Definitionen
Fremdheit der Sache
§ 242 StGB · StrafrechtEine Sache ist fremd, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist, also zumindest auch einem anderen gehört.
Miteigentum eines anderen genügt, auch wenn dem Täter ebenfalls ein Anteil gehört.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Ein Fahrrad gehört Mia und ihrem Bruder jeweils zur Hälfte. Mia nimmt es aus dem gemeinsam genutzten Keller.
Trifft „Fremdheit der Sache“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKein Alleineigentum des TätersMia ist nur Miteigentümerin, weil auch ihrem Bruder ein Anteil gehört.
- 2erfülltKeine HerrenlosigkeitDas Fahrrad hat mit Mia und ihrem Bruder zwei Eigentümer.
2Ein Fahrrad gehört allein Mia. Mia nimmt es aus dem gemeinsam genutzten Keller.
Trifft „Fremdheit der Sache“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1fehltKein Alleineigentum des TätersMia ist die alleinige Eigentümerin des Fahrrads.
- 2erfülltKeine HerrenlosigkeitDas Fahrrad hat mit Mia eine Eigentümerin.
Typische Fehler
FehlerEin eigener Miteigentumsanteil wird als Grund angesehen, die Fremdheit auszuschließen.
RichtigAuch eine Sache im Miteigentum des Täters ist fremd, wenn ein weiterer Eigentümer beteiligt ist.
FehlerEine herrenlose Sache wird als fremd eingeordnet, weil sie dem Täter nicht gehört.
RichtigFehlendes Eigentum des Täters genügt nicht; die Sache muss überhaupt jemandem gehören.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata