Definitionen
Zerstören
§ 303 StGB · StrafrechtZerstören ist jede Einwirkung auf eine Sache, durch die deren Existenz vernichtet oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit vollständig aufgehoben wird.
Für ein Zerstören genügen erhebliche Schäden nicht, solange die Sache bestimmungsgemäß brauchbar bleibt.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Mara zersägt die Holzschüssel ihrer Nachbarin in viele kleine Stücke. 2Die Schüssel lässt sich danach weder zum Aufbewahren noch zum Servieren von Speisen benutzen.
Trifft „Zerstören“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinwirkung auf eine SacheMara wirkt mit der Säge körperlich auf die Schüssel ein.
- 2erfülltExistenzvernichtung oder vollständiger Verlust der BrauchbarkeitDurch das Zersägen verliert die Schüssel ihre Funktion als Gefäß vollständig.
1Mara ritzt mit einem Nagel eine tiefe Rille in die Außenseite der schlichten Holzschüssel ihrer Nachbarin. Die Schüssel bleibt dicht und lässt sich weiterhin uneingeschränkt zum Aufbewahren und Servieren von Speisen benutzen.
Trifft „Zerstören“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltEinwirkung auf eine SacheMara wirkt mit dem Nagel körperlich auf die Schüssel ein.
- 2fehltExistenzvernichtung oder vollständiger Verlust der BrauchbarkeitDie Schüssel besteht weiterhin und bleibt für ihre üblichen Zwecke vollständig verwendbar.
Typische Fehler
FehlerZerstören wird nur angenommen, wenn die Sache körperlich nicht mehr vorhanden ist.
RichtigAuch eine körperlich noch vorhandene Sache kann zerstört sein, wenn ihre vorgesehene Nutzbarkeit vollständig entfällt.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
2 Schemata