Definitionen
Schwere körperliche Misshandlung
§ 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB · StrafrechtEine schwere körperliche Misshandlung liegt vor, wenn die Misshandlung nach Art, Intensität oder Dauer das Wohlbefinden des Opfers nicht nur unerheblich beeinträchtigt und zu erheblichen Schmerzen oder erheblichen Gesundheitsschäden führt, mithin über eine einfache Körperverletzung deutlich hinausgeht und das körperliche Wohlbefinden des Opfers in gravierender Weise verletzt.
Die Schwere bestimmt sich nach den Auswirkungen auf das Opfer, nicht allein nach der Angriffshandlung.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Um Paul die Geldbörse wegzunehmen, schlägt Nora ihm mit den Fäusten mehrfach gegen den Oberkörper. Paul erleidet dadurch mehrere Rippenbrüche und hat trotz ärztlicher Behandlung tagelang starke Schmerzen.
Trifft „Schwere körperliche Misshandlung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMehr als unerhebliche körperliche BeeinträchtigungDie durch die Schläge verursachten Knochenbrüche beeinträchtigen Paul deutlich mehr als unerheblich.
- 2erfülltErhebliche Schmerzen oder erhebliche GesundheitsschädenDie mehrfachen Rippenbrüche und die anhaltenden starken Schmerzen erreichen die erforderliche Schwere.
Nora schlägt Paul mit der flachen Hand ins Gesicht, um ihm die Geldbörse wegzunehmen. 1Pauls Wange schmerzt danach zehn Minuten lang mäßig und ist eine Stunde lang gerötet. Weitere Folgen treten nicht ein.
Trifft „Schwere körperliche Misshandlung“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltMehr als unerhebliche körperliche BeeinträchtigungDie minutenlangen Schmerzen nach dem Schlag überschreiten die Schwelle einer nur unerheblichen Beeinträchtigung.
- 2fehltErhebliche Schmerzen oder erhebliche GesundheitsschädenDie vorübergehenden mäßigen Schmerzen und die rasch abklingende Rötung erreichen nicht die erforderliche Schwere.
Typische Fehler
FehlerDer Begriff wird mit der schweren Körperverletzung gleichgesetzt und deshalb stets eine der in § 226 Abs. 1 StGB genannten Folgen verlangt.
RichtigErhebliche Schmerzen können auch ohne eine der besonderen Verletzungsfolgen des § 226 Abs. 1 StGB genügen.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema