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Raub

§ 249 StGB

Strafbarkeit des T gem. § 249 I StGB

  • I. Tatbestand
    • 1. Objektiver Tatbestand
      • a. Fremde bewegliche Sache

        Körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB), der im Eigentum eines anderen steht und fortbewegbar ist.

      • Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers.

        • aa. Gewalt gegen eine Person

          Körperlich wirkende Kraftentfaltung, die beim Opfer einen nicht unerheblichen Zwang bewirkt; h.M.: rein psychische Einwirkung genügt nicht (str., Mindermeinung lässt vis compulsiva genügen).

        • bb. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

          Ankündigung eines empfindlichen Übels, das unmittelbar an Leib oder Leben des Opfers oder eines Dritten droht; Gegenwärtigkeit bedeutet, dass die Gefahr sofort eintreten kann.

      • d. Finalzusammenhang (Mittel-Zweck-Relation)

        Das Nötigungsmittel muss nach dem Täterplan eingesetzt werden, um die Wegnahme zu ermöglichen oder zu sichern (finale Verknüpfung); h.M. lässt auch den Einsatz zur Sicherung einer bereits vollendeten Wegnahme genügen (§ 252 StGB ist dann zu prüfen).

    • 2. Subjektiver Tatbestand
      • a. Vorsatz

        Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale einschließlich des Finalzusammenhangs.

      • Aneignungsabsicht (dolus directus 1. Grades) hinsichtlich der Sache oder des in ihr verkörperten Sachwerts sowie Enteignungsvorsatz (mindestens dolus directus 2. Grades) bezüglich des Eigentümers.

  • II. Rechtswidrigkeit

    Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (insb. § 32 StGB, § 34 StGB) sind zu prüfen, liegen aber regelmäßig fern.

  • III. Schuld
    • 1. Schuldfähigkeit

      §§ 19, 20 StGB; bei Alkohol- oder Drogenkonsum ggf. actio libera in causa prüfen.

    • 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum

      § 17 StGB; Verbotsirrtum ist bei Raub kaum vorstellbar, aber der Vollständigkeit halber anzusprechen.

    • 3. Entschuldigungsgründe

      §§ 33, 35 StGB; regelmäßig nicht einschlägig.

  • IV. Strafzumessung / Qualifikationen und Regelbeispiele
    • 1. Schwerer Raub, § 250 StGB
      • a. § 250 I StGB (Minder schwere Qualifikation)

        Waffe oder gefährliches Werkzeug bei sich führen (Nr. 1a), sonstiges Werkzeug zur Überwindung von Widerstand (Nr. 1b), Bandenmitgliedschaft (Nr. 1c), Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung (Nr. 3).

      • b. § 250 II StGB (Schwere Qualifikation)

        Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs (Nr. 1), schwere körperliche Misshandlung oder Lebensgefahr (Nr. 3a/b), Bandenraub mit Waffe (Nr. 2).

    • 2. Raub mit Todesfolge, § 251 StGB

      Erfolgsqualifikation: Tod eines Menschen als leichtfertig herbeigeführte Folge der Raubtat; Leichtfertigkeit = grobe Fahrlässigkeit.

    • 3. Konkurrenzen

      Nötigung (§ 240 StGB) und Diebstahl (§ 242 StGB) treten als subsidiär hinter § 249 StGB zurück (Gesetzeskonkurrenz). Körperverletzungsdelikte können in Tateinheit (§ 52 StGB) hinzutreten, soweit die Gewalt über das für den Raub erforderliche Maß hinausgeht.

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