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Qualifikation

§ 244 StGB · Strafrecht

§ 244 StGB enthält qualifizierte Tatbestände des Diebstahls, bei denen neben der Verwirklichung des Grundtatbestands des § 242 StGB zusätzliche strafschärfende Tatbestandsmerkmale vorliegen, namentlich das Beisichführen von Waffen, gefährlichen Werkzeugen oder sonstigen Werkzeugen oder Mitteln zur Überwindung von Widerstand (§ 244 Abs. 1 Nr. 1), das Stehlen als Mitglied einer auf wiederholte Raub- oder Diebstahlstaten ausgerichteten Bande bei Mitwirkung eines weiteren Bandenmitglieds (§ 244 Abs. 1 Nr. 2) oder der Wohnungseinbruchdiebstahl (§ 244 Abs. 1 Nr. 3). Der Strafrahmen reicht grundsätzlich von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und bei Wohnungseinbruchdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nach § 244 Abs. 4 StGB von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Für minder schwere Fälle des § 244 Abs. 1 sieht § 244 Abs. 3 StGB drei Monate bis fünf Jahre Freiheitsstrafe vor.

Merksatz

Bei der Qualifikation gehören die strafschärfenden Umstände zum Tatbestand.

Qualifikation oder Regelbeispiel?Die Qualifikation betrifft den Tatbestand. Ein Regelbeispiel betrifft dagegen die Strafzumessung und hat nur Indizwirkung.
Qualifikation
Regelbeispiel
Prüfungsort
Tatbestand
Strafzumessung
Wirkung
Grunddelikt und Zusatzmerkmale ergeben den qualifizierten Tatbestand.
Die Umstände indizieren einen besonders schweren Fall; die Indizwirkung ist widerlegbar.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lena steckt im geöffneten Elektronikmarkt ohne Erlaubnis ein dem Markt gehörendes Handy aus dem Verkaufsregal in ihre Jackentasche, um es dauerhaft für sich zu behalten. 2Dabei trägt sie eine geladene, funktionsfähige Pistole griffbereit im Hosenbund.

Trifft „Qualifikation“ hier zu?

„Qualifikation“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grundtatbestand des Diebstahls verwirklicht
    Lena nimmt eine fremde bewegliche Sache weg und handelt mit der Absicht rechtswidriger Zueignung.
    erfüllt
  2. 2
    Zusätzliches strafschärfendes Tatbestandsmerkmal
    Die griffbereite Pistole erfüllt das zusätzliche Merkmal des Beisichführens einer Waffe.
    erfüllt
BFall B

1Lena steckt im geöffneten Elektronikmarkt ohne Erlaubnis ein dem Markt gehörendes Handy aus dem Verkaufsregal in ihre Jackentasche, um es dauerhaft für sich zu behalten. Sie handelt allein und hat sich mit niemandem zur Begehung weiterer Taten zusammengeschlossen. Sie trägt weder Waffen noch Werkzeuge oder sonstige Hilfsmittel bei sich.

Trifft „Qualifikation“ hier zu?

„Qualifikation“ trifft nicht zu.Es fehlt: Zusätzliches strafschärfendes Tatbestandsmerkmal

An der Definition geprüft

  1. 1
    Grundtatbestand des Diebstahls verwirklicht
    Lena nimmt eine fremde bewegliche Sache weg und handelt mit der Absicht rechtswidriger Zueignung.
    erfüllt
  2. 2
    Zusätzliches strafschärfendes Tatbestandsmerkmal
    Es fehlen sowohl entsprechende Tatmittel als auch ein Bandenbezug oder ein Einbruch in eine Wohnung.
    fehlt

Typische Fehler

Prüfungsort

FehlerDie zusätzlichen Merkmale des § 244 StGB werden erst bei der Strafzumessung geprüft.

RichtigSie gehören zum Tatbestand und werden zusätzlich zu den Merkmalen des Grunddelikts geprüft.

Voraussetzung vergessen

FehlerEin Diebstahl wird allein wegen der Bandenmitgliedschaft des Täters als Bandendiebstahl eingeordnet.

RichtigZusätzlich muss mindestens ein weiteres Bandenmitglied an dem Diebstahl mitwirken.

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