Definitionen
Wegnahme
§ 242 StGB · StrafrechtWegnahme ist der Bruch fremden und die Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen Gewahrsams ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers. Gewahrsam ist dabei die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache.
Neuer Gewahrsam allein genügt nicht, wenn der bisherige Inhaber mit dem Gewahrsamswechsel einverstanden ist.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Anna hält ihr Handy in der Hand und will es nicht hergeben. Ben reißt es ihr aus der Hand und steckt es in seine Hosentasche.
Trifft „Wegnahme“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAufhebung fremden GewahrsamsBen beseitigt Annas bisherige tatsächliche Herrschaft über das Handy.
- 2erfülltBegründung neuen GewahrsamsIn Bens Hosentasche befindet sich das kleine Handy in seiner eigenen körpernahen Herrschaftssphäre.
- 3erfülltKein Einverständnis des bisherigen GewahrsamsinhabersBen handelt gegen Annas Willen.
Anna hält ihr Handy in der Hand. Sie schenkt es Ben und reicht es ihm. Ben nimmt es mit in seine Wohnung.
Trifft „Wegnahme“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAufhebung fremden GewahrsamsDurch die Übergabe und das Mitnehmen endet Annas bisherige tatsächliche Herrschaft über das Handy.
- 2erfülltBegründung neuen GewahrsamsBen übt nun selbst die tatsächliche Herrschaft über das Handy aus.
- 3fehltKein Einverständnis des bisherigen GewahrsamsinhabersAnna ist mit dem Gewahrsamswechsel einverstanden, weil sie Ben das Handy freiwillig schenkt und übergibt.
Typische Fehler
FehlerJeder Wechsel des Gewahrsams wird als Wegnahme eingeordnet.
RichtigEine einverständliche Übertragung des Gewahrsams ist keine Wegnahme.
FehlerEs wird verlangt, dass der Täter selbst den neuen Gewahrsam erlangt.
RichtigAuch die Begründung neuen Gewahrsams bei einem Dritten kann eine Wegnahme sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
8 Schemata