Definitionen
Zueignungsabsicht
§ 242 StGB · StrafrechtZueignungsabsicht liegt vor, wenn der Täter bei der Wegnahme beabsichtigt, die Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert zumindest vorübergehend dem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten einzuverleiben, und die dauerhafte Verdrängung des Eigentümers aus seiner Eigentumsposition zumindest billigend in Kauf nimmt. Für die Aneignung ist Absicht erforderlich; für die Enteignung genügt bedingter Vorsatz.
Die Aneignung muss beabsichtigt sein; für die Enteignung reicht bedingter Vorsatz.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Lea holt ohne Erlaubnis das Fahrrad ihres Nachbarn aus dessen Garage und fährt damit weg. Schon als sie es an sich nimmt, will sie es künftig für ihre eigenen Fahrten behalten und dem Nachbarn nie zurückgeben.
Trifft „Zueignungsabsicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbsicht zumindest vorübergehender AneignungLea will das Fahrrad ihrem eigenen Vermögen einverleiben und selbst nutzen.
- 2erfülltMindestens bedingter Vorsatz dauerhafter EnteignungLea will den Nachbarn dauerhaft aus seiner Eigentümerposition verdrängen.
- 3erfülltVorliegen bei der WegnahmeBeide Vorstellungen bestehen bereits, als Lea das Fahrrad an sich nimmt.
Ben holt ohne Erlaubnis das Fahrrad seines Nachbarn aus dessen Garage und fährt damit zur Arbeit. Schon als er es an sich nimmt, plant er, es für diesen Tag selbst zu nutzen und am Abend unbeschädigt an denselben Platz in der Garage zurückzustellen.
Trifft „Zueignungsabsicht“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltAbsicht zumindest vorübergehender AneignungBen beabsichtigt, das Fahrrad vorübergehend seinem eigenen Gebrauch zuzuführen.
- 2fehltMindestens bedingter Vorsatz dauerhafter EnteignungDie geplante unbeschädigte Rückgabe an den bisherigen Platz schließt hier einen dauerhaften Entzug aus.
- 3erfülltVorliegen bei der WegnahmeBens Nutzungsabsicht und Rückgabeplan stehen bereits beim Ansichnehmen fest.
Typische Fehler
FehlerFür die Enteignung wird ebenso wie für die Aneignung zielgerichtete Absicht verlangt.
RichtigFür die Aneignung ist Absicht nötig, während für die Enteignung bedingter Vorsatz genügt.
FehlerEine geplante vorübergehende Nutzung wird als ausreichend behandelt, ohne den Enteignungsvorsatz zu prüfen.
RichtigZusätzlich muss der Täter die dauerhafte Verdrängung des Eigentümers mindestens billigend in Kauf nehmen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
7 Schemata