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326 Definitionen

Antragsdelikt

§ 194 StGB · Strafrecht

Ein Antragsdelikt ist eine Straftat, deren Verfolgung grundsätzlich einen Strafantrag des Verletzten oder eines sonst Antragsberechtigten voraussetzt. Bei absoluten Antragsdelikten ist der Strafantrag eine notwendige Verfahrensvoraussetzung. Bei relativen Antragsdelikten kann er unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei besonderem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung, entbehrlich sein.

Merksatz

Das Antragserfordernis betrifft die Verfolgung einer Straftat, nicht ihr Vorliegen.

Antragsdelikt oder Offizialdelikt?Das gesetzliche Antragserfordernis entscheidet. Ein tatsächlich gestellter Antrag ändert die Einordnung der Tat nicht.
Antragsdelikt
Offizialdelikt
Strafantrag
Grundsätzlich Voraussetzung der Verfolgung.
Keine Voraussetzung der Verfolgung.
Ohne Strafantrag
Verfolgung nur bei gesetzlich zugelassenen Ausnahmen.
Verfolgung von Amts wegen möglich.

Fälle zum Selbstprüfen

Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.

AFall A

Bei einem Gespräch unter vier Augen nennt Paul seinen Nachbarn ohne Anlass „Drecksschwein“, um ihn herabzusetzen. Der Nachbar bittet die Polizei noch am selben Tag schriftlich und unterschrieben, Paul deswegen strafrechtlich zu verfolgen.

Trifft „Antragsdelikt“ hier zu?

„Antragsdelikt“ trifft zu.Alle 2 Merkmale sind erfüllt.

An der Definition geprüft

  1. 1
    Straftat
    Die gezielte persönliche Herabsetzung erfüllt den Tatbestand der Beleidigung.
    erfüllt
  2. 2
    Strafantrag grundsätzlich als Verfolgungsvoraussetzung
    Die Beleidigung wird hier nur auf Strafantrag verfolgt.
    erfüllt
BFall B

1Paul stößt einen fremden Passanten zu Boden, um ihm die Geldbörse wegzunehmen und das Geld für sich zu behalten. Er nimmt die Geldbörse aus dessen Jackentasche. Der Passant bittet die Polizei noch am selben Tag schriftlich und unterschrieben, Paul deswegen strafrechtlich zu verfolgen.

Trifft „Antragsdelikt“ hier zu?

„Antragsdelikt“ trifft nicht zu.Es fehlt: Strafantrag grundsätzlich als Verfolgungsvoraussetzung

An der Definition geprüft

  1. 1
    Straftat
    Die Wegnahme mithilfe der gegen den Passanten gerichteten Gewalt erfüllt den Tatbestand des Raubes.
    erfüllt
  2. 2
    Strafantrag grundsätzlich als Verfolgungsvoraussetzung
    Raub wird von Amts wegen verfolgt; das Verlangen des Passanten ist dafür nicht erforderlich.
    fehlt

Typische Fehler

Rechtsfolge falsch

FehlerBei jedem Antragsdelikt wird eine Verfolgung ohne Strafantrag für ausgeschlossen gehalten.

RichtigBei relativen Antragsdelikten ist eine Verfolgung ohne Strafantrag unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen möglich.

Prüfungsort

FehlerDer Strafantrag wird als Merkmal des Straftatbestands geprüft.

RichtigDas Antragserfordernis betrifft die Verfahrensvoraussetzungen, nicht den Straftatbestand.

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