Schemata
Betrug
§ 263 StGBStrafbarkeit des T gem. § 263 I StGB
- I. Tatbestand
- 1. Objektiver Tatbestand
- a. Täuschung über Tatsachen
Tatsachen sind konkrete, dem Beweis zugängliche Umstände der Vergangenheit oder Gegenwart. Täuschung ist jede Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen durch unwahre Behauptungen (ausdrücklich, konkludent oder durch Unterlassen, sofern Garantenpflicht gem. § 13 StGB besteht).
- b. Irrtum
Irrtum ist jede unrichtige Vorstellung über Tatsachen; auch ein Zweifel genügt, sofern der Getäuschte die Tatsache nicht für unwahrscheinlich hält. Kausalität zwischen Täuschung und Irrtum erforderlich.
Jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Getäuschten, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Unmittelbarkeit erfordert, dass die Verfügung ohne wesentliche Zwischenschritte den Vermögensschaden herbeiführt (Abgrenzung zum Diebstahl).
- d. Vermögensschaden
- aa. Vermögensbegriff
Nach h.M. (wirtschaftlicher Vermögensbegriff) umfasst das Vermögen alle wirtschaftlich messbaren Güter einer Person. Rechtlich missbilligte Positionen bleiben außer Betracht (juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff).
- bb. Schadensermittlung (Gesamtsaldierung)
Schaden ist die durch die Verfügung bewirkte Minderung des Gesamtvermögens; Leistung und Gegenleistung sind wirtschaftlich zu saldieren. Ein Schaden liegt vor, wenn der Wert der erlangten Gegenleistung hinter dem der hingegebenen Leistung zurückbleibt.
Nach h.M. genügt eine konkrete, wirtschaftlich messbare Gefährdung des Vermögens (schadensgleiche Vermögensgefährdung), wenn der Eintritt des endgültigen Schadens nur noch vom Willen des Täters abhängt; BVerfG verlangt bezifferbare Schadensgröße.
- 2. Subjektiver Tatbestand
- a. Vorsatz
Mindestens bedingter Vorsatz bezüglich aller objektiven Tatbestandsmerkmale, insbesondere Täuschung, Irrtum, Verfügung und Schaden.
- aa. Bereicherungsabsicht
Der Täter muss mit dolus directus 1. Grades auf einen Vermögensvorteil für sich oder einen Dritten abzielen (Drittzuwendungsabsicht genügt).
Die angestrebte Bereicherung ist rechtswidrig, wenn dem Täter oder dem Dritten kein fälliger und einredefreier Anspruch auf den Vorteil zusteht.
- cc. Stoffgleichheit
Der erstrebte Vorteil muss die Kehrseite des beim Opfer eingetretenen Schadens sein (Stoffgleichheit); Vorteil und Schaden müssen aus derselben Vermögensbewegung resultieren.
- II. Rechtswidrigkeit
Indiziert durch Tatbestandsverwirklichung; Rechtfertigungsgründe (insb. Einwilligung) sind zu prüfen, liegen aber regelmäßig fern.
- III. Schuld
- 1. Schuldfähigkeit
§§ 19, 20 StGB; Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) sind bei Anhaltspunkten zu erörtern.
- 2. Unrechtsbewusstsein / Verbotsirrtum
Fehlt dem Täter die Einsicht, Unrecht zu tun, liegt ein Verbotsirrtum gem. § 17 StGB vor; bei Unvermeidbarkeit entfällt die Schuld, bei Vermeidbarkeit kann die Strafe gemildert werden.
- 3. Entschuldigungsgründe
Insb. § 35 StGB (entschuldigender Notstand); regelmäßig fernliegend.
- IV. Strafzumessung und Qualifikationen
- 1. Regelbeispiele des § 263 III StGB
Besonders schwerer Fall u.a. bei gewerbsmäßigem Handeln (Nr. 1), Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes (Nr. 2) oder bandenmäßiger Begehung (Nr. 5); Strafrahmen erhöht sich auf 1–10 Jahre.
- 2. Qualifikation § 263 V StGB
Gewerbs- und bandenmäßiger Betrug als Verbrechenstatbestand mit Mindeststrafe von 1 Jahr.
- 3. Konkurrenzen
Betrug tritt im Verhältnis zu § 263a StGB (Computerbetrug) als lex specialis zurück, sofern eine menschliche Fehlvorstellung vorliegt. Verhältnis zu Urkundenfälschung (§ 267 StGB) regelmäßig Tateinheit (§ 52 StGB).