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Rücksichtnahmepflicht

§ 241 II BGB · Zivilrecht

Die Rücksichtnahmepflicht ist eine Nebenpflicht aus einem Schuldverhältnis, die dem Schutz der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils dient; ihr Inhalt und Umfang richten sich nach der konkreten Beziehung der Beteiligten. Sie kann auch ohne Hauptleistungspflicht bestehen, insbesondere bei der Anbahnung eines Vertrags, und nach Vertragsende fortwirken.

Merksatz

Rücksichtnahme schützt fremde Rechtsgüter und Interessen im Rahmen der konkreten schuldrechtlichen Beziehung.

Rücksichtnahme oder Leistung?Beide Pflichtarten können im selben Schuldverhältnis bestehen. Entscheidend ist, ob es um den Schutz des anderen Teils oder um eine geschuldete Leistung geht.
Rücksichtnahmepflicht
Leistungspflicht
Zweck
Schutz fremder Rechte, Rechtsgüter und Interessen.
Verwirklichung des Anspruchs auf die geschuldete Leistung.
Pflichtinhalt
Schützendes Verhalten im Umfang der konkreten Beziehung.
Erbringen der geschuldeten Leistung, gegebenenfalls durch Unterlassen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Anna hat den Handwerker Paul beauftragt, ein Regal in ihrer Wohnung aufzubauen. Paul trägt eine lange Holzlatte durch den Flur, in dem Anna steht. 2Beim Umdrehen könnte das Ende der Latte ihren Kopf treffen.

Trifft „Rücksichtnahmepflicht“ hier zu?

„Rücksichtnahmepflicht“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schuldverhältnis zwischen den Beteiligten
    Der Vertrag über den Regalaufbau begründet ein Schuldverhältnis zwischen Anna und Paul.
    erfüllt
  2. 2
    Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder Interessen
    Paul muss bei der Ausführung seiner Arbeit Annas körperliche Unversehrtheit schützen.
    erfüllt
BFall B

Paul geht auf einem öffentlichen Gehweg an einer ihm unbekannten Passantin vorbei. Zwischen beiden besteht weder eine vertragliche Beziehung noch ein geschäftlicher Kontakt. 2Paul trägt eine lange Holzlatte, deren Ende beim Umdrehen den Kopf der Passantin treffen könnte.

Trifft „Rücksichtnahmepflicht“ hier zu?

„Rücksichtnahmepflicht“ trifft nicht zu.Es fehlt: Schuldverhältnis zwischen den Beteiligten

An der Definition geprüft

  1. 1
    Schuldverhältnis zwischen den Beteiligten
    Das bloße Vorbeigehen begründet kein Schuldverhältnis zwischen Paul und der Passantin.
    fehlt
  2. 2
    Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder Interessen
    Die körperliche Unversehrtheit der Passantin ist ein geschütztes Rechtsgut, auch wenn hier nur allgemeine deliktische Verhaltenspflichten eingreifen.
    erfüllt

Typische Fehler

Voraussetzung vergessen

FehlerRücksichtnahmepflichten werden erst nach Abschluss eines wirksamen Vertrags angenommen.

RichtigSie können bereits bei der Vertragsanbahnung bestehen, obwohl noch keine Hauptleistung geschuldet ist.

Rechtsfolge falsch

FehlerJede Beeinträchtigung eines Interesses des anderen Teils wird automatisch als Pflichtverletzung behandelt.

RichtigEntscheidend ist, ob die konkrete Beziehung eine Pflicht begründet, gerade diese Beeinträchtigung zu vermeiden.

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