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Gesetzeskonkurrenz

§ 52 StGB · Strafrecht

Gesetzeskonkurrenz liegt vor, wenn von mehreren erfüllten Straftatbeständen mindestens einer durch Spezialität, Subsidiarität oder Konsumtion hinter einem anderen zurücktritt und deshalb nicht selbstständig zur Anwendung kommt. Dies ist sowohl bei einer Handlung als auch bei mehreren Handlungen möglich.

Merksatz

Gesetzeskonkurrenz betrifft die Verdrängung erfüllter Tatbestände, nicht das Fehlen ihrer Voraussetzungen.

Gesetzeskonkurrenz oder Tateinheit?Entscheidend ist, ob Tatbestände verdrängt werden oder anwendbar bleiben. Gesetzeskonkurrenz kann neben Tateinheit mit weiteren Tatbeständen auftreten.
Gesetzeskonkurrenz
Tateinheit
Verdrängung
Mindestens ein erfüllter Tatbestand tritt hinter einem anderen zurück.
Die tateinheitlich zusammentreffenden Tatbestände bleiben anwendbar.
Handlungen
Eine Handlung oder mehrere Handlungen sind möglich.
Für die zusammentreffenden Delikte besteht Handlungseinheit.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Lara schlägt Ben absichtlich mit einem schweren Holzknüppel auf den Arm. Ben erleidet dadurch einen schmerzhaften Bluterguss.

Trifft „Gesetzeskonkurrenz“ hier zu?

„Gesetzeskonkurrenz“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mehrere erfüllte Straftatbestände
    Lara erfüllt sowohl die Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB als auch die gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
    erfüllt
  2. 2
    Verdrängung durch Spezialität, Subsidiarität oder Konsumtion
    Die gefährliche Körperverletzung verdrängt als speziellerer Tatbestand die einfache Körperverletzung.
    erfüllt
BFall B

Lara schlägt Ben mit der Faust ins Gesicht und trifft dabei auch seine Brille. 1Sie will sowohl Ben verletzen als auch seine Brille zerstören. Ben erleidet einen schmerzhaften Bluterguss; die Brille, die ihm gehört, zerbricht.

Trifft „Gesetzeskonkurrenz“ hier zu?

„Gesetzeskonkurrenz“ trifft nicht zu.Es fehlt: Verdrängung durch Spezialität, Subsidiarität oder Konsumtion

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mehrere erfüllte Straftatbestände
    Lara erfüllt die Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB und die Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB.
    erfüllt
  2. 2
    Verdrängung durch Spezialität, Subsidiarität oder Konsumtion
    Die Körperverletzung und die gezielte Beschädigung der fremden Brille verdrängen einander nicht, sondern stehen in Tateinheit.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerDer verdrängte Tatbestand wird neben dem verdrängenden Tatbestand selbstständig angewendet.

RichtigDer verdrängte Tatbestand bleibt zwar erfüllt, kommt aber nicht selbstständig zur Anwendung.

Verwechslung

FehlerGesetzeskonkurrenz wird wie Tateinheit auf eine Handlung beschränkt.

RichtigAuch bei mehreren Handlungen können erfüllte Tatbestände durch Gesetzeskonkurrenz verdrängt werden.

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