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Schwere körperliche Misshandlung

§ 250 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a StGB · Strafrecht

Eine schwere körperliche Misshandlung liegt vor, wenn die Misshandlung nach Art, Intensität oder Dauer das Wohlbefinden des Opfers nicht nur unerheblich beeinträchtigt und zu erheblichen Schmerzen oder erheblichen Gesundheitsschäden führt, mithin über eine einfache Körperverletzung deutlich hinausgeht und das körperliche Wohlbefinden des Opfers in gravierender Weise verletzt.

Merksatz

Die Schwere bestimmt sich nach den Auswirkungen auf das Opfer, nicht allein nach der Angriffshandlung.

Welche Verletzungsfolgen sind erforderlich?Die schwere körperliche Misshandlung verlangt keine bestimmte Katalogfolge. Die schwere Körperverletzung knüpft dagegen an gesetzlich aufgezählte Folgen an.
Schwere körperliche Misshandlung
Schwere Körperverletzung
Erforderliche Folgen
Erhebliche Schmerzen oder erhebliche Gesundheitsschäden.
Mindestens eine der in § 226 Abs. 1 StGB aufgezählten schweren Verletzungsfolgen.
Schmerzen allein
Können bei entsprechender Erheblichkeit genügen.
Ersetzen keine der gesetzlich aufgezählten Verletzungsfolgen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Um Paul die Geldbörse wegzunehmen, schlägt Nora ihm mit den Fäusten mehrfach gegen den Oberkörper. Paul erleidet dadurch mehrere Rippenbrüche und hat trotz ärztlicher Behandlung tagelang starke Schmerzen.

Trifft „Schwere körperliche Misshandlung“ hier zu?

„Schwere körperliche Misshandlung“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mehr als unerhebliche körperliche Beeinträchtigung
    Die durch die Schläge verursachten Knochenbrüche beeinträchtigen Paul deutlich mehr als unerheblich.
    erfüllt
  2. 2
    Erhebliche Schmerzen oder erhebliche Gesundheitsschäden
    Die mehrfachen Rippenbrüche und die anhaltenden starken Schmerzen erreichen die erforderliche Schwere.
    erfüllt
BFall B

Nora schlägt Paul mit der flachen Hand ins Gesicht, um ihm die Geldbörse wegzunehmen. 1Pauls Wange schmerzt danach zehn Minuten lang mäßig und ist eine Stunde lang gerötet. Weitere Folgen treten nicht ein.

Trifft „Schwere körperliche Misshandlung“ hier zu?

„Schwere körperliche Misshandlung“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erhebliche Schmerzen oder erhebliche Gesundheitsschäden

An der Definition geprüft

  1. 1
    Mehr als unerhebliche körperliche Beeinträchtigung
    Die minutenlangen Schmerzen nach dem Schlag überschreiten die Schwelle einer nur unerheblichen Beeinträchtigung.
    erfüllt
  2. 2
    Erhebliche Schmerzen oder erhebliche Gesundheitsschäden
    Die vorübergehenden mäßigen Schmerzen und die rasch abklingende Rötung erreichen nicht die erforderliche Schwere.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerDer Begriff wird mit der schweren Körperverletzung gleichgesetzt und deshalb stets eine der in § 226 Abs. 1 StGB genannten Folgen verlangt.

RichtigErhebliche Schmerzen können auch ohne eine der besonderen Verletzungsfolgen des § 226 Abs. 1 StGB genügen.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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