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Sachwehr

§ 228 BGB · Strafrecht

Sachwehr ist die Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache zur Abwehr einer von ihr drohenden Gefahr, wenn die Beschädigung oder Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der angerichtete Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht; sie schließt die Rechtswidrigkeit der Sachbeschädigung aus.

Merksatz

Entscheidend ist die Abwehr an der Gefahrenquelle selbst, nicht der Eingriff in eine unbeteiligte Sache.

Was unterscheidet die Notstandsformen?Die Herkunft der Gefahr entscheidet über die Zuordnung. Für Eingriffe in die Gefahrenquelle gelten andere Abwägungsmaßstäbe als für Eingriffe in unbeteiligte Sachen.
Sachwehr
Aggressivnotstand (§ 904 BGB)
Gefahrenquelle
Die beschädigte Sache selbst ist die Gefahrenquelle.
Die beschädigte Sache ist nicht die Gefahrenquelle.
Schadensvergleich
Der Sachschaden darf gemessen an der Gefahr nicht unverhältnismäßig sein.
Der drohende Schaden muss den Sachschaden wesentlich überwiegen.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

2Ein morscher Baum, der Ben gehört, droht unmittelbar auf Claras Haus zu stürzen. 3Um das Haus zu schützen, 1fällt Anna Bens Baum gezielt auf eine freie Fläche und zerstört ihn dabei. 4Eine andere Möglichkeit, das Haus rechtzeitig vor dem Baum zu schützen, hat Anna nicht. 5Der Baum war noch 100 Euro wert; am Haus hätte sein Sturz einen Schaden von 50.000 Euro angerichtet.

Trifft „Sachwehr“ hier zu?

„Sachwehr“ trifft zu.Alle 5 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache
    Anna zerstört einen Baum, der nicht ihr, sondern Ben gehört.
    erfüllt
  2. 2
    Gefahr geht von dieser Sache aus
    Die Gefahr für das Haus geht unmittelbar von dem Baum aus.
    erfüllt
  3. 3
    Handeln zur Gefahrenabwehr
    Anna handelt mit dem Ziel, den drohenden Schaden am Haus zu verhindern.
    erfüllt
  4. 4
    Erforderlichkeit der Einwirkung
    Das Fällen verhindert den Sturz auf das Haus, und eine schonendere Möglichkeit steht nicht zur Verfügung.
    erfüllt
  5. 5
    Kein Missverhältnis zwischen Sachschaden und Gefahr
    Der Verlust des Baums ist gegenüber dem drohenden Gebäudeschaden gering.
    erfüllt
BFall B

2Ein morscher Baum, der Ben gehört, droht unmittelbar auf Claras Haus zu stürzen. 3Um das Haus zu schützen, 1fällt Anna Bens Baum gezielt auf eine freie Fläche und zerstört ihn dabei. Anna hätte den Baum mit einer bereitliegenden Stütze ebenso schnell und sicher stabilisieren können, ohne ihn zu beschädigen. 5Der Baum war noch 100 Euro wert; am Haus hätte sein Sturz einen Schaden von 50.000 Euro angerichtet.

Trifft „Sachwehr“ hier zu?

„Sachwehr“ trifft nicht zu.Es fehlt: Erforderlichkeit der Einwirkung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache
    Anna zerstört einen Baum, der Ben gehört.
    erfüllt
  2. 2
    Gefahr geht von dieser Sache aus
    Der bevorstehende Sturz des Baums bedroht das Haus.
    erfüllt
  3. 3
    Handeln zur Gefahrenabwehr
    Anna will den drohenden Schaden am Haus verhindern.
    erfüllt
  4. 4
    Erforderlichkeit der Einwirkung
    Das Abstützen wäre ebenso wirksam gewesen und hätte den Baum unbeschädigt gelassen.
    fehlt
  5. 5
    Kein Missverhältnis zwischen Sachschaden und Gefahr
    Der geringe Baumwert steht zum erheblichen drohenden Gebäudeschaden nicht außer Verhältnis.
    erfüllt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerWie beim Aggressivnotstand wird verlangt, dass das geschützte Interesse den verursachten Sachschaden wesentlich überwiegt.

RichtigBei der Sachwehr genügt, dass der Sachschaden im Verhältnis zur drohenden Gefahr nicht unangemessen hoch ist.

Rechtsfolge falsch

FehlerAus der Rechtfertigung wird geschlossen, dass jede Pflicht zum Schadensersatz entfällt.

RichtigWer die Gefahr schuldhaft verursacht hat, bleibt trotz gerechtfertigter Abwehr grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet.

In diesen Prüfungsschemata geprüft

1 Schema

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