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Beschädigen

§ 303 StGB · Strafrecht

Beschädigen ist jede nicht unerhebliche körperliche Einwirkung auf eine Sache, die deren Substanz verletzt oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur unwesentlich beeinträchtigt.

Merksatz

Auch ohne Substanzverletzung kann eine erhebliche Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit genügen.

Substanz, Funktion oder nur das Aussehen?Die beiden Varianten knüpfen an unterschiedliche Folgen an. Sie können zugleich vorliegen.
Beschädigen
Erscheinungsbildveränderung
Anknüpfungspunkt
Verletzung der Substanz oder Einschränkung der vorgesehenen Nutzbarkeit.
Veränderung des äußeren Aussehens.
Erheblichkeit
Eine bloße Bagatelle reicht nicht.
Die Veränderung muss mehr als geringfügig und mehr als bloß vorübergehend sein.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

1Lena zieht einen Nagel über Pauls Fensterscheibe. 2Auf dem Glas bleibt eine tiefe, mehrere Zentimeter lange Rille zurück.

Trifft „Beschädigen“ hier zu?

„Beschädigen“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Körperliche Einwirkung auf eine Sache
    Der Nagel wirkt unmittelbar auf das Glas ein.
    erfüllt
  2. 2
    Nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Substanz oder der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit
    Die tiefe Rille verletzt die Glassubstanz mehr als nur geringfügig.
    erfüllt
BFall B

1Lena schlägt mit einem Gummihammer gegen den massiven Stahlblock, den Paul als Briefbeschwerer verwendet. Der Block weist danach weder Kratzer noch Dellen oder sonstige Veränderungen auf und hält Papier weiterhin unverändert fest.

Trifft „Beschädigen“ hier zu?

„Beschädigen“ trifft nicht zu.Es fehlt: Nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Substanz oder der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit

An der Definition geprüft

  1. 1
    Körperliche Einwirkung auf eine Sache
    Der Schlag wirkt körperlich auf den Stahlblock ein.
    erfüllt
  2. 2
    Nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Substanz oder der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit
    Weder die Substanz noch die Nutzung als Briefbeschwerer werden beeinträchtigt.
    fehlt

Typische Fehler

Verwechslung

FehlerJede auffällige Veränderung des Aussehens wird bereits als Beschädigen eingeordnet.

RichtigEine rein optische Veränderung genügt nicht; erforderlich ist eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Substanz oder der bestimmungsgemäßen Brauchbarkeit.

Voraussetzung vergessen

FehlerBei einer bloßen Einschränkung der Nutzbarkeit wird deren Erheblichkeit nicht geprüft.

RichtigWird allein auf die beeinträchtigte Nutzbarkeit abgestellt, muss die Einschränkung mehr als unwesentlich sein.

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