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Zueignungsabsicht

§ 242 StGB · Strafrecht

Zueignungsabsicht liegt vor, wenn der Täter bei der Wegnahme beabsichtigt, die Sache oder den in ihr verkörperten Sachwert zumindest vorübergehend dem eigenen Vermögen oder dem Vermögen eines Dritten einzuverleiben, und die dauerhafte Verdrängung des Eigentümers aus seiner Eigentumsposition zumindest billigend in Kauf nimmt. Für die Aneignung ist Absicht erforderlich; für die Enteignung genügt bedingter Vorsatz.

Merksatz

Die Aneignung muss beabsichtigt sein; für die Enteignung reicht bedingter Vorsatz.

Zueignungsabsicht oder bloßer Gebrauch?Vorübergehende Nutzung allein entscheidet nicht. Der Unterschied liegt darin, ob eine dauerhafte Verdrängung des Eigentümers mindestens billigend in Kauf genommen wird.
Zueignungsabsicht
Bloße Gebrauchsanmaßung
Vorübergehende Nutzung
Eine nur vorübergehende Aneignung kann genügen.
Die Sache soll nur zeitweilig genutzt werden.
Enteignungsvorsatz
Die dauerhafte Verdrängung des Eigentümers wird mindestens billigend in Kauf genommen.
Eine dauerhafte Verdrängung des Eigentümers wird nicht billigend in Kauf genommen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lea holt ohne Erlaubnis das Fahrrad ihres Nachbarn aus dessen Garage und fährt damit weg. Schon als sie es an sich nimmt, will sie es künftig für ihre eigenen Fahrten behalten und dem Nachbarn nie zurückgeben.

Trifft „Zueignungsabsicht“ hier zu?

„Zueignungsabsicht“ trifft zu.Alle 3 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Absicht zumindest vorübergehender Aneignung
    Lea will das Fahrrad ihrem eigenen Vermögen einverleiben und selbst nutzen.
    erfüllt
  2. 2
    Mindestens bedingter Vorsatz dauerhafter Enteignung
    Lea will den Nachbarn dauerhaft aus seiner Eigentümerposition verdrängen.
    erfüllt
  3. 3
    Vorliegen bei der Wegnahme
    Beide Vorstellungen bestehen bereits, als Lea das Fahrrad an sich nimmt.
    erfüllt
BFall B

Ben holt ohne Erlaubnis das Fahrrad seines Nachbarn aus dessen Garage und fährt damit zur Arbeit. Schon als er es an sich nimmt, plant er, es für diesen Tag selbst zu nutzen und am Abend unbeschädigt an denselben Platz in der Garage zurückzustellen.

Trifft „Zueignungsabsicht“ hier zu?

„Zueignungsabsicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Mindestens bedingter Vorsatz dauerhafter Enteignung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Absicht zumindest vorübergehender Aneignung
    Ben beabsichtigt, das Fahrrad vorübergehend seinem eigenen Gebrauch zuzuführen.
    erfüllt
  2. 2
    Mindestens bedingter Vorsatz dauerhafter Enteignung
    Die geplante unbeschädigte Rückgabe an den bisherigen Platz schließt hier einen dauerhaften Entzug aus.
    fehlt
  3. 3
    Vorliegen bei der Wegnahme
    Bens Nutzungsabsicht und Rückgabeplan stehen bereits beim Ansichnehmen fest.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerFür die Enteignung wird ebenso wie für die Aneignung zielgerichtete Absicht verlangt.

RichtigFür die Aneignung ist Absicht nötig, während für die Enteignung bedingter Vorsatz genügt.

Voraussetzung vergessen

FehlerEine geplante vorübergehende Nutzung wird als ausreichend behandelt, ohne den Enteignungsvorsatz zu prüfen.

RichtigZusätzlich muss der Täter die dauerhafte Verdrängung des Eigentümers mindestens billigend in Kauf nehmen.

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