Schemata
Raub mit Todesfolge
§ 251 StGBStrafbarkeit des T gem. § 251 StGB (Raub mit Todesfolge)
- I. Grundtatbestand: Raub gem. § 249 I StGB (oder räuberische Variante gem. §§ 250, 252, 255 StGB)
§ 251 StGB setzt als Grunddelikt einen vollendeten oder versuchten Raub i.S.d. §§ 249, 250, 252, 255 StGB voraus; auch der Versuch des Grunddelikts genügt (§ 251 Hs. 2 StGB).
- 1. Objektiver Tatbestand des Raubes (§ 249 I StGB)
- a. Fremde bewegliche Sache
Körperlicher Gegenstand (§ 90 BGB), der im Eigentum eines anderen steht und fortbewegt werden kann.
- b. Wegnahme
Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig tätereigenen Gewahrsams gegen oder ohne den Willen des Berechtigten.
- c. Nötigungsmittel: Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben
Gewalt: körperlich wirkende Kraftentfaltung zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstands. Drohung: Ankündigung eines zukünftigen Übels, auf dessen Eintritt der Täter Einfluss zu haben vorgibt; gegenwärtig, wenn die Gefahr unmittelbar bevorsteht.
- d. Finalzusammenhang zwischen Nötigungsmittel und Wegnahme
Das Nötigungsmittel muss nach Tätervorstellung Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme sein (subjektiv-finale Verknüpfung); räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB) genügt ebenfalls.
- 2. Subjektiver Tatbestand des Raubes
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale des Grunddelikts.
Aneignungsabsicht (dolus directus 1. Grades) hinsichtlich der Sache selbst oder des in ihr verkörperten Sachwerts sowie Enteignungsvorsatz (mindestens dolus eventualis) bezüglich des Eigentümers.
- 3. Rechtswidrigkeit des Grunddelikts
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (§§ 32, 34 StGB) sind zu prüfen, liegen aber regelmäßig fern.
- 4. Schuld bezüglich des Grunddelikts
Schuldfähigkeit (§§ 19, 20, 21 StGB), kein unvermeidbarer Verbotsirrtum (§ 17 StGB), keine Entschuldigungsgründe.
- II. Todeserfolg
- 1. Tod eines Menschen
Eintritt des Todes eines Menschen als tatbestandlicher Erfolg; erfasst sind Opfer, Mittäter, unbeteiligte Dritte – jeder Mensch außer dem Täter selbst.
- 2. Kausalität
Der Tod muss kausal auf einer Handlung beruhen, die dem Grundtatbestand zuzurechnen ist (Äquivalenztheorie: conditio-sine-qua-non-Formel).
Der Todeserfolg muss dem Täter objektiv zurechenbar sein; er muss sich als Realisierung der dem Grunddelikt eigentümlichen Gefahr darstellen (Risikoverwirklichungszusammenhang).
Der Tod muss gerade aus der dem Raub eigentümlichen Gefährlichkeit resultieren (h.M.: spezifischer Gefahrverwirklichungszusammenhang). Nicht ausreichend ist ein bloß zufälliger zeitlicher Zusammenhang. Str.: Ob Todeserfolge durch Flucht des Opfers oder Rettungshandlungen Dritter noch erfasst sind – h.M. bejaht dies, sofern die Flucht/Rettungsreaktion adäquate Folge der Raubgefahr ist.
- III. Leichtfertigkeit bezüglich des Todes (§ 251 StGB)
Leichtfertigkeit ist ein gesteigertes Maß von Fahrlässigkeit (grobe Unachtsamkeit, bei der die Möglichkeit des Todeseintritts sich dem Täter hätte aufdrängen müssen). Sie entspricht grober Fahrlässigkeit und liegt vor, wenn der Täter die naheliegende Möglichkeit des Todes aus besonderer Gleichgültigkeit oder grober Unachtsamkeit außer Acht lässt. Vorsatz bezüglich des Todes schließt Leichtfertigkeit nicht aus, sondern geht darüber hinaus (dann ggf. Tateinheit mit §§ 211, 212 StGB).
- IV. Rechtswidrigkeit (§ 251 StGB gesamt)
Indiziert; Rechtfertigungsgründe sind zu prüfen.
- V. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
§§ 19, 20, 21 StGB.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum
§ 17 StGB: Unvermeidbarer Verbotsirrtum schließt Schuld aus; vermeidbarer führt zu fakultativer Strafmilderung.
- 3. Entschuldigungsgründe
§§ 33, 35 StGB prüfen.
- VI. Strafzumessung und Konkurrenzen
- 1. Strafrahmen
§ 251 StGB: Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe; minder schwerer Fall: Freiheitsstrafe von drei bis fünfzehn Jahren (§ 251 Hs. 1 a.E. StGB).
- 2. Konkurrenzen
Tateinheit (§ 52 StGB) mit §§ 211, 212 StGB möglich, wenn Täter den Tod vorsätzlich herbeiführt. Verhältnis zu § 250 StGB: § 251 StGB verdrängt § 250 StGB als lex specialis, soweit dieselbe Tat betroffen ist. Tatmehrheit (§ 53 StGB) bei selbstständigen Handlungsabschnitten.