Definitionen
Antragsdelikt
§ 194 StGB · StrafrechtEin Antragsdelikt ist eine Straftat, deren Verfolgung grundsätzlich einen Strafantrag des Verletzten oder eines sonst Antragsberechtigten voraussetzt. Bei absoluten Antragsdelikten ist der Strafantrag eine notwendige Verfahrensvoraussetzung. Bei relativen Antragsdelikten kann er unter gesetzlich bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei besonderem öffentlichen Interesse an der Strafverfolgung, entbehrlich sein.
Das Antragserfordernis betrifft die Verfolgung einer Straftat, nicht ihr Vorliegen.
Fälle zum Selbstprüfen
Entscheide zuerst selbst. Danach siehst du die Prüfung an der Definition.
Bei einem Gespräch unter vier Augen nennt Paul seinen Nachbarn ohne Anlass „Drecksschwein“, um ihn herabzusetzen. Der Nachbar bittet die Polizei noch am selben Tag schriftlich und unterschrieben, Paul deswegen strafrechtlich zu verfolgen.
Trifft „Antragsdelikt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStraftatDie gezielte persönliche Herabsetzung erfüllt den Tatbestand der Beleidigung.
- 2erfülltStrafantrag grundsätzlich als VerfolgungsvoraussetzungDie Beleidigung wird hier nur auf Strafantrag verfolgt.
1Paul stößt einen fremden Passanten zu Boden, um ihm die Geldbörse wegzunehmen und das Geld für sich zu behalten. Er nimmt die Geldbörse aus dessen Jackentasche. Der Passant bittet die Polizei noch am selben Tag schriftlich und unterschrieben, Paul deswegen strafrechtlich zu verfolgen.
Trifft „Antragsdelikt“ hier zu?
An der Definition geprüft
- 1erfülltStraftatDie Wegnahme mithilfe der gegen den Passanten gerichteten Gewalt erfüllt den Tatbestand des Raubes.
- 2fehltStrafantrag grundsätzlich als VerfolgungsvoraussetzungRaub wird von Amts wegen verfolgt; das Verlangen des Passanten ist dafür nicht erforderlich.
Typische Fehler
FehlerBei jedem Antragsdelikt wird eine Verfolgung ohne Strafantrag für ausgeschlossen gehalten.
RichtigBei relativen Antragsdelikten ist eine Verfolgung ohne Strafantrag unter den gesetzlich bestimmten Voraussetzungen möglich.
FehlerDer Strafantrag wird als Merkmal des Straftatbestands geprüft.
RichtigDas Antragserfordernis betrifft die Verfahrensvoraussetzungen, nicht den Straftatbestand.
In diesen Prüfungsschemata geprüft
5 Schemata