Definitionen
Konkrete Lebensgefahr
§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB · StrafrechtKonkrete Lebensgefahr liegt vor, wenn der Eintritt des Todes für einen bestimmten Menschen nach den Umständen des Einzelfalls so nahe liegt, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob der Tod eintritt oder ausbleibt. Für § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB genügt nach der Rechtsprechung, dass die Behandlung nach den Umständen des Einzelfalls generell geeignet ist, das Leben zu gefährden; eine konkrete Lebensgefahr ist nicht erforderlich.
Gefährliches Handeln allein genügt nicht; die Gefahr muss das Opfer tatsächlich in eine kritische Lage bringen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1T presst O mit beiden Händen so lange die Kehle zu, bis O bewusstlos wird und nicht mehr atmet. 2Eine zufällig vorbeikommende Passantin reißt T von O weg und beatmet O sofort. Der Notarzt stellt später fest, dass O ohne die sofortige Beatmung binnen weniger Minuten gestorben wäre.
Trifft „Konkrete Lebensgefahr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBetroffenheit eines bestimmten MenschenDie Einwirkung betrifft mit O einen bestimmten Menschen.
- 2erfülltKritische Zuspitzung mit zufallsabhängigem TodeseintrittO überlebt die bereits eingetretene kritische Situation nur durch die zufällig sofort verfügbare Hilfe.
1T tritt O, der am Boden liegt, barfuß mehrfach mit großer Wucht gegen den Kopf. O hat eine blutende Platzwunde und starke Kopfschmerzen, ist aber durchgehend wach und ansprechbar. Die ärztliche Untersuchung ergibt keine Verletzung des Gehirns oder der Halsgefäße; Atmung, Kreislauf und Sauerstoffversorgung sind die ganze Zeit stabil.
Trifft „Konkrete Lebensgefahr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBetroffenheit eines bestimmten MenschenDie Tritte treffen mit O einen bestimmten Menschen.
- 2fehltKritische Zuspitzung mit zufallsabhängigem TodeseintrittTrotz der gefährlichen Tritte ist nach den festgestellten Verletzungen und Körperfunktionen keine kritische Todesgefahr eingetreten.
Typische Fehler
FehlerAus der allgemeinen Eignung einer Handlung zur Lebensgefährdung wird ohne weitere Feststellungen auf eine konkrete Lebensgefahr geschlossen.
RichtigFür die konkrete Lebensgefahr muss die tatsächlich eingetretene Situation kritisch zugespitzt sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata