Definitionen
Sachwehr
§ 228 BGB · StrafrechtSachwehr ist die Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache zur Abwehr einer von ihr drohenden Gefahr, wenn die Beschädigung oder Zerstörung zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist und der angerichtete Schaden nicht außer Verhältnis zu der Gefahr steht; sie schließt die Rechtswidrigkeit der Sachbeschädigung aus.
Entscheidend ist die Abwehr an der Gefahrenquelle selbst, nicht der Eingriff in eine unbeteiligte Sache.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
2Ein morscher Baum, der Ben gehört, droht unmittelbar auf Claras Haus zu stürzen. 3Um das Haus zu schützen, 1fällt Anna Bens Baum gezielt auf eine freie Fläche und zerstört ihn dabei. 4Eine andere Möglichkeit, das Haus rechtzeitig vor dem Baum zu schützen, hat Anna nicht. 5Der Baum war noch 100 Euro wert; am Haus hätte sein Sturz einen Schaden von 50.000 Euro angerichtet.
Trifft „Sachwehr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeschädigung oder Zerstörung einer fremden SacheAnna zerstört einen Baum, der nicht ihr, sondern Ben gehört.
- 2erfülltGefahr geht von dieser Sache ausDie Gefahr für das Haus geht unmittelbar von dem Baum aus.
- 3erfülltHandeln zur GefahrenabwehrAnna handelt mit dem Ziel, den drohenden Schaden am Haus zu verhindern.
- 4erfülltErforderlichkeit der EinwirkungDas Fällen verhindert den Sturz auf das Haus, und eine schonendere Möglichkeit steht nicht zur Verfügung.
- 5erfülltKein Missverhältnis zwischen Sachschaden und GefahrDer Verlust des Baums ist gegenüber dem drohenden Gebäudeschaden gering.
2Ein morscher Baum, der Ben gehört, droht unmittelbar auf Claras Haus zu stürzen. 3Um das Haus zu schützen, 1fällt Anna Bens Baum gezielt auf eine freie Fläche und zerstört ihn dabei. Anna hätte den Baum mit einer bereitliegenden Stütze ebenso schnell und sicher stabilisieren können, ohne ihn zu beschädigen. 5Der Baum war noch 100 Euro wert; am Haus hätte sein Sturz einen Schaden von 50.000 Euro angerichtet.
Trifft „Sachwehr“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltBeschädigung oder Zerstörung einer fremden SacheAnna zerstört einen Baum, der Ben gehört.
- 2erfülltGefahr geht von dieser Sache ausDer bevorstehende Sturz des Baums bedroht das Haus.
- 3erfülltHandeln zur GefahrenabwehrAnna will den drohenden Schaden am Haus verhindern.
- 4fehltErforderlichkeit der EinwirkungDas Abstützen wäre ebenso wirksam gewesen und hätte den Baum unbeschädigt gelassen.
- 5erfülltKein Missverhältnis zwischen Sachschaden und GefahrDer geringe Baumwert steht zum erheblichen drohenden Gebäudeschaden nicht außer Verhältnis.
Typische Fehler
FehlerWie beim Aggressivnotstand wird verlangt, dass das geschützte Interesse den verursachten Sachschaden wesentlich überwiegt.
RichtigBei der Sachwehr genügt, dass der Sachschaden im Verhältnis zur drohenden Gefahr nicht unangemessen hoch ist.
FehlerAus der Rechtfertigung wird geschlossen, dass jede Pflicht zum Schadensersatz entfällt.
RichtigWer die Gefahr schuldhaft verursacht hat, bleibt trotz gerechtfertigter Abwehr grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
1 Schema