Schemata
Raub
§ 249 StGBStrafbarkeit des T gem. § 249 I StGB
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Fremde bewegliche Sache
Körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB), der im Eigentum eines anderen steht und fortbewegbar ist.
- b. Wegnahme
Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers.
- c. Nötigungsmittel: Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
- aa. Gewalt gegen eine Person
Körperlich wirkende Kraftentfaltung, die beim Opfer einen nicht unerheblichen Zwang bewirkt; h.M.: rein psychische Einwirkung genügt nicht (str., Mindermeinung lässt vis compulsiva genügen).
- bb. Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
Ankündigung eines empfindlichen Übels, das unmittelbar an Leib oder Leben des Opfers oder eines Dritten droht; Gegenwärtigkeit bedeutet, dass die Gefahr sofort eintreten kann.
- d. Finalzusammenhang (Mittel-Zweck-Relation)
Das Nötigungsmittel muss nach dem Täterplan eingesetzt werden, um die Wegnahme zu ermöglichen oder zu sichern (finale Verknüpfung); h.M. lässt auch den Einsatz zur Sicherung einer bereits vollendeten Wegnahme genügen (§ 252 StGB ist dann zu prüfen).
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale einschließlich des Finalzusammenhangs.
Aneignungsabsicht (dolus directus 1. Grades) hinsichtlich der Sache oder des in ihr verkörperten Sachwerts sowie Enteignungsvorsatz (mindestens dolus directus 2. Grades) bezüglich des Eigentümers.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (insb. § 32 StGB, § 34 StGB) sind zu prüfen, liegen aber regelmäßig fern.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
§§ 19, 20 StGB; bei Alkohol- oder Drogenkonsum ggf. actio libera in causa prüfen.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum
§ 17 StGB; Verbotsirrtum ist bei Raub kaum vorstellbar, aber der Vollständigkeit halber anzusprechen.
- 3. Entschuldigungsgründe
§§ 33, 35 StGB; regelmäßig nicht einschlägig.
- IV. Strafzumessung / Qualifikationen und Regelbeispiele
- 1. Schwerer Raub, § 250 StGB
- a. § 250 I StGB (Minder schwere Qualifikation)
Waffe oder gefährliches Werkzeug bei sich führen (Nr. 1a), sonstiges Werkzeug zur Überwindung von Widerstand (Nr. 1b), Bandenmitgliedschaft (Nr. 1c), Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung (Nr. 3).
- b. § 250 II StGB (Schwere Qualifikation)
Verwenden einer Waffe oder eines gefährlichen Werkzeugs (Nr. 1), schwere körperliche Misshandlung oder Lebensgefahr (Nr. 3a/b), Bandenraub mit Waffe (Nr. 2).
- 2. Raub mit Todesfolge, § 251 StGB
Erfolgsqualifikation: Tod eines Menschen als leichtfertig herbeigeführte Folge der Raubtat; Leichtfertigkeit = grobe Fahrlässigkeit.
- 3. Konkurrenzen
Nötigung (§ 240 StGB) und Diebstahl (§ 242 StGB) treten als subsidiär hinter § 249 StGB zurück (Gesetzeskonkurrenz). Körperverletzungsdelikte können in Tateinheit (§ 52 StGB) hinzutreten, soweit die Gewalt über das für den Raub erforderliche Maß hinausgeht.