Definitionen
Beschädigen
§ 303 StGB · StrafrechtBeschädigen ist jede nicht unerhebliche körperliche Einwirkung auf eine Sache, die deren Substanz verletzt oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unwesentlich beeinträchtigt.
Auch ohne Substanzverletzung kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit genügen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
1Lena zieht einen Nagel über Pauls Fensterscheibe. 2Auf dem Glas bleibt eine tiefe, mehrere Zentimeter lange Rille zurück.
Trifft „Beschädigen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKörperliche Einwirkung auf eine SacheDer Nagel wirkt unmittelbar auf das Glas ein.
- 2erfülltNicht unerhebliche Beeinträchtigung der Substanz oder der bestimmungsgemäßen BrauchbarkeitDie tiefe Rille verletzt die Glassubstanz mehr als nur geringfügig.
1Lena schlägt mit einem Gummihammer gegen den massiven Stahlblock, den Paul als Briefbeschwerer verwendet. Der Block weist danach weder Kratzer noch Dellen oder sonstige Veränderungen auf und hält Papier weiterhin unverändert fest.
Trifft „Beschädigen“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltKörperliche Einwirkung auf eine SacheDer Schlag wirkt körperlich auf den Stahlblock ein.
- 2fehltNicht unerhebliche Beeinträchtigung der Substanz oder der bestimmungsgemäßen BrauchbarkeitWeder die Substanz noch die Nutzung als Briefbeschwerer werden beeinträchtigt.
Typische Fehler
FehlerJede auffällige Veränderung des Aussehens wird bereits als Beschädigen eingeordnet.
RichtigEine rein optische Veränderung genügt nicht; erforderlich ist eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Substanz oder der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit.
FehlerBei einer bloßen Einschränkung der Nutzbarkeit wird deren Erheblichkeit nicht geprüft.
RichtigWird allein auf die beeinträchtigte Nutzbarkeit abgestellt, muss die Einschränkung mehr als unwesentlich sein.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
3 Schemata