

FehlerEs wird verlangt, dass der Täter selbst den neuen Gewahrsam erlangt.

RichtigAuch die Begründung neuen Gewahrsams bei einem Dritten kann eine Wegnahme sein.

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